Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte §. 17. Einige Beyspiele davon. Jch finde es unnöthig die verschiedenen Arten dieser (a) Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammen bauen. Hier erkennen die Genossen über die Land- oder Wannen-Wege, über die Betreibung der Stoppeln, Oſnabruͤckſche Geſchichte §. 17. Einige Beyſpiele davon. Jch finde es unnoͤthig die verſchiedenen Arten dieſer (a) Eſch iſt ein gemeines Feld, das mehrere zuſammen bauen. Hier erkennen die Genoſſen uͤber die Land- oder Wannen-Wege, uͤber die Betreibung der Stoppeln, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0058" n="28"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi> </fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 17.<lb/><hi rendition="#b">Einige Beyſpiele davon.</hi></head><lb/> <p>Jch finde es unnoͤthig die verſchiedenen Arten dieſer<lb/> Gemeinſchaften und Rechtsfindungen zu beruͤhren.<lb/> Jhre Einrichtung war eben ſo, wie die in den Marken;<lb/> und der Gegenſtand nur verſchieden. Genoſſen eines<lb/><hi rendition="#fr">Eſches;</hi> <note place="end" n="(a)"/> einer <hi rendition="#fr">Koppel;</hi> <note place="end" n="(b)"/> einer <hi rendition="#fr">Heimſchnat,</hi> <note place="end" n="(c)"/><lb/> eines <hi rendition="#fr">Kirchen-Friedens,</hi> einer <hi rendition="#fr">Weiſung,</hi> <note place="end" n="(d)"/> eines<lb/><hi rendition="#fr">Lohes,</hi> <note place="end" n="(e)"/> eines <hi rendition="#fr">Mohres</hi> <note place="end" n="(f)"/> und andrer gemeinen<lb/> Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte.<lb/> Niemand als ein Genoſſe konnte ſolche erkennen und<lb/> weiſen; und der Richter mogte ſo wenig als der<lb/> Amts-Meiſter ſich einer beſondern Grund-Herrſchaft<lb/> anmaſſen. Jetzt hat der Landes-Herr verſchiedene<lb/> Bruchfaͤlle dieſer Art zu ſtrafen; und ſeit dem alle<lb/> ſolche kleine Gemeinſchaften in einen Staat erwachſen,<lb/> koͤmmt es ihm zu, dafuͤr zu ſorgen, daß ſie ihren Vor-<lb/> theil nicht zum Nachtheil des Ganzen ſuchen. Allein<lb/> dieſes bey Seite geſetzt, iſt er in ſolchen Faͤllen bloß<lb/> Richter und nicht Landes-Herr, und der Verluſt ſei-<lb/> ner Bruch-Faͤlle <note place="end" n="(g)"/> darf ihm kein Recht geben, ſich<lb/> den loͤblichen Abſichten einer ſolchen Jnnung zu wi-<lb/> derſetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins iſt hat er<lb/> nichts zu ſcheiden. Gemeiniglich fuͤhren dergleichen<lb/> Junungs-Abſchiede, den Nahmen von <hi rendition="#fr">Sprachen</hi><lb/> oder <hi rendition="#fr">Abreden,</hi> und ſind die <hi rendition="#fr">Bauer-ſprachen,<lb/> Bauer-gerichte, Hecken-ſprachen</hi> und andre be-<lb/> kannt.</p><lb/> <note place="end" n="(a)"><hi rendition="#fr">Eſch</hi> iſt ein gemeines Feld, das mehrere zuſammen<lb/> bauen. Hier erkennen die Genoſſen uͤber die Land- oder<lb/> Wannen-Wege, uͤber die Betreibung der Stoppeln,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">uͤber</fw><lb/></note> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0058]
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 17.
Einige Beyſpiele davon.
Jch finde es unnoͤthig die verſchiedenen Arten dieſer
Gemeinſchaften und Rechtsfindungen zu beruͤhren.
Jhre Einrichtung war eben ſo, wie die in den Marken;
und der Gegenſtand nur verſchieden. Genoſſen eines
Eſches;
⁽a⁾
einer Koppel;
⁽b⁾
einer Heimſchnat,
⁽c⁾
eines Kirchen-Friedens, einer Weiſung,
⁽d⁾
eines
Lohes,
⁽e⁾
eines Mohres
⁽f⁾
und andrer gemeinen
Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte.
Niemand als ein Genoſſe konnte ſolche erkennen und
weiſen; und der Richter mogte ſo wenig als der
Amts-Meiſter ſich einer beſondern Grund-Herrſchaft
anmaſſen. Jetzt hat der Landes-Herr verſchiedene
Bruchfaͤlle dieſer Art zu ſtrafen; und ſeit dem alle
ſolche kleine Gemeinſchaften in einen Staat erwachſen,
koͤmmt es ihm zu, dafuͤr zu ſorgen, daß ſie ihren Vor-
theil nicht zum Nachtheil des Ganzen ſuchen. Allein
dieſes bey Seite geſetzt, iſt er in ſolchen Faͤllen bloß
Richter und nicht Landes-Herr, und der Verluſt ſei-
ner Bruch-Faͤlle
⁽g⁾
darf ihm kein Recht geben, ſich
den loͤblichen Abſichten einer ſolchen Jnnung zu wi-
derſetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins iſt hat er
nichts zu ſcheiden. Gemeiniglich fuͤhren dergleichen
Junungs-Abſchiede, den Nahmen von Sprachen
oder Abreden, und ſind die Bauer-ſprachen,
Bauer-gerichte, Hecken-ſprachen und andre be-
kannt.
⁽a⁾ Eſch iſt ein gemeines Feld, das mehrere zuſammen
bauen. Hier erkennen die Genoſſen uͤber die Land- oder
Wannen-Wege, uͤber die Betreibung der Stoppeln,
uͤber
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