Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. c) Rückwirkung der Concurrenz im Anbote eines Gutes auf die zur Ver- äusserung gelangenden Quantitäten desselben, beziehungsweise auf die Anbot- preise (Concurrenz-Politik.) Dass bei jeder bestimmten, zur Veräusserung gebrachten Ob demnach z. B. 1000 Masseinheiten eines Gutes von Wenn demnach die Concurrenz im Anbote überhaupt welche Der Einfluss der Concurrenz im Anbote einer Waare Fassen wir zur vollständigen Klarstellung der hier hervor- Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. c) Rückwirkung der Concurrenz im Anbote eines Gutes auf die zur Ver- äusserung gelangenden Quantitäten desselben, beziehungsweise auf die Anbot- preise (Concurrenz-Politik.) Dass bei jeder bestimmten, zur Veräusserung gebrachten Ob demnach z. B. 1000 Masseinheiten eines Gutes von Wenn demnach die Concurrenz im Anbote überhaupt welche Der Einfluss der Concurrenz im Anbote einer Waare Fassen wir zur vollständigen Klarstellung der hier hervor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0224" n="206"/> <fw place="top" type="header">Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.</fw><lb/> <div n="3"> <head>c) Rückwirkung der Concurrenz im Anbote eines Gutes auf die zur Ver-<lb/> äusserung gelangenden Quantitäten desselben, beziehungsweise auf die Anbot-<lb/> preise (Concurrenz-Politik.)</head><lb/> <p>Dass bei jeder bestimmten, zur Veräusserung gebrachten<lb/> Quantität eines Gutes sich bestimmte Preise bilden, und bei jeder<lb/> Preisfixirung ein bestimmter Absatz, in beiden Fällen aber auch eine<lb/> bestimmte Gütervertheilung zur Erscheinung gelangt, und dass in<lb/> dieser Rücksicht es gleichgiltig ist, ob die betreffenden Quan-<lb/> titäten des in Rede stehenden Gutes von einem Monopolisten,<lb/> oder mehreren Concurrenten im Anbote zu Markte gebracht<lb/> werden, haben wir soeben dargelegt.</p><lb/> <p>Ob demnach z. B. 1000 Masseinheiten eines Gutes von<lb/> einem Monopolisten, oder von mehreren Concurrenten im Anbote<lb/> zur Veräusserung gebracht werden, die Preisbildung und Güter-<lb/> vertheilung werden in beiden Fällen, unter sonst gleichen Ver-<lb/> hältnissen, gleich sein; ob eine Waare von einem Monopolisten,<lb/> oder von mehreren Concurrenten zu einem bestimmten Preise,<lb/> z. B. zum Preise von drei Masseinheiten des Gegengutes für eine<lb/> Masseinheit der erstern, ausgeboten wird, der Absatz wird in<lb/> beiden Fällen ein gleich grosser, die Vertheilung der abgesetzten<lb/> Quantitäten unter die einzelnen Concurrenten um das in Rede<lb/> stehende Gut die nämliche sein.</p><lb/> <p>Wenn demnach die Concurrenz im Anbote überhaupt welche<lb/> Wirkungen auf die Preisbildung, den Gesammtabsatz und die<lb/> Vertheilung eines Gutes unter die Concurrenten um dasselbe<lb/> äussern soll, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass unter<lb/> der Herrschaft der Concurrenz im Anbote, entweder <hi rendition="#g">andere<lb/> Quantitäten</hi> des betreffenden Gutes zur Veräusserung ge-<lb/> langen, oder aber die Concurrenten im Anbote der Gesellschaft<lb/><hi rendition="#g">andere Preise</hi> zu stellen sich genöthigt sehen, als dies beim<lb/> Monopolhandel der Fall ist.</p><lb/> <p>Der Einfluss der Concurrenz im Anbote einer Waare<lb/> auf die zur Veräusserung gelangenden Quantitäten und die<lb/> Vertheilung derselben, beziehungsweise auf die Ausbotpreise,<lb/> ist nun der Gegenstand, der uns in dem Nachfolgenden beschäf-<lb/> tigen wird.</p><lb/> <p>Fassen wir zur vollständigen Klarstellung der hier hervor-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0224]
Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
c) Rückwirkung der Concurrenz im Anbote eines Gutes auf die zur Ver-
äusserung gelangenden Quantitäten desselben, beziehungsweise auf die Anbot-
preise (Concurrenz-Politik.)
Dass bei jeder bestimmten, zur Veräusserung gebrachten
Quantität eines Gutes sich bestimmte Preise bilden, und bei jeder
Preisfixirung ein bestimmter Absatz, in beiden Fällen aber auch eine
bestimmte Gütervertheilung zur Erscheinung gelangt, und dass in
dieser Rücksicht es gleichgiltig ist, ob die betreffenden Quan-
titäten des in Rede stehenden Gutes von einem Monopolisten,
oder mehreren Concurrenten im Anbote zu Markte gebracht
werden, haben wir soeben dargelegt.
Ob demnach z. B. 1000 Masseinheiten eines Gutes von
einem Monopolisten, oder von mehreren Concurrenten im Anbote
zur Veräusserung gebracht werden, die Preisbildung und Güter-
vertheilung werden in beiden Fällen, unter sonst gleichen Ver-
hältnissen, gleich sein; ob eine Waare von einem Monopolisten,
oder von mehreren Concurrenten zu einem bestimmten Preise,
z. B. zum Preise von drei Masseinheiten des Gegengutes für eine
Masseinheit der erstern, ausgeboten wird, der Absatz wird in
beiden Fällen ein gleich grosser, die Vertheilung der abgesetzten
Quantitäten unter die einzelnen Concurrenten um das in Rede
stehende Gut die nämliche sein.
Wenn demnach die Concurrenz im Anbote überhaupt welche
Wirkungen auf die Preisbildung, den Gesammtabsatz und die
Vertheilung eines Gutes unter die Concurrenten um dasselbe
äussern soll, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass unter
der Herrschaft der Concurrenz im Anbote, entweder andere
Quantitäten des betreffenden Gutes zur Veräusserung ge-
langen, oder aber die Concurrenten im Anbote der Gesellschaft
andere Preise zu stellen sich genöthigt sehen, als dies beim
Monopolhandel der Fall ist.
Der Einfluss der Concurrenz im Anbote einer Waare
auf die zur Veräusserung gelangenden Quantitäten und die
Vertheilung derselben, beziehungsweise auf die Ausbotpreise,
ist nun der Gegenstand, der uns in dem Nachfolgenden beschäf-
tigen wird.
Fassen wir zur vollständigen Klarstellung der hier hervor-
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