Jch finde es unnöthig die verschiedenen Arten dieser Gemeinschaften und Rechtsfindungen zu berühren. Jhre Einrichtung war eben so, wie die in den Marken; und der Gegenstand nur verschieden. Genossen eines Esches;(a) einer Koppel;(b) einer Heimschnat,(c) eines Kirchen-Friedens, einer Weisung,(d) eines Lohes,(e) eines Mohres(f) und andrer gemeinen Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte. Niemand als ein Genosse konnte solche erkennen und weisen; und der Richter mogte so wenig als der Amts-Meister sich einer besondern Grund-Herrschaft anmassen. Jetzt hat der Landes-Herr verschiedene Bruchfälle dieser Art zu strafen; und seit dem alle solche kleine Gemeinschaften in einen Staat erwachsen, kömmt es ihm zu, dafür zu sorgen, daß sie ihren Vor- theil nicht zum Nachtheil des Ganzen suchen. Allein dieses bey Seite gesetzt, ist er in solchen Fällen bloß Richter und nicht Landes-Herr, und der Verlust sei- ner Bruch-Fälle (g) darf ihm kein Recht geben, sich den löblichen Absichten einer solchen Jnnung zu wi- dersetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins ist hat er nichts zu scheiden. Gemeiniglich führen dergleichen Junungs-Abschiede, den Nahmen von Sprachen oder Abreden, und sind die Bauer-sprachen, Bauer-gerichte, Hecken-sprachen und andre be- kannt.
(a)Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammen bauen. Hier erkennen die Genossen über die Land- oder Wannen-Wege, über die Betreibung der Stoppeln,
Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 17. Einige Beyſpiele davon.
Jch finde es unnoͤthig die verſchiedenen Arten dieſer Gemeinſchaften und Rechtsfindungen zu beruͤhren. Jhre Einrichtung war eben ſo, wie die in den Marken; und der Gegenſtand nur verſchieden. Genoſſen eines Eſches;(a) einer Koppel;(b) einer Heimſchnat,(c) eines Kirchen-Friedens, einer Weiſung,(d) eines Lohes,(e) eines Mohres(f) und andrer gemeinen Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte. Niemand als ein Genoſſe konnte ſolche erkennen und weiſen; und der Richter mogte ſo wenig als der Amts-Meiſter ſich einer beſondern Grund-Herrſchaft anmaſſen. Jetzt hat der Landes-Herr verſchiedene Bruchfaͤlle dieſer Art zu ſtrafen; und ſeit dem alle ſolche kleine Gemeinſchaften in einen Staat erwachſen, koͤmmt es ihm zu, dafuͤr zu ſorgen, daß ſie ihren Vor- theil nicht zum Nachtheil des Ganzen ſuchen. Allein dieſes bey Seite geſetzt, iſt er in ſolchen Faͤllen bloß Richter und nicht Landes-Herr, und der Verluſt ſei- ner Bruch-Faͤlle (g) darf ihm kein Recht geben, ſich den loͤblichen Abſichten einer ſolchen Jnnung zu wi- derſetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins iſt hat er nichts zu ſcheiden. Gemeiniglich fuͤhren dergleichen Junungs-Abſchiede, den Nahmen von Sprachen oder Abreden, und ſind die Bauer-ſprachen, Bauer-gerichte, Hecken-ſprachen und andre be- kannt.
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
§. 17.
Einige Beyſpiele davon.
Jch finde es unnoͤthig die verſchiedenen Arten dieſer
Gemeinſchaften und Rechtsfindungen zu beruͤhren.
Jhre Einrichtung war eben ſo, wie die in den Marken;
und der Gegenſtand nur verſchieden. Genoſſen eines
Eſches;
⁽a⁾
einer Koppel;
⁽b⁾
einer Heimſchnat,
⁽c⁾
eines Kirchen-Friedens, einer Weiſung,
⁽d⁾
eines
Lohes,
⁽e⁾
eines Mohres
⁽f⁾
und andrer gemeinen
Sachen, hatten andre Vortheile und andre Rechte.
Niemand als ein Genoſſe konnte ſolche erkennen und
weiſen; und der Richter mogte ſo wenig als der
Amts-Meiſter ſich einer beſondern Grund-Herrſchaft
anmaſſen. Jetzt hat der Landes-Herr verſchiedene
Bruchfaͤlle dieſer Art zu ſtrafen; und ſeit dem alle
ſolche kleine Gemeinſchaften in einen Staat erwachſen,
koͤmmt es ihm zu, dafuͤr zu ſorgen, daß ſie ihren Vor-
theil nicht zum Nachtheil des Ganzen ſuchen. Allein
dieſes bey Seite geſetzt, iſt er in ſolchen Faͤllen bloß
Richter und nicht Landes-Herr, und der Verluſt ſei-
ner Bruch-Faͤlle
⁽g⁾
darf ihm kein Recht geben, ſich
den loͤblichen Abſichten einer ſolchen Jnnung zu wi-
derſetzen. Wenn die ganze Gemeinde eins iſt hat er
nichts zu ſcheiden. Gemeiniglich fuͤhren dergleichen
Junungs-Abſchiede, den Nahmen von Sprachen
oder Abreden, und ſind die Bauer-ſprachen,
Bauer-gerichte, Hecken-ſprachen und andre be-
kannt.
⁽a⁾ Eſch iſt ein gemeines Feld, das mehrere zuſammen
bauen. Hier erkennen die Genoſſen uͤber die Land- oder
Wannen-Wege, uͤber die Betreibung der Stoppeln,
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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/58>, abgerufen am 16.07.2024.
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