pagnie, verlieren, und diese ihren Verlust glücklicher, als die erstern, ertragen werden. Plura latent.
XXI. Die Abmeyerungen können dem Hofes- herrn nicht überlassen werden.
Nichts scheint dem ersten Ansehn nach unangenehmer und unschicklicher zu seyn, als daß ein Gutsherr seinen Leibeignen nicht selbst vom Hofe stoßen kan, sondern erst den Richter darum angehn, demselben die Ursachen der Ent- setzung anzeigen, und dessen Urtheil darüber erwarten muß. Man ist geneigt zu glauben, daß der Gutsherr, der seinem Leibeignen den Hof ohne alle Umstände untergiebt, denselben auch billig auf gleiche Art müsse zurück nehmen können; und daß alles was die Gewohnheit oder das Gesetz dieser natürli- chen Freyheit zuwieder eingeführet hat, ein wahrer Eingrif in die Gutsherrlichen Rechte sey. Allein bey einer nähern Ueberlegung zeigt sich bald, daß die gerichtliche Form, wel- cher ein Gutsherr sich unterworfen hat, ihren sichern und vortreflichen Grund habe, und daß man wohl Ursache habe, folchen als ein Meisterstück der menschlichen Ueberlegung zu bewundern.
Denn gesetzt, es könnte der Gutsherr seinen Leibeignen nach eignem Gefallen des Hofes entsetzen: so würde es kein Freyer wagen, einen Hof unterzunehmen und anzubauen. Zu welchem Ende, würde er sagen, soll ich Gebäude errichten, Pflanzungen anlegen und mein gutes Geld in fremde Gründe stecken, wenn ich dieses meines Vermögens durch eine bloße
Will-
Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn
pagnie, verlieren, und dieſe ihren Verluſt gluͤcklicher, als die erſtern, ertragen werden. Plura latent.
XXI. Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofes- herrn nicht uͤberlaſſen werden.
Nichts ſcheint dem erſten Anſehn nach unangenehmer und unſchicklicher zu ſeyn, als daß ein Gutsherr ſeinen Leibeignen nicht ſelbſt vom Hofe ſtoßen kan, ſondern erſt den Richter darum angehn, demſelben die Urſachen der Ent- ſetzung anzeigen, und deſſen Urtheil daruͤber erwarten muß. Man iſt geneigt zu glauben, daß der Gutsherr, der ſeinem Leibeignen den Hof ohne alle Umſtaͤnde untergiebt, denſelben auch billig auf gleiche Art muͤſſe zuruͤck nehmen koͤnnen; und daß alles was die Gewohnheit oder das Geſetz dieſer natuͤrli- chen Freyheit zuwieder eingefuͤhret hat, ein wahrer Eingrif in die Gutsherrlichen Rechte ſey. Allein bey einer naͤhern Ueberlegung zeigt ſich bald, daß die gerichtliche Form, wel- cher ein Gutsherr ſich unterworfen hat, ihren ſichern und vortreflichen Grund habe, und daß man wohl Urſache habe, folchen als ein Meiſterſtuͤck der menſchlichen Ueberlegung zu bewundern.
Denn geſetzt, es koͤnnte der Gutsherr ſeinen Leibeignen nach eignem Gefallen des Hofes entſetzen: ſo wuͤrde es kein Freyer wagen, einen Hof unterzunehmen und anzubauen. Zu welchem Ende, wuͤrde er ſagen, ſoll ich Gebaͤude errichten, Pflanzungen anlegen und mein gutes Geld in fremde Gruͤnde ſtecken, wenn ich dieſes meines Vermoͤgens durch eine bloße
Will-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0174"n="156"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn</hi></fw><lb/>
pagnie, verlieren, und dieſe ihren Verluſt gluͤcklicher, als die<lb/>
erſtern, ertragen werden. <hirendition="#aq">Plura latent.</hi></p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XXI.</hi><lb/>
Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofes-<lb/>
herrn nicht uͤberlaſſen werden.</hi></head><lb/><p>Nichts ſcheint dem erſten Anſehn nach unangenehmer und<lb/>
unſchicklicher zu ſeyn, als daß ein Gutsherr ſeinen<lb/>
Leibeignen nicht ſelbſt vom Hofe ſtoßen kan, ſondern erſt den<lb/>
Richter darum angehn, demſelben die Urſachen der Ent-<lb/>ſetzung anzeigen, und deſſen Urtheil daruͤber erwarten muß.<lb/>
Man iſt geneigt zu glauben, daß der Gutsherr, der ſeinem<lb/>
Leibeignen den Hof ohne alle Umſtaͤnde untergiebt, denſelben<lb/>
auch billig auf gleiche Art muͤſſe zuruͤck nehmen koͤnnen; und<lb/>
daß alles was die Gewohnheit oder das Geſetz dieſer natuͤrli-<lb/>
chen Freyheit zuwieder eingefuͤhret hat, ein wahrer Eingrif<lb/>
in die Gutsherrlichen Rechte ſey. Allein bey einer naͤhern<lb/>
Ueberlegung zeigt ſich bald, daß die gerichtliche Form, wel-<lb/>
cher ein Gutsherr ſich unterworfen hat, ihren ſichern und<lb/>
vortreflichen Grund habe, und daß man wohl Urſache habe,<lb/>
folchen als ein Meiſterſtuͤck der menſchlichen Ueberlegung zu<lb/>
bewundern.</p><lb/><p>Denn geſetzt, es koͤnnte der Gutsherr ſeinen Leibeignen<lb/>
nach eignem Gefallen des Hofes entſetzen: ſo wuͤrde es kein<lb/>
Freyer wagen, einen Hof unterzunehmen und anzubauen.<lb/>
Zu welchem Ende, wuͤrde er ſagen, ſoll ich Gebaͤude errichten,<lb/>
Pflanzungen anlegen und mein gutes Geld in fremde Gruͤnde<lb/>ſtecken, wenn ich dieſes meines Vermoͤgens durch eine bloße<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Will-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[156/0174]
Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofesherrn
pagnie, verlieren, und dieſe ihren Verluſt gluͤcklicher, als die
erſtern, ertragen werden. Plura latent.
XXI.
Die Abmeyerungen koͤnnen dem Hofes-
herrn nicht uͤberlaſſen werden.
Nichts ſcheint dem erſten Anſehn nach unangenehmer und
unſchicklicher zu ſeyn, als daß ein Gutsherr ſeinen
Leibeignen nicht ſelbſt vom Hofe ſtoßen kan, ſondern erſt den
Richter darum angehn, demſelben die Urſachen der Ent-
ſetzung anzeigen, und deſſen Urtheil daruͤber erwarten muß.
Man iſt geneigt zu glauben, daß der Gutsherr, der ſeinem
Leibeignen den Hof ohne alle Umſtaͤnde untergiebt, denſelben
auch billig auf gleiche Art muͤſſe zuruͤck nehmen koͤnnen; und
daß alles was die Gewohnheit oder das Geſetz dieſer natuͤrli-
chen Freyheit zuwieder eingefuͤhret hat, ein wahrer Eingrif
in die Gutsherrlichen Rechte ſey. Allein bey einer naͤhern
Ueberlegung zeigt ſich bald, daß die gerichtliche Form, wel-
cher ein Gutsherr ſich unterworfen hat, ihren ſichern und
vortreflichen Grund habe, und daß man wohl Urſache habe,
folchen als ein Meiſterſtuͤck der menſchlichen Ueberlegung zu
bewundern.
Denn geſetzt, es koͤnnte der Gutsherr ſeinen Leibeignen
nach eignem Gefallen des Hofes entſetzen: ſo wuͤrde es kein
Freyer wagen, einen Hof unterzunehmen und anzubauen.
Zu welchem Ende, wuͤrde er ſagen, ſoll ich Gebaͤude errichten,
Pflanzungen anlegen und mein gutes Geld in fremde Gruͤnde
ſtecken, wenn ich dieſes meines Vermoͤgens durch eine bloße
Will-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/174>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.