XXIX. Vorschlag zu einem öffentlichen Kirch- spielsamte.
In jedem Kirchspiele sollte billig ein öffentliches Amt, oder wie man in England spricht-, a public office, seyn, dessen sich dasselbe so wie jeder einzelner Eingesessener zu den hiernächst weiter anzuführenden Bedürfnissen bedienen könnte. Das Notariatamt ist zwar wohl in Anfang auf diesen Zweck gerichtet gewesen; auch mögen die Amts- und Gerichtsstuben ursprünglich zu einer gleichen Absicht gedienet haben. Seit- dem aber der Zugang zu letztern und den darin niedergelegten Nachrichten bisweilen versperret, die Amts- und Gerichts- sprengel auch gar zu weitläuftig und das Notariatamt mehr- mals verdächtig geworden; hiernächst auch die Laden der Gilden in den Städten von den Gerichts- und Stadtarchiven wohlbedächtig abgesondert sind: so glaube ich nicht ohne Grund ein solches öffentliches Amt anpreisen zu können.
Bey einem solchem öffentlichen Amte und in dessen Schran- ken müste liegen
Erstlich eine vollständige und von allen für richtig erkannte- Charte vom ganzen Kirchspiel, worauf eines jeden Eigenthum mit seinen Gränzen, insbesondre aber die Gemeinheiten mit Holzungen, Weiden, Plaggenmatten, Weisungen, Brücken und Wegen etc. deutlich und richtig verzeichnet wären;
Zweytens, ein Buch zu den Gerechtsamen dieser Gemein- heit, und was ein jeder darauf zu fordern, zu unterhalten, und zu sagen hätte;
Drit-
Vorſchlag zu einem oͤffeutl. Kirchſpielsamte.
XXIX. Vorſchlag zu einem oͤffentlichen Kirch- ſpielsamte.
In jedem Kirchſpiele ſollte billig ein oͤffentliches Amt, oder wie man in England ſpricht-, a public office, ſeyn, deſſen ſich daſſelbe ſo wie jeder einzelner Eingeſeſſener zu den hiernaͤchſt weiter anzufuͤhrenden Beduͤrfniſſen bedienen koͤnnte. Das Notariatamt iſt zwar wohl in Anfang auf dieſen Zweck gerichtet geweſen; auch moͤgen die Amts- und Gerichtsſtuben urſpruͤnglich zu einer gleichen Abſicht gedienet haben. Seit- dem aber der Zugang zu letztern und den darin niedergelegten Nachrichten bisweilen verſperret, die Amts- und Gerichts- ſprengel auch gar zu weitlaͤuftig und das Notariatamt mehr- mals verdaͤchtig geworden; hiernaͤchſt auch die Laden der Gilden in den Staͤdten von den Gerichts- und Stadtarchiven wohlbedaͤchtig abgeſondert ſind: ſo glaube ich nicht ohne Grund ein ſolches oͤffentliches Amt anpreiſen zu koͤnnen.
Bey einem ſolchem oͤffentlichen Amte und in deſſen Schran- ken muͤſte liegen
Erſtlich eine vollſtaͤndige und von allen fuͤr richtig erkannte- Charte vom ganzen Kirchſpiel, worauf eines jeden Eigenthum mit ſeinen Graͤnzen, insbeſondre aber die Gemeinheiten mit Holzungen, Weiden, Plaggenmatten, Weiſungen, Bruͤcken und Wegen ꝛc. deutlich und richtig verzeichnet waͤren;
Zweytens, ein Buch zu den Gerechtſamen dieſer Gemein- heit, und was ein jeder darauf zu fordern, zu unterhalten, und zu ſagen haͤtte;
Drit-
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Vorſchlag zu einem oͤffeutl. Kirchſpielsamte.
XXIX.
Vorſchlag zu einem oͤffentlichen Kirch-
ſpielsamte.
In jedem Kirchſpiele ſollte billig ein oͤffentliches Amt, oder
wie man in England ſpricht-, a public office, ſeyn,
deſſen ſich daſſelbe ſo wie jeder einzelner Eingeſeſſener zu den
hiernaͤchſt weiter anzufuͤhrenden Beduͤrfniſſen bedienen koͤnnte.
Das Notariatamt iſt zwar wohl in Anfang auf dieſen Zweck
gerichtet geweſen; auch moͤgen die Amts- und Gerichtsſtuben
urſpruͤnglich zu einer gleichen Abſicht gedienet haben. Seit-
dem aber der Zugang zu letztern und den darin niedergelegten
Nachrichten bisweilen verſperret, die Amts- und Gerichts-
ſprengel auch gar zu weitlaͤuftig und das Notariatamt mehr-
mals verdaͤchtig geworden; hiernaͤchſt auch die Laden der
Gilden in den Staͤdten von den Gerichts- und Stadtarchiven
wohlbedaͤchtig abgeſondert ſind: ſo glaube ich nicht ohne
Grund ein ſolches oͤffentliches Amt anpreiſen zu koͤnnen.
Bey einem ſolchem oͤffentlichen Amte und in deſſen Schran-
ken muͤſte liegen
Erſtlich eine vollſtaͤndige und von allen fuͤr richtig erkannte-
Charte vom ganzen Kirchſpiel, worauf eines jeden Eigenthum
mit ſeinen Graͤnzen, insbeſondre aber die Gemeinheiten mit
Holzungen, Weiden, Plaggenmatten, Weiſungen, Bruͤcken
und Wegen ꝛc. deutlich und richtig verzeichnet waͤren;
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/253>, abgerufen am 22.02.2025.
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