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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Dem gegenüber vollzieht sich die Entstehung der auferlegten
Grunddienstbarkeit als einheitlicher Vorgang von öffentlich-
rechtlicher Gestalt
.

Die Grundlage bildet, wie gesagt, immer ein Gesetz. Dazu kann
ein Verwaltungsakt ergänzend hinzutreten in verschiedener rechtlicher
Bedeutung für die Entstehung der Servitut. Es hängt davon ab, wie
weit das Gesetz seinerseits die Bestimmung schon gegeben hat.

Das Gesetz oder der an seine Stelle tretende Rechtssatz kann
die Dienstbarkeit erschöpfend bestimmen, so daß sie unmittelbar
aus dem Gesetze wirksam wird, wo der Thatbestand die dafür auf-
gestellten Merkmale bietet. Dies ist die Regel bei dauernden Be-
lastungen, für welche das Gesetz womöglich auch die räumlichen
Maße der Dienstbarkeit genau festsetzt.

Hier kann dann ein Verwaltungsakt noch hinzukommen, um die
entstandene Servitut im Einzelfall ausdrücklich zu erklären, als eine
Entscheidung, welche die gesetzliche Bestimmung auf den ge-
gebenen Thatbestand nur zur Anwendung bringt und ausspricht, was
sie bereits gewirkt hat7.

nunmehr dem öffentlichen Wege dient, hat sie eben aufgehört, privatrechtlich zu
sein. -- O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 297) meint: Das
Wegedienstbarkeitsrecht sei öffentlichrechtliche Dienstbarkeit zu nennen zur Kenn-
zeichnung des benutzenden Subjekts oder der Zweckbestimmung oder der durch
beide gegebenen Art der Benutzung durch das Publikum; in Beziehung auf den
Rechtstitel gegenüber dem Eigentümer dagegen sei es privatrechtlich. Das wird
wohl auf das Nämliche hinauslaufen, was wir auf Grund unseres festeren Begriffes
vom öffentlichen Rechte einfacher und deutlicher sagen; nur muß wohl verstanden
sein, daß die Servitut "in Beziehung auf den Rechtstitel" nur für ihre Entstehungs-
art, nicht auch für ihren gegenwärtigen Bestand dem Eigentümer gegenüber privat-
rechtlich aufzufassen ist. Ein Doppelgesicht der bestehenden Servitut: öffentlich-
rechtlich nach außen und civilrechtlich nach innen, darf nicht gemeint sein.
7 Die Rayonservituten treten erst in Wirksamkeit mit Vornahme der Ab-
steckung und Vermarkung (Reichsges. v. 21. Dez. 1871 § 8). G. Meyer, V.R. II
S. 169, sagt davon: "Die Setzung der Rayonsteine hat den Charakter einer Ver-
waltungsverfügung." Allein es wird darin wohl richtiger lediglich eine thatsäch-
liche Kenntlichmachung der Rayonbezirke zu sehen sein. Die Wirkung tritt durch
Gesetz ein, nur bedingt durch die Herstellung dieser äußerlichen Merkmale.
Es ist ein ähnliches Verhältnis, wie wir es auch auf dem Gebiete der Polizei-
rechtssätze beobachtet hatten, die auch unter Umständen erst wirksam werden
durch eine Mahnung, durch eine Tafel mit abgebildetem Radschuh oder einen
aufgestellten Strohwisch (oben Bd. I S. 284). Das sind alles keine Verfügungen,
keine Verwaltungsakte, sondern thatsächliche Benachrichtigungen und Kundgaben.
Der Verwaltungsakt liegt bei der Rayonservitut erst in der Feststellung des
Rayonplans und Rayonkatasters (Reichsges. § 11); an ihn knüpfen sich auch die
Rechtsmittel. Dieser Akt begründet aber nicht die Servitut, ist auch keine Ver-
Das öffentliche Sachenrecht.

Dem gegenüber vollzieht sich die Entstehung der auferlegten
Grunddienstbarkeit als einheitlicher Vorgang von öffentlich-
rechtlicher Gestalt
.

Die Grundlage bildet, wie gesagt, immer ein Gesetz. Dazu kann
ein Verwaltungsakt ergänzend hinzutreten in verschiedener rechtlicher
Bedeutung für die Entstehung der Servitut. Es hängt davon ab, wie
weit das Gesetz seinerseits die Bestimmung schon gegeben hat.

Das Gesetz oder der an seine Stelle tretende Rechtssatz kann
die Dienstbarkeit erschöpfend bestimmen, so daß sie unmittelbar
aus dem Gesetze wirksam wird, wo der Thatbestand die dafür auf-
gestellten Merkmale bietet. Dies ist die Regel bei dauernden Be-
lastungen, für welche das Gesetz womöglich auch die räumlichen
Maße der Dienstbarkeit genau festsetzt.

Hier kann dann ein Verwaltungsakt noch hinzukommen, um die
entstandene Servitut im Einzelfall ausdrücklich zu erklären, als eine
Entscheidung, welche die gesetzliche Bestimmung auf den ge-
gebenen Thatbestand nur zur Anwendung bringt und ausspricht, was
sie bereits gewirkt hat7.

nunmehr dem öffentlichen Wege dient, hat sie eben aufgehört, privatrechtlich zu
sein. — O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 297) meint: Das
Wegedienstbarkeitsrecht sei öffentlichrechtliche Dienstbarkeit zu nennen zur Kenn-
zeichnung des benutzenden Subjekts oder der Zweckbestimmung oder der durch
beide gegebenen Art der Benutzung durch das Publikum; in Beziehung auf den
Rechtstitel gegenüber dem Eigentümer dagegen sei es privatrechtlich. Das wird
wohl auf das Nämliche hinauslaufen, was wir auf Grund unseres festeren Begriffes
vom öffentlichen Rechte einfacher und deutlicher sagen; nur muß wohl verstanden
sein, daß die Servitut „in Beziehung auf den Rechtstitel“ nur für ihre Entstehungs-
art, nicht auch für ihren gegenwärtigen Bestand dem Eigentümer gegenüber privat-
rechtlich aufzufassen ist. Ein Doppelgesicht der bestehenden Servitut: öffentlich-
rechtlich nach außen und civilrechtlich nach innen, darf nicht gemeint sein.
7 Die Rayonservituten treten erst in Wirksamkeit mit Vornahme der Ab-
steckung und Vermarkung (Reichsges. v. 21. Dez. 1871 § 8). G. Meyer, V.R. II
S. 169, sagt davon: „Die Setzung der Rayonsteine hat den Charakter einer Ver-
waltungsverfügung.“ Allein es wird darin wohl richtiger lediglich eine thatsäch-
liche Kenntlichmachung der Rayonbezirke zu sehen sein. Die Wirkung tritt durch
Gesetz ein, nur bedingt durch die Herstellung dieser äußerlichen Merkmale.
Es ist ein ähnliches Verhältnis, wie wir es auch auf dem Gebiete der Polizei-
rechtssätze beobachtet hatten, die auch unter Umständen erst wirksam werden
durch eine Mahnung, durch eine Tafel mit abgebildetem Radschuh oder einen
aufgestellten Strohwisch (oben Bd. I S. 284). Das sind alles keine Verfügungen,
keine Verwaltungsakte, sondern thatsächliche Benachrichtigungen und Kundgaben.
Der Verwaltungsakt liegt bei der Rayonservitut erst in der Feststellung des
Rayonplans und Rayonkatasters (Reichsges. § 11); an ihn knüpfen sich auch die
Rechtsmittel. Dieser Akt begründet aber nicht die Servitut, ist auch keine Ver-
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[170/0182] Das öffentliche Sachenrecht. Dem gegenüber vollzieht sich die Entstehung der auferlegten Grunddienstbarkeit als einheitlicher Vorgang von öffentlich- rechtlicher Gestalt. Die Grundlage bildet, wie gesagt, immer ein Gesetz. Dazu kann ein Verwaltungsakt ergänzend hinzutreten in verschiedener rechtlicher Bedeutung für die Entstehung der Servitut. Es hängt davon ab, wie weit das Gesetz seinerseits die Bestimmung schon gegeben hat. Das Gesetz oder der an seine Stelle tretende Rechtssatz kann die Dienstbarkeit erschöpfend bestimmen, so daß sie unmittelbar aus dem Gesetze wirksam wird, wo der Thatbestand die dafür auf- gestellten Merkmale bietet. Dies ist die Regel bei dauernden Be- lastungen, für welche das Gesetz womöglich auch die räumlichen Maße der Dienstbarkeit genau festsetzt. Hier kann dann ein Verwaltungsakt noch hinzukommen, um die entstandene Servitut im Einzelfall ausdrücklich zu erklären, als eine Entscheidung, welche die gesetzliche Bestimmung auf den ge- gebenen Thatbestand nur zur Anwendung bringt und ausspricht, was sie bereits gewirkt hat 7. 6 7 Die Rayonservituten treten erst in Wirksamkeit mit Vornahme der Ab- steckung und Vermarkung (Reichsges. v. 21. Dez. 1871 § 8). G. Meyer, V.R. II S. 169, sagt davon: „Die Setzung der Rayonsteine hat den Charakter einer Ver- waltungsverfügung.“ Allein es wird darin wohl richtiger lediglich eine thatsäch- liche Kenntlichmachung der Rayonbezirke zu sehen sein. Die Wirkung tritt durch Gesetz ein, nur bedingt durch die Herstellung dieser äußerlichen Merkmale. Es ist ein ähnliches Verhältnis, wie wir es auch auf dem Gebiete der Polizei- rechtssätze beobachtet hatten, die auch unter Umständen erst wirksam werden durch eine Mahnung, durch eine Tafel mit abgebildetem Radschuh oder einen aufgestellten Strohwisch (oben Bd. I S. 284). Das sind alles keine Verfügungen, keine Verwaltungsakte, sondern thatsächliche Benachrichtigungen und Kundgaben. Der Verwaltungsakt liegt bei der Rayonservitut erst in der Feststellung des Rayonplans und Rayonkatasters (Reichsges. § 11); an ihn knüpfen sich auch die Rechtsmittel. Dieser Akt begründet aber nicht die Servitut, ist auch keine Ver- 6 nunmehr dem öffentlichen Wege dient, hat sie eben aufgehört, privatrechtlich zu sein. — O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 297) meint: Das Wegedienstbarkeitsrecht sei öffentlichrechtliche Dienstbarkeit zu nennen zur Kenn- zeichnung des benutzenden Subjekts oder der Zweckbestimmung oder der durch beide gegebenen Art der Benutzung durch das Publikum; in Beziehung auf den Rechtstitel gegenüber dem Eigentümer dagegen sei es privatrechtlich. Das wird wohl auf das Nämliche hinauslaufen, was wir auf Grund unseres festeren Begriffes vom öffentlichen Rechte einfacher und deutlicher sagen; nur muß wohl verstanden sein, daß die Servitut „in Beziehung auf den Rechtstitel“ nur für ihre Entstehungs- art, nicht auch für ihren gegenwärtigen Bestand dem Eigentümer gegenüber privat- rechtlich aufzufassen ist. Ein Doppelgesicht der bestehenden Servitut: öffentlich- rechtlich nach außen und civilrechtlich nach innen, darf nicht gemeint sein.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/182>, abgerufen am 26.04.2024.