Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte tere ohne zugleich auch Meyer-höfe zu erhalten, bey dieserschweren Ehre bestehen? Der Herr v. M. geht mit dem modernen Begrif von Unterthanen, den die alten gar nicht kannten, und wodurch alle Köpfe in ein Chaos zu- sammen gestoppelt werden, in die Sache hinein. Auch Leibnitz T. I. Script. Brunsv. p. 79. n. f. thut einen Angrif auf die sonderbare Gesetzgebung der Sachsen, in- dem er ihnen vorwirft, daß sie den Pferde-diebstahl mit dem Leben und den Mord mit Gelde bestraft hätten. Al- lein hier ist schon eine Vermischung verschiedener Rechte. So wenig sich jetzt Meyer und Land-eigenthümer mit Pferde-diebereyen abgeben; so wenig haben es auch wohl die ehmaligen sächsischen Rechts-genossen gethan. Die Todes-strafe auf den Pferde-diebstahl ist also eine Strafe solcher Menschen, die entweder blos als Knechte und Ge- schützte aufgenommen, oder gar irrend und schweifend, folglich der durch die National-gesetze verglichenen Geld- strafen unfähig waren. Die Leibes-strafen in den sächsi- schen Gesetzen sind zuerst auf Kirchen-raub, Todtschlag in der Kirchen und an gefriedigten Festen, Verschwö- rung gegen den König etc. gesetzt. Wer sieht hier nicht die Einflickungen neuer Verordnungen? §. 140. Wird fortgesetzt und beschlossen. Die sächsische Nation erkannte überhaupt drey Stän- und
Oſnabruͤckſche Geſchichte tere ohne zugleich auch Meyer-hoͤfe zu erhalten, bey dieſerſchweren Ehre beſtehen? Der Herr v. M. geht mit dem modernen Begrif von Unterthanen, den die alten gar nicht kannten, und wodurch alle Koͤpfe in ein Chaos zu- ſammen geſtoppelt werden, in die Sache hinein. Auch Leibnitz T. I. Script. Brunsv. p. 79. n. f. thut einen Angrif auf die ſonderbare Geſetzgebung der Sachſen, in- dem er ihnen vorwirft, daß ſie den Pferde-diebſtahl mit dem Leben und den Mord mit Gelde beſtraft haͤtten. Al- lein hier iſt ſchon eine Vermiſchung verſchiedener Rechte. So wenig ſich jetzt Meyer und Land-eigenthuͤmer mit Pferde-diebereyen abgeben; ſo wenig haben es auch wohl die ehmaligen ſaͤchſiſchen Rechts-genoſſen gethan. Die Todes-ſtrafe auf den Pferde-diebſtahl iſt alſo eine Strafe ſolcher Menſchen, die entweder blos als Knechte und Ge- ſchuͤtzte aufgenommen, oder gar irrend und ſchweifend, folglich der durch die National-geſetze verglichenen Geld- ſtrafen unfaͤhig waren. Die Leibes-ſtrafen in den ſaͤchſi- ſchen Geſetzen ſind zuerſt auf Kirchen-raub, Todtſchlag in der Kirchen und an gefriedigten Feſten, Verſchwoͤ- rung gegen den Koͤnig ꝛc. geſetzt. Wer ſieht hier nicht die Einflickungen neuer Verordnungen? §. 140. Wird fortgeſetzt und beſchloſſen. Die ſaͤchſiſche Nation erkannte uͤberhaupt drey Staͤn- und
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽f⁾
tere ohne zugleich auch Meyer-hoͤfe zu erhalten, bey dieſer
ſchweren Ehre beſtehen? Der Herr v. M. geht mit dem
modernen Begrif von Unterthanen, den die alten gar
nicht kannten, und wodurch alle Koͤpfe in ein Chaos zu-
ſammen geſtoppelt werden, in die Sache hinein. Auch
Leibnitz T. I. Script. Brunsv. p. 79. n. f. thut einen
Angrif auf die ſonderbare Geſetzgebung der Sachſen, in-
dem er ihnen vorwirft, daß ſie den Pferde-diebſtahl mit
dem Leben und den Mord mit Gelde beſtraft haͤtten. Al-
lein hier iſt ſchon eine Vermiſchung verſchiedener Rechte.
So wenig ſich jetzt Meyer und Land-eigenthuͤmer mit
Pferde-diebereyen abgeben; ſo wenig haben es auch wohl
die ehmaligen ſaͤchſiſchen Rechts-genoſſen gethan. Die
Todes-ſtrafe auf den Pferde-diebſtahl iſt alſo eine Strafe
ſolcher Menſchen, die entweder blos als Knechte und Ge-
ſchuͤtzte aufgenommen, oder gar irrend und ſchweifend,
folglich der durch die National-geſetze verglichenen Geld-
ſtrafen unfaͤhig waren. Die Leibes-ſtrafen in den ſaͤchſi-
ſchen Geſetzen ſind zuerſt auf Kirchen-raub, Todtſchlag
in der Kirchen und an gefriedigten Feſten, Verſchwoͤ-
rung gegen den Koͤnig ꝛc. geſetzt. Wer ſieht hier nicht
die Einflickungen neuer Verordnungen?
§. 140.
Wird fortgeſetzt und beſchloſſen.
Die ſaͤchſiſche Nation erkannte uͤberhaupt drey Staͤn-
de, Edle, Wehren und Leute; und wenn letztere gleich
nicht in Perſon zu der Verſamlung kamen, worin die
Geſetze bewilliget wurden: ſo war doch der Vogt, der
ihre Wehre hatte, ihr Repreſentan, und dieſer hatte ver-
muthlich noch einige Bevollmaͤchtigte bey ſich. Man fin-
det kein Exempel, daß der Adel ein Geſetz fuͤr Wehren,
und
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