Zachariä, Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 353; beson- ders aber: Kamptz, A. H. von, Erörterungen der Verbindlichkeit des weltlichen Reichsfürsten aus den Handlungen seiner Vorfahren. Neustrelitz, 1800. -- Eberts, Versuch über die Verbindlichkeit der Handlungen eines Regenten für seinen Regierungsnachfolger. Landshut, 1819. -- Reyscher, in der Zeitschr. f. deutsch. R. Bd. II, S. 68 u. ff.
§ 29. b. Von den Regierungs- (Hoheits-) Rechten.
Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, den Staat in allen einzelnen dazu geeigneten Fällen in Thätigkeit treten zu lassen, das heißt zu regieren. Natürlich ist sowohl der Umfang als die Richtung der Regierungsthätigkeit und der dazu erforder- lichen Rechte je nach dem Zwecke der Staatsgattungen ver- schieden; und folgerichtig müssen auch die einzelnen Einrich- tungen und Formen hiernach verschieden bestimmt sein. Allein, was innerhalb dieser Aufgabe liegt, darf und soll, mittelbar oder unmittelbar, allein oder unter Theilnahme von Seiten der Unterthanen 1), von dem Staatsoberhaupte geschehen; und was außerhalb dieses Zweckes ist oder gar mit demselben im Wi- derspruche steht, muß unterbleiben. Die Frage über die Be- rechtigung und Verpflichtung im einzelnen Falle ist zunächst nach den Gesetzen des bestimmten Staates zu entscheiden; in Ermangelung solcher aber muß die Antwort aus dem Wesen des Staates überhaupt und der besondern Gattung und Art desselben im Einzelnen abgeleitet werden. Der blose Mangel einer ausdrücklichen Hervorhebung eines Rechtes ist noch kein Grund, dasselbe ganz in Abrede zu stellen; die Ent- scheidung richtet sich darnach, ob dasselbe ein nothwendiges Mittel zur Erreichung eines unzweifelhaften und verfassungs- mäßigen Staatszweckes ist 2). Wenn es sich aber von der Erhaltung und Rettung des Staates bei plötzlich einbrechender Gefahr handelt, und keine Zeit oder Möglichkeit einer Abhülfe
v. Mohl, Encyclopädie. 14
Zachariä, Deutſches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 353; beſon- ders aber: Kamptz, A. H. von, Erörterungen der Verbindlichkeit des weltlichen Reichsfürſten aus den Handlungen ſeiner Vorfahren. Neuſtrelitz, 1800. — Eberts, Verſuch über die Verbindlichkeit der Handlungen eines Regenten für ſeinen Regierungsnachfolger. Landshut, 1819. — Reyſcher, in der Zeitſchr. f. deutſch. R. Bd. II, S. 68 u. ff.
§ 29. b. Von den Regierungs- (Hoheits-) Rechten.
Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, den Staat in allen einzelnen dazu geeigneten Fällen in Thätigkeit treten zu laſſen, das heißt zu regieren. Natürlich iſt ſowohl der Umfang als die Richtung der Regierungsthätigkeit und der dazu erforder- lichen Rechte je nach dem Zwecke der Staatsgattungen ver- ſchieden; und folgerichtig müſſen auch die einzelnen Einrich- tungen und Formen hiernach verſchieden beſtimmt ſein. Allein, was innerhalb dieſer Aufgabe liegt, darf und ſoll, mittelbar oder unmittelbar, allein oder unter Theilnahme von Seiten der Unterthanen 1), von dem Staatsoberhaupte geſchehen; und was außerhalb dieſes Zweckes iſt oder gar mit demſelben im Wi- derſpruche ſteht, muß unterbleiben. Die Frage über die Be- rechtigung und Verpflichtung im einzelnen Falle iſt zunächſt nach den Geſetzen des beſtimmten Staates zu entſcheiden; in Ermangelung ſolcher aber muß die Antwort aus dem Weſen des Staates überhaupt und der beſondern Gattung und Art deſſelben im Einzelnen abgeleitet werden. Der bloſe Mangel einer ausdrücklichen Hervorhebung eines Rechtes iſt noch kein Grund, daſſelbe ganz in Abrede zu ſtellen; die Ent- ſcheidung richtet ſich darnach, ob daſſelbe ein nothwendiges Mittel zur Erreichung eines unzweifelhaften und verfaſſungs- mäßigen Staatszweckes iſt 2). Wenn es ſich aber von der Erhaltung und Rettung des Staates bei plötzlich einbrechender Gefahr handelt, und keine Zeit oder Möglichkeit einer Abhülfe
v. Mohl, Encyclopädie. 14
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⁵⁾ Zachariä, Deutſches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 353; beſon-
ders aber: Kamptz, A. H. von, Erörterungen der Verbindlichkeit des
weltlichen Reichsfürſten aus den Handlungen ſeiner Vorfahren. Neuſtrelitz,
1800. — Eberts, Verſuch über die Verbindlichkeit der Handlungen eines
Regenten für ſeinen Regierungsnachfolger. Landshut, 1819. — Reyſcher,
in der Zeitſchr. f. deutſch. R. Bd. II, S. 68 u. ff.
§ 29.
b. Von den Regierungs- (Hoheits-) Rechten.
Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, den Staat in allen
einzelnen dazu geeigneten Fällen in Thätigkeit treten zu laſſen,
das heißt zu regieren. Natürlich iſt ſowohl der Umfang als
die Richtung der Regierungsthätigkeit und der dazu erforder-
lichen Rechte je nach dem Zwecke der Staatsgattungen ver-
ſchieden; und folgerichtig müſſen auch die einzelnen Einrich-
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oder unmittelbar, allein oder unter Theilnahme von Seiten der
Unterthanen 1), von dem Staatsoberhaupte geſchehen; und was
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nach den Geſetzen des beſtimmten Staates zu entſcheiden;
in Ermangelung ſolcher aber muß die Antwort aus dem
Weſen des Staates überhaupt und der beſondern Gattung
und Art deſſelben im Einzelnen abgeleitet werden. Der bloſe
Mangel einer ausdrücklichen Hervorhebung eines Rechtes iſt
noch kein Grund, daſſelbe ganz in Abrede zu ſtellen; die Ent-
ſcheidung richtet ſich darnach, ob daſſelbe ein nothwendiges
Mittel zur Erreichung eines unzweifelhaften und verfaſſungs-
mäßigen Staatszweckes iſt 2). Wenn es ſich aber von der
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/223>, abgerufen am 21.12.2024.
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