Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

Bild:
<< vorherige Seite
erster Abschnitt.
dringen wollte, würde ihm schimpflich scheinen; und
ein Gesetz de non transigendo super futto seltsam. Bey
den Holzgerichten heißt es jetzt sogar: Fiscus klagt.
Allein ein solcher gefährlicher Mißbrauch verdiente Ahn-
dung.
(h) So gar ein Vater-mord hätte können ungerochen blei-
ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thäter vorhan-
den gewesen wäre. Daher mußte der nächste Ver-
wandte zur Rache verbunden werden. Dies ist der
alte gesetzmässige Grund des Duells, welches jetzt den
Leuten im Hofrecht verboten ist.
§. 29.
Von dem Wehr-Gute.

Dies mag genug seyn von den Rechten der Weh-
ren, Männer,
oder Erben Wehr-Gut (a) oder
Erbe, so dunkel es auch jetzt ist, (b) wird nach
dem was ich angeführt leicht erkannt, und von un-
wehrigen
Gute unterschieden werden können. Man
wird einsehen, warum letzters kein Erb-Echt-Eigen-
thum
(c) verleihen können; und wie beydes von der
blossen Feste, (d) nach welcher unsre jetzigen mehrsten
Bauren das Erbe unter haben (e) unterschieden sey.
Es ist dieses nöthig zu wissen, weil mit der eigentlichen
Civil-Wehre, die wir jetzt Gutsherrlichkeit nennen,
noch fast alle die alten Rechte der Wehren verknüpft
sind, und ohne den Begrif derselben deutlich fest zu
setzen, die Entstehung unser Land-Stände nicht wohl
beschrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fü-
gen, daß nothwendig eines jeden Person von seinem
Gute habe mit abhangen; (f) und ein Wehr oder
Mann, der sich auf ein unwehrig Gut gesetzt, oder ein
Wehrgut von andern gehalten, seinen Stand verlie-
ren müssen. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt sich

dar-
D 3
erſter Abſchnitt.
dringen wollte, wuͤrde ihm ſchimpflich ſcheinen; und
ein Geſetz de non tranſigendo ſuper futto ſeltſam. Bey
den Holzgerichten heißt es jetzt ſogar: Fiſcus klagt.
Allein ein ſolcher gefaͤhrlicher Mißbrauch verdiente Ahn-
dung.
(h) So gar ein Vater-mord haͤtte koͤnnen ungerochen blei-
ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thaͤter vorhan-
den geweſen waͤre. Daher mußte der naͤchſte Ver-
wandte zur Rache verbunden werden. Dies iſt der
alte geſetzmaͤſſige Grund des Duells, welches jetzt den
Leuten im Hofrecht verboten iſt.
§. 29.
Von dem Wehr-Gute.

Dies mag genug ſeyn von den Rechten der Weh-
ren, Maͤnner,
oder Erben Wehr-Gut (a) oder
Erbe, ſo dunkel es auch jetzt iſt, (b) wird nach
dem was ich angefuͤhrt leicht erkannt, und von un-
wehrigen
Gute unterſchieden werden koͤnnen. Man
wird einſehen, warum letzters kein Erb-Echt-Eigen-
thum
(c) verleihen koͤnnen; und wie beydes von der
bloſſen Feſte, (d) nach welcher unſre jetzigen mehrſten
Bauren das Erbe unter haben (e) unterſchieden ſey.
Es iſt dieſes noͤthig zu wiſſen, weil mit der eigentlichen
Civil-Wehre, die wir jetzt Gutsherrlichkeit nennen,
noch faſt alle die alten Rechte der Wehren verknuͤpft
ſind, und ohne den Begrif derſelben deutlich feſt zu
ſetzen, die Entſtehung unſer Land-Staͤnde nicht wohl
beſchrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fuͤ-
gen, daß nothwendig eines jeden Perſon von ſeinem
Gute habe mit abhangen; (f) und ein Wehr oder
Mann, der ſich auf ein unwehrig Gut geſetzt, oder ein
Wehrgut von andern gehalten, ſeinen Stand verlie-
ren muͤſſen. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt ſich

dar-
D 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <note place="end" n="(g)"><pb facs="#f0083" n="53"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi></fw><lb/>
dringen wollte, wu&#x0364;rde ihm &#x017F;chimpflich &#x017F;cheinen; und<lb/>
ein Ge&#x017F;etz <hi rendition="#aq">de non tran&#x017F;igendo &#x017F;uper futto</hi> &#x017F;elt&#x017F;am. Bey<lb/>
den Holzgerichten heißt es jetzt &#x017F;ogar: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Fi&#x017F;cus</hi></hi> <hi rendition="#fr">klagt.</hi><lb/>
Allein ein &#x017F;olcher gefa&#x0364;hrlicher Mißbrauch verdiente Ahn-<lb/>
dung.</note><lb/>
          <note place="end" n="(h)">So gar ein Vater-mord ha&#x0364;tte ko&#x0364;nnen ungerochen blei-<lb/>
ben; wenn nur ein einziger Sohn und Tha&#x0364;ter vorhan-<lb/>
den gewe&#x017F;en wa&#x0364;re. Daher <hi rendition="#fr">mußte</hi> der na&#x0364;ch&#x017F;te Ver-<lb/>
wandte zur Rache <hi rendition="#fr">verbunden</hi> werden. Dies i&#x017F;t der<lb/>
alte ge&#x017F;etzma&#x0364;&#x017F;&#x017F;ige Grund des Duells, welches jetzt den<lb/><hi rendition="#fr">Leuten</hi> im <hi rendition="#fr">Hofrecht</hi> verboten i&#x017F;t.</note>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 29.<lb/><hi rendition="#b">Von dem Wehr-Gute.</hi></head><lb/>
          <p>Dies mag genug &#x017F;eyn von den Rechten der <hi rendition="#fr">Weh-<lb/>
ren, Ma&#x0364;nner,</hi> oder <hi rendition="#fr">Erben Wehr-Gut</hi> <note place="end" n="(a)"/> oder<lb/><hi rendition="#fr">Erbe,</hi> &#x017F;o dunkel es auch jetzt i&#x017F;t, <note place="end" n="(b)"/> wird nach<lb/>
dem was ich angefu&#x0364;hrt leicht erkannt, und von <hi rendition="#fr">un-<lb/>
wehrigen</hi> Gute unter&#x017F;chieden werden ko&#x0364;nnen. Man<lb/>
wird ein&#x017F;ehen, warum letzters kein <hi rendition="#fr">Erb-Echt-Eigen-<lb/>
thum</hi> <note place="end" n="(c)"/> verleihen ko&#x0364;nnen; und wie beydes von der<lb/>
blo&#x017F;&#x017F;en <hi rendition="#fr">Fe&#x017F;te,</hi> <note place="end" n="(d)"/> nach welcher un&#x017F;re jetzigen mehr&#x017F;ten<lb/>
Bauren das <hi rendition="#fr">Erbe</hi> unter haben <note place="end" n="(e)"/> unter&#x017F;chieden &#x017F;ey.<lb/>
Es i&#x017F;t die&#x017F;es no&#x0364;thig zu wi&#x017F;&#x017F;en, weil mit der eigentlichen<lb/><hi rendition="#fr">Civil-Wehre,</hi> die wir jetzt <hi rendition="#fr">Gutsherrlichkeit</hi> nennen,<lb/>
noch fa&#x017F;t alle die alten Rechte der Wehren verknu&#x0364;pft<lb/>
&#x017F;ind, und ohne den Begrif der&#x017F;elben deutlich fe&#x017F;t zu<lb/>
&#x017F;etzen, die Ent&#x017F;tehung un&#x017F;er Land-Sta&#x0364;nde nicht wohl<lb/>
be&#x017F;chrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fu&#x0364;-<lb/>
gen, daß nothwendig eines jeden Per&#x017F;on von &#x017F;einem<lb/>
Gute habe mit abhangen; <note place="end" n="(f)"/> und ein Wehr oder<lb/>
Mann, der &#x017F;ich auf ein unwehrig Gut ge&#x017F;etzt, oder ein<lb/>
Wehrgut <hi rendition="#fr">von andern</hi> gehalten, &#x017F;einen Stand verlie-<lb/>
ren mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt &#x017F;ich<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">D 3</fw><fw place="bottom" type="catch">dar-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[53/0083] erſter Abſchnitt. ⁽g⁾ dringen wollte, wuͤrde ihm ſchimpflich ſcheinen; und ein Geſetz de non tranſigendo ſuper futto ſeltſam. Bey den Holzgerichten heißt es jetzt ſogar: Fiſcus klagt. Allein ein ſolcher gefaͤhrlicher Mißbrauch verdiente Ahn- dung. ⁽h⁾ So gar ein Vater-mord haͤtte koͤnnen ungerochen blei- ben; wenn nur ein einziger Sohn und Thaͤter vorhan- den geweſen waͤre. Daher mußte der naͤchſte Ver- wandte zur Rache verbunden werden. Dies iſt der alte geſetzmaͤſſige Grund des Duells, welches jetzt den Leuten im Hofrecht verboten iſt. §. 29. Von dem Wehr-Gute. Dies mag genug ſeyn von den Rechten der Weh- ren, Maͤnner, oder Erben Wehr-Gut ⁽a⁾ oder Erbe, ſo dunkel es auch jetzt iſt, ⁽b⁾ wird nach dem was ich angefuͤhrt leicht erkannt, und von un- wehrigen Gute unterſchieden werden koͤnnen. Man wird einſehen, warum letzters kein Erb-Echt-Eigen- thum ⁽c⁾ verleihen koͤnnen; und wie beydes von der bloſſen Feſte, ⁽d⁾ nach welcher unſre jetzigen mehrſten Bauren das Erbe unter haben ⁽e⁾ unterſchieden ſey. Es iſt dieſes noͤthig zu wiſſen, weil mit der eigentlichen Civil-Wehre, die wir jetzt Gutsherrlichkeit nennen, noch faſt alle die alten Rechte der Wehren verknuͤpft ſind, und ohne den Begrif derſelben deutlich feſt zu ſetzen, die Entſtehung unſer Land-Staͤnde nicht wohl beſchrieben werden kann. Jch will nur noch hinzu fuͤ- gen, daß nothwendig eines jeden Perſon von ſeinem Gute habe mit abhangen; ⁽f⁾ und ein Wehr oder Mann, der ſich auf ein unwehrig Gut geſetzt, oder ein Wehrgut von andern gehalten, ſeinen Stand verlie- ren muͤſſen. Eine gleiche Nothwendigkeit zeigt ſich dar- D 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/83
Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/83>, abgerufen am 21.12.2024.