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Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

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Osnabrücksche Geschichte
daß sich von allen diesen Merkmalen, welche zu sol-
chen Vermuthungen zurück führen, nichts in unserm
Stifte und nichts diesseits der angenommenen Linie
findet. Der Streit über die Regalität der Jagden in
Westphalen ist daher auch lange unerhört gewesen,
und eine Folge der Umstände, die sich in jenen Gegen-
den darbieten.

(a) Jch werde den Beweiß hievon vollführen, wenn ich die
mühseligen Anstalten Carls des Grossen zur Erhaltung
der Kriegesrolle gegen den Leibeigenthum, beybringen
werde. Carl der Grosse ist nur gar zu lange als der
Stifter des Leibeigenthums in Westphalen angeklaget
worden, er, der alles gethan, was möglich gewesen, um
ihn zu verhindern.
(b) Der Mühlen-Brau- und Back-Zwang über Untertha-
nen die nicht sub dominio sondern sub imperio stehen,
kann nur eine gemeine Auflage und keines weges ein
Herrn-Recht seyn. Und Gödings pflichtige Unterthanen
stehen sub imperio und nicht sub dominio principis.
§. 10.
Und noch verschiedner unter den
Sueven.

Noch weiter entfernt sich die alte Suevische Ver-
fassung von der unsrigen. Cäsar sagt. (a) "Unter
"den Germaniern besitzt keiner gewisse Aecker oder
"Bezirke zum Eigenthum, sondern ihre Obern und
"Vorsteher weisen nach ihrem Gutachten den Völ-
"kern und Familien, welche sich zusammen gethan
"haben, das nöthige Land an, welches sie besäen und
"das folgende Jahr wieder verlassen müssen. Sie
"meinen, ohne diese Vorsorge, würden die Leute sich
"zu sehr an ihr Eigenthum gewöhnen und darüber die

Lust

Oſnabruͤckſche Geſchichte
daß ſich von allen dieſen Merkmalen, welche zu ſol-
chen Vermuthungen zuruͤck fuͤhren, nichts in unſerm
Stifte und nichts dieſſeits der angenommenen Linie
findet. Der Streit uͤber die Regalitaͤt der Jagden in
Weſtphalen iſt daher auch lange unerhoͤrt geweſen,
und eine Folge der Umſtaͤnde, die ſich in jenen Gegen-
den darbieten.

(a) Jch werde den Beweiß hievon vollfuͤhren, wenn ich die
muͤhſeligen Anſtalten Carls des Groſſen zur Erhaltung
der Kriegesrolle gegen den Leibeigenthum, beybringen
werde. Carl der Groſſe iſt nur gar zu lange als der
Stifter des Leibeigenthums in Weſtphalen angeklaget
worden, er, der alles gethan, was moͤglich geweſen, um
ihn zu verhindern.
(b) Der Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang uͤber Untertha-
nen die nicht ſub dominio ſondern ſub imperio ſtehen,
kann nur eine gemeine Auflage und keines weges ein
Herrn-Recht ſeyn. Und Goͤdings pflichtige Unterthanen
ſtehen ſub imperio und nicht ſub dominio principis.
§. 10.
Und noch verſchiedner unter den
Sueven.

Noch weiter entfernt ſich die alte Sueviſche Ver-
faſſung von der unſrigen. Caͤſar ſagt. (a) „Unter
„den Germaniern beſitzt keiner gewiſſe Aecker oder
„Bezirke zum Eigenthum, ſondern ihre Obern und
„Vorſteher weiſen nach ihrem Gutachten den Voͤl-
„kern und Familien, welche ſich zuſammen gethan
„haben, das noͤthige Land an, welches ſie beſaͤen und
„das folgende Jahr wieder verlaſſen muͤſſen. Sie
„meinen, ohne dieſe Vorſorge, wuͤrden die Leute ſich
„zu ſehr an ihr Eigenthum gewoͤhnen und daruͤber die

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[14/0044] Oſnabruͤckſche Geſchichte daß ſich von allen dieſen Merkmalen, welche zu ſol- chen Vermuthungen zuruͤck fuͤhren, nichts in unſerm Stifte und nichts dieſſeits der angenommenen Linie findet. Der Streit uͤber die Regalitaͤt der Jagden in Weſtphalen iſt daher auch lange unerhoͤrt geweſen, und eine Folge der Umſtaͤnde, die ſich in jenen Gegen- den darbieten. ⁽a⁾ Jch werde den Beweiß hievon vollfuͤhren, wenn ich die muͤhſeligen Anſtalten Carls des Groſſen zur Erhaltung der Kriegesrolle gegen den Leibeigenthum, beybringen werde. Carl der Groſſe iſt nur gar zu lange als der Stifter des Leibeigenthums in Weſtphalen angeklaget worden, er, der alles gethan, was moͤglich geweſen, um ihn zu verhindern. ⁽b⁾ Der Muͤhlen-Brau- und Back-Zwang uͤber Untertha- nen die nicht ſub dominio ſondern ſub imperio ſtehen, kann nur eine gemeine Auflage und keines weges ein Herrn-Recht ſeyn. Und Goͤdings pflichtige Unterthanen ſtehen ſub imperio und nicht ſub dominio principis. §. 10. Und noch verſchiedner unter den Sueven. Noch weiter entfernt ſich die alte Sueviſche Ver- faſſung von der unſrigen. Caͤſar ſagt. ⁽a⁾ „Unter „den Germaniern beſitzt keiner gewiſſe Aecker oder „Bezirke zum Eigenthum, ſondern ihre Obern und „Vorſteher weiſen nach ihrem Gutachten den Voͤl- „kern und Familien, welche ſich zuſammen gethan „haben, das noͤthige Land an, welches ſie beſaͤen und „das folgende Jahr wieder verlaſſen muͤſſen. Sie „meinen, ohne dieſe Vorſorge, wuͤrden die Leute ſich „zu ſehr an ihr Eigenthum gewoͤhnen und daruͤber die Luſt

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/44>, abgerufen am 21.12.2024.