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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
auf seiner Seite in Betracht kommen. Nach zwei Richtungen hin ist
das der Fall:

1. Er kann gegen die Störung selbst anzugehen suchen. Dabei
wird zu unterscheiden sein, je nach dem Standpunkte, den er dabei
einnimmt.

Erkennt er an, daß die Einwirkung, die er erfährt, noch inner-
halb des Rahmens der bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkung liegt, so ist es ihm gleichwohl unbenommen, mit Vor-
stellungen und Beschwerden bei den leitenden Behörden eine Abhülfe
zu suchen. Soweit es möglich ist, ohne Unzuträglichkeiten für den
Gang der Verwaltung, und namentlich ohne schwerere Belastung
Andrer, ihm zu willfahren, wird man es gerne thun, namentlich mit
Rücksicht auf die sogleich (n. 2) noch zu besprechende Folge. Es
handelt sich oft nur darum, daß die Behörde darauf aufmerksam
gemacht wird, wie es anders besser eingerichtet werden könnte. Das
ist natürlich keine Rechtsfrage und eigentliche Rechtsschutzmittel
werden dem Eigentümer dafür nicht gegeben sein.

Bedeutsamer ist der andere Fall, wo er bestreitet, daß die öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkung den Eingriff, den er erfährt, begreife
und rechtlich decke. Das Nächstliegende wird dann sein, daß er an
das Civilgericht sich wendet mit einer Klage auf Anerkennung und
Schutz seines Eigentums. Ob die öffentlichrechtliche Eigentums-
beschränkung für den Eingriff wirklich bestand oder nicht, wäre eine
Vorfrage, die als solche die Zuständigkeit des Gerichtes unbeein-
trächtigt ließe (Bd. I § 16 S. 217).

Allein da ist doch noch genauer zuzusehen.

Eine civilgerichtliche Klage ist zweifellos zulässig, wenn der Ein-
griff ausgeht von einer privatwirtschaftlichen Unternehmung des Fiskus
oder von einem Beamten oder sonstigen Diener des Staates, der ganz
außerhalb des Kreises seiner allgemeinen Amtsobliegenheiten und
staatlichen Aufträge handelt (oben S. 188). Sie wird sich je nachdem
gegen den Staat selbst richten, der dann Fiskus auch ist vor dem
Gericht (Bd. I § 16 S. 211), oder gegen den Thäter persönlich
(Bd. I § 17 S. 226).

Ganz anders steht die Sache, wenn es wirklich die öffentliche
Verwaltung ist, aus der der Eingriff hervorgeht und gegen welche der
Kläger sich wendet. Da kommt es darauf an, den wahren Gegen-
stand der Klage festzuhalten. Der ist nicht die Anerkennung und
der Schutz des Eigentums, sondern die Thätigkeit der öffentlichen
Verwaltung. Der öffentlichrechtliche Punkt ist nur zum Schein Vor-

Das öffentliche Sachenrecht.
auf seiner Seite in Betracht kommen. Nach zwei Richtungen hin ist
das der Fall:

1. Er kann gegen die Störung selbst anzugehen suchen. Dabei
wird zu unterscheiden sein, je nach dem Standpunkte, den er dabei
einnimmt.

Erkennt er an, daß die Einwirkung, die er erfährt, noch inner-
halb des Rahmens der bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkung liegt, so ist es ihm gleichwohl unbenommen, mit Vor-
stellungen und Beschwerden bei den leitenden Behörden eine Abhülfe
zu suchen. Soweit es möglich ist, ohne Unzuträglichkeiten für den
Gang der Verwaltung, und namentlich ohne schwerere Belastung
Andrer, ihm zu willfahren, wird man es gerne thun, namentlich mit
Rücksicht auf die sogleich (n. 2) noch zu besprechende Folge. Es
handelt sich oft nur darum, daß die Behörde darauf aufmerksam
gemacht wird, wie es anders besser eingerichtet werden könnte. Das
ist natürlich keine Rechtsfrage und eigentliche Rechtsschutzmittel
werden dem Eigentümer dafür nicht gegeben sein.

Bedeutsamer ist der andere Fall, wo er bestreitet, daß die öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkung den Eingriff, den er erfährt, begreife
und rechtlich decke. Das Nächstliegende wird dann sein, daß er an
das Civilgericht sich wendet mit einer Klage auf Anerkennung und
Schutz seines Eigentums. Ob die öffentlichrechtliche Eigentums-
beschränkung für den Eingriff wirklich bestand oder nicht, wäre eine
Vorfrage, die als solche die Zuständigkeit des Gerichtes unbeein-
trächtigt ließe (Bd. I § 16 S. 217).

Allein da ist doch noch genauer zuzusehen.

Eine civilgerichtliche Klage ist zweifellos zulässig, wenn der Ein-
griff ausgeht von einer privatwirtschaftlichen Unternehmung des Fiskus
oder von einem Beamten oder sonstigen Diener des Staates, der ganz
außerhalb des Kreises seiner allgemeinen Amtsobliegenheiten und
staatlichen Aufträge handelt (oben S. 188). Sie wird sich je nachdem
gegen den Staat selbst richten, der dann Fiskus auch ist vor dem
Gericht (Bd. I § 16 S. 211), oder gegen den Thäter persönlich
(Bd. I § 17 S. 226).

Ganz anders steht die Sache, wenn es wirklich die öffentliche
Verwaltung ist, aus der der Eingriff hervorgeht und gegen welche der
Kläger sich wendet. Da kommt es darauf an, den wahren Gegen-
stand der Klage festzuhalten. Der ist nicht die Anerkennung und
der Schutz des Eigentums, sondern die Thätigkeit der öffentlichen
Verwaltung. Der öffentlichrechtliche Punkt ist nur zum Schein Vor-

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[192/0204] Das öffentliche Sachenrecht. auf seiner Seite in Betracht kommen. Nach zwei Richtungen hin ist das der Fall: 1. Er kann gegen die Störung selbst anzugehen suchen. Dabei wird zu unterscheiden sein, je nach dem Standpunkte, den er dabei einnimmt. Erkennt er an, daß die Einwirkung, die er erfährt, noch inner- halb des Rahmens der bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentums- beschränkung liegt, so ist es ihm gleichwohl unbenommen, mit Vor- stellungen und Beschwerden bei den leitenden Behörden eine Abhülfe zu suchen. Soweit es möglich ist, ohne Unzuträglichkeiten für den Gang der Verwaltung, und namentlich ohne schwerere Belastung Andrer, ihm zu willfahren, wird man es gerne thun, namentlich mit Rücksicht auf die sogleich (n. 2) noch zu besprechende Folge. Es handelt sich oft nur darum, daß die Behörde darauf aufmerksam gemacht wird, wie es anders besser eingerichtet werden könnte. Das ist natürlich keine Rechtsfrage und eigentliche Rechtsschutzmittel werden dem Eigentümer dafür nicht gegeben sein. Bedeutsamer ist der andere Fall, wo er bestreitet, daß die öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung den Eingriff, den er erfährt, begreife und rechtlich decke. Das Nächstliegende wird dann sein, daß er an das Civilgericht sich wendet mit einer Klage auf Anerkennung und Schutz seines Eigentums. Ob die öffentlichrechtliche Eigentums- beschränkung für den Eingriff wirklich bestand oder nicht, wäre eine Vorfrage, die als solche die Zuständigkeit des Gerichtes unbeein- trächtigt ließe (Bd. I § 16 S. 217). Allein da ist doch noch genauer zuzusehen. Eine civilgerichtliche Klage ist zweifellos zulässig, wenn der Ein- griff ausgeht von einer privatwirtschaftlichen Unternehmung des Fiskus oder von einem Beamten oder sonstigen Diener des Staates, der ganz außerhalb des Kreises seiner allgemeinen Amtsobliegenheiten und staatlichen Aufträge handelt (oben S. 188). Sie wird sich je nachdem gegen den Staat selbst richten, der dann Fiskus auch ist vor dem Gericht (Bd. I § 16 S. 211), oder gegen den Thäter persönlich (Bd. I § 17 S. 226). Ganz anders steht die Sache, wenn es wirklich die öffentliche Verwaltung ist, aus der der Eingriff hervorgeht und gegen welche der Kläger sich wendet. Da kommt es darauf an, den wahren Gegen- stand der Klage festzuhalten. Der ist nicht die Anerkennung und der Schutz des Eigentums, sondern die Thätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der öffentlichrechtliche Punkt ist nur zum Schein Vor-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/204>, abgerufen am 27.04.2024.