stens zu gewissen Zeiten die Einfuhr verbieten? und sich über die Ausfuhr verstehen?
LIII. Von dem unterschiedenen Interesse, welches die Landesherrn von Zeit zu Zeit an ihren Städten genommen haben.
Die Städte sind zuerst Dörfer und in solcher Maaße meh- rentheils den Reichs Unterbeamten (advocatis) unter- worfen gewesen. Wo aber ein Bischof, Herzog oder Pfalz- graf seinen Sitz in einem solchem Dorfe hatte; stund der- selbe ihm gegen jene Unterbeamte frühzeitig bey und machte, daß der Kayser eins nach dem andern von solcher Botmäßig- keit befreyete. Daher findet man in den mehrsten Städtischen Privilegien, daß solche auf das Vorwort gedachter Reichs- Oberbeamte vom Kaiser ertheilet worden. Andre, worinn die Kaiser selbst ihren Sitz hatten, bedienten sich ebenfalls der Gelegenheit, sich den Unterbeamten zu entziehen, und unter des Kaisers unmittelbaren Schutz zu kommen.
Gegen das Ende des zwölften Jahrhunderts hatten die Herzoge, Bischöfe Pfalzgrafen und andre missi, die in ihren Sprengeln gelegene Unterbeamte mehrentheils verschlungen; und die Vereinigung des Oberamts mit dem Unteramte brach- te ein ganz neues Interesse hervor. Jenen Fürsten war nun mit der Freyheit der Städte gar nichts mehr gedienet. Sie wünschten solche wo nicht ihrem Unteramte, doch wenigstens ihrem Oberamte zu unterwerfen. Allein die Städte, so durch den Vorschub der Fürsten selbst das Recht zu Mauern und
Wäl-
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auf der Weſer.
ſtens zu gewiſſen Zeiten die Einfuhr verbieten? und ſich uͤber die Ausfuhr verſtehen?
LIII. Von dem unterſchiedenen Intereſſe, welches die Landesherrn von Zeit zu Zeit an ihren Staͤdten genommen haben.
Die Staͤdte ſind zuerſt Doͤrfer und in ſolcher Maaße meh- rentheils den Reichs Unterbeamten (advocatis) unter- worfen geweſen. Wo aber ein Biſchof, Herzog oder Pfalz- graf ſeinen Sitz in einem ſolchem Dorfe hatte; ſtund der- ſelbe ihm gegen jene Unterbeamte fruͤhzeitig bey und machte, daß der Kayſer eins nach dem andern von ſolcher Botmaͤßig- keit befreyete. Daher findet man in den mehrſten Staͤdtiſchen Privilegien, daß ſolche auf das Vorwort gedachter Reichs- Oberbeamte vom Kaiſer ertheilet worden. Andre, worinn die Kaiſer ſelbſt ihren Sitz hatten, bedienten ſich ebenfalls der Gelegenheit, ſich den Unterbeamten zu entziehen, und unter des Kaiſers unmittelbaren Schutz zu kommen.
Gegen das Ende des zwoͤlften Jahrhunderts hatten die Herzoge, Biſchoͤfe Pfalzgrafen und andre miſſi, die in ihren Sprengeln gelegene Unterbeamte mehrentheils verſchlungen; und die Vereinigung des Oberamts mit dem Unteramte brach- te ein ganz neues Intereſſe hervor. Jenen Fuͤrſten war nun mit der Freyheit der Staͤdte gar nichts mehr gedienet. Sie wuͤnſchten ſolche wo nicht ihrem Unteramte, doch wenigſtens ihrem Oberamte zu unterwerfen. Allein die Staͤdte, ſo durch den Vorſchub der Fuͤrſten ſelbſt das Recht zu Mauern und
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auf der Weſer.
ſtens zu gewiſſen Zeiten die Einfuhr verbieten? und ſich uͤber
die Ausfuhr verſtehen?
LIII.
Von dem unterſchiedenen Intereſſe, welches
die Landesherrn von Zeit zu Zeit an ihren
Staͤdten genommen haben.
Die Staͤdte ſind zuerſt Doͤrfer und in ſolcher Maaße meh-
rentheils den Reichs Unterbeamten (advocatis) unter-
worfen geweſen. Wo aber ein Biſchof, Herzog oder Pfalz-
graf ſeinen Sitz in einem ſolchem Dorfe hatte; ſtund der-
ſelbe ihm gegen jene Unterbeamte fruͤhzeitig bey und machte,
daß der Kayſer eins nach dem andern von ſolcher Botmaͤßig-
keit befreyete. Daher findet man in den mehrſten Staͤdtiſchen
Privilegien, daß ſolche auf das Vorwort gedachter Reichs-
Oberbeamte vom Kaiſer ertheilet worden. Andre, worinn
die Kaiſer ſelbſt ihren Sitz hatten, bedienten ſich ebenfalls
der Gelegenheit, ſich den Unterbeamten zu entziehen, und
unter des Kaiſers unmittelbaren Schutz zu kommen.
Gegen das Ende des zwoͤlften Jahrhunderts hatten die
Herzoge, Biſchoͤfe Pfalzgrafen und andre miſſi, die in ihren
Sprengeln gelegene Unterbeamte mehrentheils verſchlungen;
und die Vereinigung des Oberamts mit dem Unteramte brach-
te ein ganz neues Intereſſe hervor. Jenen Fuͤrſten war nun
mit der Freyheit der Staͤdte gar nichts mehr gedienet. Sie
wuͤnſchten ſolche wo nicht ihrem Unteramte, doch wenigſtens
ihrem Oberamte zu unterwerfen. Allein die Staͤdte, ſo durch
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/331>, abgerufen am 22.02.2025.
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