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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.
zweites nur noch einen solchen von 70, ein drittes von
60 Metzen Getreide haben würde. Bei dieser Sachlage könnte
B1 zwar ein Pferd in ökonomischer Weise zu einem Preise
von 70--80 Metzen Getreide erstehen und dadurch seine sämmt-
lichen Concurrenten vom Tausche ökonomisch ausschliessen, in
Rücksicht auf das zweite Pferd würde er indess bereits un-
ökonomisch handeln, falls er dafür 70 Metzen Getreide, oder
mehr bieten würde, da durch einen solchen Tausch für die Be-
friedigung seiner Bedürfnisse nicht besser vorgesorgt wäre, als
vorher. Beim dritten Pferde wäre aber, bei einem Preise,
welcher B2 noch vom Tausche ausschliessen sollte, also jeden-
falls zum mindesten 70 Metzen Getreide betragen müsste, der
ökonomische Nachtheil für B1, und somit der nicht ökonomische
Charakter des bezüglichen Tauschgeschäftes, noch viel ein-
leuchtender.

Die ökonomische Sachlage ist demnach in dem obigen Falle
eine solche, dass B1, rücksichtlich aller drei zu Markte ge-
brachten Pferde, seine sämmtlichen Mitconcurrenten um dieselben
einerseits nur dann ausschliessen kann, wenn er für jedes der-
selben einen Preis von 70 Metzen Getreide, oder mehr bewilligen
würde, andererseits aber bei diesem Preise nur ein Pferd in
ökonomischer Weise erstehen, den Eintausch der beiden anderen
Pferde zu dem obigen Preise jedoch nicht ohne seinen ökono-
mischen Nachtheil bewirken könnte.

Da wir uns nun aber unter B1 ein ökonomisch handelndes
Subject denken, also B1 seine Concurrenten nicht zwecklos,
oder gar zum eigenen Schaden, sondern lediglich in der Absicht
und in so weit von dem Erwerbe von Quantitäten des Monopol-
gutes ausschliesst, als er sich hiedurch selbst eines ökonomischen
Vortheiles bemächtigen kann, der ihm entgehen würde, falls er
die übrigen Concurrenten zum Austausche von Quantitäten des
Monopolgutes zulassen würde, so besteht auch kein Zweifel dar-
über, dass derselbe in unserem Falle, wo ein Ausschluss sämmt-
licher Concurrenten um das Monopolgut nach der ökonomischen
Sachlage für ihn ökonomisch unmöglich ist, zunächst den Con-
currenten B2 an dem Eintausche von Quantitäten des Monopol-
gutes participiren zu lassen sich genöthigt sehen und sogar das
gemeinschaftliche Interesse mit diesem Letzteren haben wird,

Die Preisbildung im Monopolhandel.
zweites nur noch einen solchen von 70, ein drittes von
60 Metzen Getreide haben würde. Bei dieser Sachlage könnte
B1 zwar ein Pferd in ökonomischer Weise zu einem Preise
von 70—80 Metzen Getreide erstehen und dadurch seine sämmt-
lichen Concurrenten vom Tausche ökonomisch ausschliessen, in
Rücksicht auf das zweite Pferd würde er indess bereits un-
ökonomisch handeln, falls er dafür 70 Metzen Getreide, oder
mehr bieten würde, da durch einen solchen Tausch für die Be-
friedigung seiner Bedürfnisse nicht besser vorgesorgt wäre, als
vorher. Beim dritten Pferde wäre aber, bei einem Preise,
welcher B2 noch vom Tausche ausschliessen sollte, also jeden-
falls zum mindesten 70 Metzen Getreide betragen müsste, der
ökonomische Nachtheil für B1, und somit der nicht ökonomische
Charakter des bezüglichen Tauschgeschäftes, noch viel ein-
leuchtender.

Die ökonomische Sachlage ist demnach in dem obigen Falle
eine solche, dass B1, rücksichtlich aller drei zu Markte ge-
brachten Pferde, seine sämmtlichen Mitconcurrenten um dieselben
einerseits nur dann ausschliessen kann, wenn er für jedes der-
selben einen Preis von 70 Metzen Getreide, oder mehr bewilligen
würde, andererseits aber bei diesem Preise nur ein Pferd in
ökonomischer Weise erstehen, den Eintausch der beiden anderen
Pferde zu dem obigen Preise jedoch nicht ohne seinen ökono-
mischen Nachtheil bewirken könnte.

Da wir uns nun aber unter B1 ein ökonomisch handelndes
Subject denken, also B1 seine Concurrenten nicht zwecklos,
oder gar zum eigenen Schaden, sondern lediglich in der Absicht
und in so weit von dem Erwerbe von Quantitäten des Monopol-
gutes ausschliesst, als er sich hiedurch selbst eines ökonomischen
Vortheiles bemächtigen kann, der ihm entgehen würde, falls er
die übrigen Concurrenten zum Austausche von Quantitäten des
Monopolgutes zulassen würde, so besteht auch kein Zweifel dar-
über, dass derselbe in unserem Falle, wo ein Ausschluss sämmt-
licher Concurrenten um das Monopolgut nach der ökonomischen
Sachlage für ihn ökonomisch unmöglich ist, zunächst den Con-
currenten B2 an dem Eintausche von Quantitäten des Monopol-
gutes participiren zu lassen sich genöthigt sehen und sogar das
gemeinschaftliche Interesse mit diesem Letzteren haben wird,

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[188/0206] Die Preisbildung im Monopolhandel. zweites nur noch einen solchen von 70, ein drittes von 60 Metzen Getreide haben würde. Bei dieser Sachlage könnte B1 zwar ein Pferd in ökonomischer Weise zu einem Preise von 70—80 Metzen Getreide erstehen und dadurch seine sämmt- lichen Concurrenten vom Tausche ökonomisch ausschliessen, in Rücksicht auf das zweite Pferd würde er indess bereits un- ökonomisch handeln, falls er dafür 70 Metzen Getreide, oder mehr bieten würde, da durch einen solchen Tausch für die Be- friedigung seiner Bedürfnisse nicht besser vorgesorgt wäre, als vorher. Beim dritten Pferde wäre aber, bei einem Preise, welcher B2 noch vom Tausche ausschliessen sollte, also jeden- falls zum mindesten 70 Metzen Getreide betragen müsste, der ökonomische Nachtheil für B1, und somit der nicht ökonomische Charakter des bezüglichen Tauschgeschäftes, noch viel ein- leuchtender. Die ökonomische Sachlage ist demnach in dem obigen Falle eine solche, dass B1, rücksichtlich aller drei zu Markte ge- brachten Pferde, seine sämmtlichen Mitconcurrenten um dieselben einerseits nur dann ausschliessen kann, wenn er für jedes der- selben einen Preis von 70 Metzen Getreide, oder mehr bewilligen würde, andererseits aber bei diesem Preise nur ein Pferd in ökonomischer Weise erstehen, den Eintausch der beiden anderen Pferde zu dem obigen Preise jedoch nicht ohne seinen ökono- mischen Nachtheil bewirken könnte. Da wir uns nun aber unter B1 ein ökonomisch handelndes Subject denken, also B1 seine Concurrenten nicht zwecklos, oder gar zum eigenen Schaden, sondern lediglich in der Absicht und in so weit von dem Erwerbe von Quantitäten des Monopol- gutes ausschliesst, als er sich hiedurch selbst eines ökonomischen Vortheiles bemächtigen kann, der ihm entgehen würde, falls er die übrigen Concurrenten zum Austausche von Quantitäten des Monopolgutes zulassen würde, so besteht auch kein Zweifel dar- über, dass derselbe in unserem Falle, wo ein Ausschluss sämmt- licher Concurrenten um das Monopolgut nach der ökonomischen Sachlage für ihn ökonomisch unmöglich ist, zunächst den Con- currenten B2 an dem Eintausche von Quantitäten des Monopol- gutes participiren zu lassen sich genöthigt sehen und sogar das gemeinschaftliche Interesse mit diesem Letzteren haben wird,

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/206>, abgerufen am 27.04.2024.