Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. muthlich sein Feld Geräthe nicht wieder anschaffete, wiees einmal weggezogen war. (f) Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehörige sich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen, Hausgenossen-Recht bedungen haben. Weil sie aber keine Hof sprachen haben; und also ihr Recht nicht in beständigen Gedächtniß erhalten können: so wird es bald verdunkelt. §. 48. Und ihrer Einrichtung. Jhre Höfe heissen insgemein Rede-Höfe; (a) und rung,
erſter Abſchnitt. muthlich ſein Feld Geraͤthe nicht wieder anſchaffete, wiees einmal weggezogen war. (f) Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehoͤrige ſich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen, Hausgenoſſen-Recht bedungen haben. Weil ſie aber keine Hof ſprachen haben; und alſo ihr Recht nicht in beſtaͤndigen Gedaͤchtniß erhalten koͤnnen: ſo wird es bald verdunkelt. §. 48. Und ihrer Einrichtung. Jhre Hoͤfe heiſſen insgemein Rede-Hoͤfe; (a) und rung,
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erſter Abſchnitt.
⁽e⁾
muthlich ſein Feld Geraͤthe nicht wieder anſchaffete, wie
es einmal weggezogen war.
⁽f⁾ Man findet davon Exempel, daß einzelne Eigenbehoͤrige
ſich bey ihrer Ergebung, oder in den Auflas-Briefen,
Hausgenoſſen-Recht bedungen haben. Weil ſie aber
keine Hof ſprachen haben; und alſo ihr Recht nicht in
beſtaͤndigen Gedaͤchtniß erhalten koͤnnen: ſo wird es bald
verdunkelt.
§. 48.
Und ihrer Einrichtung.
Jhre Hoͤfe heiſſen insgemein Rede-Hoͤfe;
⁽a⁾
und
ihre Vorſteher Redemeyer. Sie wohnen aber in
keinem Bezirk;
⁽b⁾
ſondern einzeln, und mit den Ei-
genbehoͤrigen nach Ritter-Recht vermiſchet. Sie be-
ſtehen aus Erben, Halberben und Koͤttern. Jhre
Goͤdings-
⁽c⁾
Send- und Halsgerichts-Freyheit iſt
nur eine Ermaͤßigung der Regel; indem ſie im uͤbri-
gen dem Amt und Gowgericht folgen, Schatzung
entrichten, und ihrem Gutsherrn gleich andern mit
dem Spanne und der Hand dienen. So daß man
faſt gewiß behaupten kann, ihr Grund ſey urſpruͤng-
lich kein andrer als derjenige, worauf Leibeigne ſitzen;
ihre beyderſeitige Feſte aber unterſchieden. Sie
verſamlen ſich jaͤhrlich an gewiſſen Pflicht-Tagen,
auf dem Hofe ihres Meyers
⁽d⁾
oder Schulzen, und
halten die Hof-ſprache. Der Meyer muß ſie auf
gewiſſe Weiſe verbitten
⁽e⁾
und vertreten, und ſie
wollen auch wol zuerſt von ihm gemahnet ſeyn. Er
mahnt aber nur bey 3 ß, als dem gemeinen Jnnungs-
Bruch. Die Hausgenoſſen erkennen ihn mit einer
jaͤhrlichen Urkunde;
⁽f⁾
thun ihm auch wol einige
Beyhuͤlfe, und er giebt ihnen dafuͤr eine freye Zeh-
rung,
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