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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
dieses Auskunftsmittels springt in die Augen. Ist denn nicht am Ende
die Begründung des Gemeingebrauchs selbst eine Verfügung des Eigen-
tümers, durch die er sein Eigentum gerade für seine Zwecke benützt?
Wie kann man sagen, das sei eine Beschränkung des Eigentums!
Und dann: ein Gemeingebrauch findet an sehr vielen öffentlichen
Sachen gar nicht oder nur in sehr abgeschwächter Gestalt statt. Was
zeichnet dann das Eigentum an diesen aus?

Wiederum aber ist es ein Zeichen der Zeit, ein Merkmal der
Richtung, in welcher die Entwicklung geht, daß diese Formel jetzt
mehr und mehr mit einer gewissen Resignation beibehalten wird.
Man möchte wohl etwas besseres haben und begrüßt von dieser Seite
die Idee des öffentlichen Eigentums nicht unfreundlich. Man traut
ihr nur nicht recht, weil sie sich nicht klar genug enthüllt15.

Hier hat unsere Wissenschaft vom deutschen Verwaltungsrecht
eine Pflicht zu erfüllen. Wir müssen sagen können, was das öffent-
liche, d. h. öffentlichrechtliche Eigentum ist. "Öffentlichrechtlich" be-

gemeinen Benutzung von dem gewöhnlichen fiskalischen Eigentum unterschieden
ist." Kappeler, Öff. Wasserlauf S. 17, spricht von einem Staatseigentum, welches
durch den vom Staate selbst geschaffenen usus publicus eine Beschränkung und
andererseits eine Vervollkommung erhält, welch letzteres dann zur Verkehrsunfähig-
keit führt. -- Vgl. auch Burkhardi in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. I S. 107 ff.;
Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff.; Windscheid, Pand. (5. Aufl.) I
S. 440; Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand., Buch 43 u. 44, 1 S. 29 ff.: Burk-
hard
in Grünhuts Ztschft. 15 S. 645.
15 Am deutlichsten Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff. (zu Eisele):
"Für den Civilisten hat die Annahme eines öffentlichen Rechtes das Bequeme,
daß das fragliche Verhältnis aus dem Gebiete des Privatrechts ausgewiesen ist;
wie aber soll ihm der Publizist seine Stelle im System des Staatsrechts anweisen?
So lange diese Frage nicht erledigt ist, ist jedenfalls die Aufgabe der juristischen
Konstruktion jenes Rechtes nicht gelöst." Es besteht für ihn "Verdacht, daß wir
eigentlich nach wie vor dasselbe Eigentum vor uns haben, daß jene Bestimmung
zum Gemeingebrauch die Natur des dem Staate zustehenden Rechtes nicht ändere."
Ähnlich Windscheid, Pand. I S. 440. Burkhard in Grünhuts Ztschft. 15
S. 644 findet juristisch kein Hindernis, auch von "einem unsrem privatrechtlichen
Eigentum korrespondierenden öffentlichrechtlichen Begriff des Eigentums" zu
sprechen; diesen würde er dann an die Seite stellen den öffentlichrechtlichen Ver-
trägen, Reallasten, Servituten u. s. w. Aber er meint, all diese öffentlichrechtlichen
Rechtsinstitute würden "ihrer Struktur und Anlage nach" doch einfach mit den
entsprechenden privatrechtlichen übereinstimmen und nur insofern dem öffentlichen
Rechte zugewiesen sein, als sie "das Interesse der Allgemeinheit lebhafter be-
rühren". Da hat er denn allerdings ganz recht, wenn er keine "Nötigung zu einer
solchen Konstruktion" einsieht. Wir unsererseits aber wissen, daß das öffentliche
Recht etwas anderes bedeutet, als nur ein lebhafteres Berührtwerden des Interesses
der Allgemeinheit.

Das öffentliche Sachenrecht.
dieses Auskunftsmittels springt in die Augen. Ist denn nicht am Ende
die Begründung des Gemeingebrauchs selbst eine Verfügung des Eigen-
tümers, durch die er sein Eigentum gerade für seine Zwecke benützt?
Wie kann man sagen, das sei eine Beschränkung des Eigentums!
Und dann: ein Gemeingebrauch findet an sehr vielen öffentlichen
Sachen gar nicht oder nur in sehr abgeschwächter Gestalt statt. Was
zeichnet dann das Eigentum an diesen aus?

Wiederum aber ist es ein Zeichen der Zeit, ein Merkmal der
Richtung, in welcher die Entwicklung geht, daß diese Formel jetzt
mehr und mehr mit einer gewissen Resignation beibehalten wird.
Man möchte wohl etwas besseres haben und begrüßt von dieser Seite
die Idee des öffentlichen Eigentums nicht unfreundlich. Man traut
ihr nur nicht recht, weil sie sich nicht klar genug enthüllt15.

Hier hat unsere Wissenschaft vom deutschen Verwaltungsrecht
eine Pflicht zu erfüllen. Wir müssen sagen können, was das öffent-
liche, d. h. öffentlichrechtliche Eigentum ist. „Öffentlichrechtlich“ be-

gemeinen Benutzung von dem gewöhnlichen fiskalischen Eigentum unterschieden
ist.“ Kappeler, Öff. Wasserlauf S. 17, spricht von einem Staatseigentum, welches
durch den vom Staate selbst geschaffenen usus publicus eine Beschränkung und
andererseits eine Vervollkommung erhält, welch letzteres dann zur Verkehrsunfähig-
keit führt. — Vgl. auch Burkhardi in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. I S. 107 ff.;
Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff.; Windscheid, Pand. (5. Aufl.) I
S. 440; Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand., Buch 43 u. 44, 1 S. 29 ff.: Burk-
hard
in Grünhuts Ztschft. 15 S. 645.
15 Am deutlichsten Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff. (zu Eisele):
„Für den Civilisten hat die Annahme eines öffentlichen Rechtes das Bequeme,
daß das fragliche Verhältnis aus dem Gebiete des Privatrechts ausgewiesen ist;
wie aber soll ihm der Publizist seine Stelle im System des Staatsrechts anweisen?
So lange diese Frage nicht erledigt ist, ist jedenfalls die Aufgabe der juristischen
Konstruktion jenes Rechtes nicht gelöst.“ Es besteht für ihn „Verdacht, daß wir
eigentlich nach wie vor dasselbe Eigentum vor uns haben, daß jene Bestimmung
zum Gemeingebrauch die Natur des dem Staate zustehenden Rechtes nicht ändere.“
Ähnlich Windscheid, Pand. I S. 440. Burkhard in Grünhuts Ztschft. 15
S. 644 findet juristisch kein Hindernis, auch von „einem unsrem privatrechtlichen
Eigentum korrespondierenden öffentlichrechtlichen Begriff des Eigentums“ zu
sprechen; diesen würde er dann an die Seite stellen den öffentlichrechtlichen Ver-
trägen, Reallasten, Servituten u. s. w. Aber er meint, all diese öffentlichrechtlichen
Rechtsinstitute würden „ihrer Struktur und Anlage nach“ doch einfach mit den
entsprechenden privatrechtlichen übereinstimmen und nur insofern dem öffentlichen
Rechte zugewiesen sein, als sie „das Interesse der Allgemeinheit lebhafter be-
rühren“. Da hat er denn allerdings ganz recht, wenn er keine „Nötigung zu einer
solchen Konstruktion“ einsieht. Wir unsererseits aber wissen, daß das öffentliche
Recht etwas anderes bedeutet, als nur ein lebhafteres Berührtwerden des Interesses
der Allgemeinheit.
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[70/0082] Das öffentliche Sachenrecht. dieses Auskunftsmittels springt in die Augen. Ist denn nicht am Ende die Begründung des Gemeingebrauchs selbst eine Verfügung des Eigen- tümers, durch die er sein Eigentum gerade für seine Zwecke benützt? Wie kann man sagen, das sei eine Beschränkung des Eigentums! Und dann: ein Gemeingebrauch findet an sehr vielen öffentlichen Sachen gar nicht oder nur in sehr abgeschwächter Gestalt statt. Was zeichnet dann das Eigentum an diesen aus? Wiederum aber ist es ein Zeichen der Zeit, ein Merkmal der Richtung, in welcher die Entwicklung geht, daß diese Formel jetzt mehr und mehr mit einer gewissen Resignation beibehalten wird. Man möchte wohl etwas besseres haben und begrüßt von dieser Seite die Idee des öffentlichen Eigentums nicht unfreundlich. Man traut ihr nur nicht recht, weil sie sich nicht klar genug enthüllt 15. Hier hat unsere Wissenschaft vom deutschen Verwaltungsrecht eine Pflicht zu erfüllen. Wir müssen sagen können, was das öffent- liche, d. h. öffentlichrechtliche Eigentum ist. „Öffentlichrechtlich“ be- 14 15 Am deutlichsten Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff. (zu Eisele): „Für den Civilisten hat die Annahme eines öffentlichen Rechtes das Bequeme, daß das fragliche Verhältnis aus dem Gebiete des Privatrechts ausgewiesen ist; wie aber soll ihm der Publizist seine Stelle im System des Staatsrechts anweisen? So lange diese Frage nicht erledigt ist, ist jedenfalls die Aufgabe der juristischen Konstruktion jenes Rechtes nicht gelöst.“ Es besteht für ihn „Verdacht, daß wir eigentlich nach wie vor dasselbe Eigentum vor uns haben, daß jene Bestimmung zum Gemeingebrauch die Natur des dem Staate zustehenden Rechtes nicht ändere.“ Ähnlich Windscheid, Pand. I S. 440. Burkhard in Grünhuts Ztschft. 15 S. 644 findet juristisch kein Hindernis, auch von „einem unsrem privatrechtlichen Eigentum korrespondierenden öffentlichrechtlichen Begriff des Eigentums“ zu sprechen; diesen würde er dann an die Seite stellen den öffentlichrechtlichen Ver- trägen, Reallasten, Servituten u. s. w. Aber er meint, all diese öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute würden „ihrer Struktur und Anlage nach“ doch einfach mit den entsprechenden privatrechtlichen übereinstimmen und nur insofern dem öffentlichen Rechte zugewiesen sein, als sie „das Interesse der Allgemeinheit lebhafter be- rühren“. Da hat er denn allerdings ganz recht, wenn er keine „Nötigung zu einer solchen Konstruktion“ einsieht. Wir unsererseits aber wissen, daß das öffentliche Recht etwas anderes bedeutet, als nur ein lebhafteres Berührtwerden des Interesses der Allgemeinheit. 14 gemeinen Benutzung von dem gewöhnlichen fiskalischen Eigentum unterschieden ist.“ Kappeler, Öff. Wasserlauf S. 17, spricht von einem Staatseigentum, welches durch den vom Staate selbst geschaffenen usus publicus eine Beschränkung und andererseits eine Vervollkommung erhält, welch letzteres dann zur Verkehrsunfähig- keit führt. — Vgl. auch Burkhardi in Ztschft. f. Reichs- u. LandesR. I S. 107 ff.; Hölder in Krit. V.J.Schft. 1874 S. 443 ff.; Windscheid, Pand. (5. Aufl.) I S. 440; Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand., Buch 43 u. 44, 1 S. 29 ff.: Burk- hard in Grünhuts Ztschft. 15 S. 645.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/82>, abgerufen am 26.04.2024.