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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
des Eigentums, welches einem Dritten an der öffentlichen Sache zu-
steht: da war überhaupt öffentliches Eigentum nicht vorhanden,
sondern eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit oder ein öffentlich-
rechtlicher Besitz, was beides durch diese Veräußerung nicht be-
rührt wird13.

Dagegen finden allerdings wirkliche Übertragungen von öffent-
lichem Eigentum statt zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungs-
körpern. Insbesondere kommt dabei die bereits erwähnte Übernahme
öffentlicher Straßen in Betracht. Das sind aber eben keine civilrecht-
lichen Rechtsgeschäfte. Es ist eine Bestimmung der Aufgaben
des Selbstverwaltungskörpers,
die durch das Gesetz oder
durch die Aufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der Vertretung
des Selbstverwaltungskörpers geschehen mag, jedenfalls aber ganz und
gar öffentlichrechtlicher Natur ist (unten § 59)14. --

der Veräußerung öffentliche Sache und folglich in öffentlichrechtlichem Besitze
der Verwaltung bleibt; dieser öffentlichrechtliche Besitz, den die Gemeinde so ohne
weiteres nicht aufgeben kann, ist die "Last", welche die Wirksamkeit des "Privat-
rechtsgeschäftes" beschränkt. Richtiger wäre es zu sagen, daß das Privatrechts-
geschäft bis zur Aufhebung des Weges überhaupt nicht wirkt; es geht ja doch
auch das Eigentum nicht über. Das Geschäft kann als gültig überhaupt nur be-
stehen, insofern es stillschweigend an die aufschiebende Bedingung der vorzu-
nehmenden Auflassung geknüpft ist.
13 Über dieses Verhältnis vgl. unten Note 17.
14 Ein hervorragendes Beispiel giebt das Preuß. Ges. v. 8. Juli 1875, § 18
Abs. 2, wodurch die Chausseen des Staates mit allen Rechten und Pflichten auf
die Kommunalverbände übertragen werden. -- Gewisse öffentliche Sachen hängen in
ihrer Bestimmung auf das innigste zusammen mit dem Gebiete, auf welchem sie
sich befinden, gehören also naturgemäß derjenigen juristischen Person, welcher
dieses Gebiet zugeteilt ist, also diesem bestimmten Staat, dieser bestimmten Gebiets-
körperschaft, Provinz, Kreis, Gemeinde (vgl. unten § 56 n. 3). Bei einem Wechsel
des Gebietes gehen sie von selbst in das Eigentum des neuen Gebietsherrn über,
und zwar indem sie öffentliche Sache bleiben, also in das öffentliche Eigentum
des erwerbenden Staates, der erwerbenden Gemeinde. Der Zusammenhang mit dem
Gebiet ist nicht bei allen Arten von öffentlichen Sachen gleich groß: Gemeinde-
kirchhöfe z. B. können sehr gut auf dem Gebiete einer fremden Gemeinde liegen.
Das Hauptbeispiel für die Kraft jenes Zusammenhangs geben die Wege. Bei den
sogenannten Inkommunalisierungen erwirbt die aufnehmende Gemeinde die vor-
handenen Wege "in dem Rechtszustande, in welchem der aufgenommene Teil sie
besaß, ohne weiteres und ohne daß derselben auch nur besonders Erwähnung ge-
than werden müßte"; O.V.G. 20. Febr. 1884 (Samml. X, S. 233). Ubbelohde,
Forts. zu Glücks Pand., Bd. 43 u. 44, IV, S. 88 ff., behauptet demnach mit Recht
die Übertragbarkeit von öffentlichen Sachen. Er bemerkt dabei unter anderm:
"Allerdings wird es nicht eben häufig vorkommen, daß ein Staat dem andern etwa
eine Chaussee als solche überträgt. Warum indessen sollte dies nicht bei einer
Grenzregulierung, also in der Weise sich ereignen können, daß an dem abge-
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 7

§ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
des Eigentums, welches einem Dritten an der öffentlichen Sache zu-
steht: da war überhaupt öffentliches Eigentum nicht vorhanden,
sondern eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit oder ein öffentlich-
rechtlicher Besitz, was beides durch diese Veräußerung nicht be-
rührt wird13.

Dagegen finden allerdings wirkliche Übertragungen von öffent-
lichem Eigentum statt zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungs-
körpern. Insbesondere kommt dabei die bereits erwähnte Übernahme
öffentlicher Straßen in Betracht. Das sind aber eben keine civilrecht-
lichen Rechtsgeschäfte. Es ist eine Bestimmung der Aufgaben
des Selbstverwaltungskörpers,
die durch das Gesetz oder
durch die Aufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der Vertretung
des Selbstverwaltungskörpers geschehen mag, jedenfalls aber ganz und
gar öffentlichrechtlicher Natur ist (unten § 59)14. —

der Veräußerung öffentliche Sache und folglich in öffentlichrechtlichem Besitze
der Verwaltung bleibt; dieser öffentlichrechtliche Besitz, den die Gemeinde so ohne
weiteres nicht aufgeben kann, ist die „Last“, welche die Wirksamkeit des „Privat-
rechtsgeschäftes“ beschränkt. Richtiger wäre es zu sagen, daß das Privatrechts-
geschäft bis zur Aufhebung des Weges überhaupt nicht wirkt; es geht ja doch
auch das Eigentum nicht über. Das Geschäft kann als gültig überhaupt nur be-
stehen, insofern es stillschweigend an die aufschiebende Bedingung der vorzu-
nehmenden Auflassung geknüpft ist.
13 Über dieses Verhältnis vgl. unten Note 17.
14 Ein hervorragendes Beispiel giebt das Preuß. Ges. v. 8. Juli 1875, § 18
Abs. 2, wodurch die Chausseen des Staates mit allen Rechten und Pflichten auf
die Kommunalverbände übertragen werden. — Gewisse öffentliche Sachen hängen in
ihrer Bestimmung auf das innigste zusammen mit dem Gebiete, auf welchem sie
sich befinden, gehören also naturgemäß derjenigen juristischen Person, welcher
dieses Gebiet zugeteilt ist, also diesem bestimmten Staat, dieser bestimmten Gebiets-
körperschaft, Provinz, Kreis, Gemeinde (vgl. unten § 56 n. 3). Bei einem Wechsel
des Gebietes gehen sie von selbst in das Eigentum des neuen Gebietsherrn über,
und zwar indem sie öffentliche Sache bleiben, also in das öffentliche Eigentum
des erwerbenden Staates, der erwerbenden Gemeinde. Der Zusammenhang mit dem
Gebiet ist nicht bei allen Arten von öffentlichen Sachen gleich groß: Gemeinde-
kirchhöfe z. B. können sehr gut auf dem Gebiete einer fremden Gemeinde liegen.
Das Hauptbeispiel für die Kraft jenes Zusammenhangs geben die Wege. Bei den
sogenannten Inkommunalisierungen erwirbt die aufnehmende Gemeinde die vor-
handenen Wege „in dem Rechtszustande, in welchem der aufgenommene Teil sie
besaß, ohne weiteres und ohne daß derselben auch nur besonders Erwähnung ge-
than werden müßte“; O.V.G. 20. Febr. 1884 (Samml. X, S. 233). Ubbelohde,
Forts. zu Glücks Pand., Bd. 43 u. 44, IV, S. 88 ff., behauptet demnach mit Recht
die Übertragbarkeit von öffentlichen Sachen. Er bemerkt dabei unter anderm:
„Allerdings wird es nicht eben häufig vorkommen, daß ein Staat dem andern etwa
eine Chaussee als solche überträgt. Warum indessen sollte dies nicht bei einer
Grenzregulierung, also in der Weise sich ereignen können, daß an dem abge-
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 7
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[97/0109] § 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. des Eigentums, welches einem Dritten an der öffentlichen Sache zu- steht: da war überhaupt öffentliches Eigentum nicht vorhanden, sondern eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit oder ein öffentlich- rechtlicher Besitz, was beides durch diese Veräußerung nicht be- rührt wird 13. Dagegen finden allerdings wirkliche Übertragungen von öffent- lichem Eigentum statt zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungs- körpern. Insbesondere kommt dabei die bereits erwähnte Übernahme öffentlicher Straßen in Betracht. Das sind aber eben keine civilrecht- lichen Rechtsgeschäfte. Es ist eine Bestimmung der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers, die durch das Gesetz oder durch die Aufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der Vertretung des Selbstverwaltungskörpers geschehen mag, jedenfalls aber ganz und gar öffentlichrechtlicher Natur ist (unten § 59) 14. — 12 13 Über dieses Verhältnis vgl. unten Note 17. 14 Ein hervorragendes Beispiel giebt das Preuß. Ges. v. 8. Juli 1875, § 18 Abs. 2, wodurch die Chausseen des Staates mit allen Rechten und Pflichten auf die Kommunalverbände übertragen werden. — Gewisse öffentliche Sachen hängen in ihrer Bestimmung auf das innigste zusammen mit dem Gebiete, auf welchem sie sich befinden, gehören also naturgemäß derjenigen juristischen Person, welcher dieses Gebiet zugeteilt ist, also diesem bestimmten Staat, dieser bestimmten Gebiets- körperschaft, Provinz, Kreis, Gemeinde (vgl. unten § 56 n. 3). Bei einem Wechsel des Gebietes gehen sie von selbst in das Eigentum des neuen Gebietsherrn über, und zwar indem sie öffentliche Sache bleiben, also in das öffentliche Eigentum des erwerbenden Staates, der erwerbenden Gemeinde. Der Zusammenhang mit dem Gebiet ist nicht bei allen Arten von öffentlichen Sachen gleich groß: Gemeinde- kirchhöfe z. B. können sehr gut auf dem Gebiete einer fremden Gemeinde liegen. Das Hauptbeispiel für die Kraft jenes Zusammenhangs geben die Wege. Bei den sogenannten Inkommunalisierungen erwirbt die aufnehmende Gemeinde die vor- handenen Wege „in dem Rechtszustande, in welchem der aufgenommene Teil sie besaß, ohne weiteres und ohne daß derselben auch nur besonders Erwähnung ge- than werden müßte“; O.V.G. 20. Febr. 1884 (Samml. X, S. 233). Ubbelohde, Forts. zu Glücks Pand., Bd. 43 u. 44, IV, S. 88 ff., behauptet demnach mit Recht die Übertragbarkeit von öffentlichen Sachen. Er bemerkt dabei unter anderm: „Allerdings wird es nicht eben häufig vorkommen, daß ein Staat dem andern etwa eine Chaussee als solche überträgt. Warum indessen sollte dies nicht bei einer Grenzregulierung, also in der Weise sich ereignen können, daß an dem abge- 12 der Veräußerung öffentliche Sache und folglich in öffentlichrechtlichem Besitze der Verwaltung bleibt; dieser öffentlichrechtliche Besitz, den die Gemeinde so ohne weiteres nicht aufgeben kann, ist die „Last“, welche die Wirksamkeit des „Privat- rechtsgeschäftes“ beschränkt. Richtiger wäre es zu sagen, daß das Privatrechts- geschäft bis zur Aufhebung des Weges überhaupt nicht wirkt; es geht ja doch auch das Eigentum nicht über. Das Geschäft kann als gültig überhaupt nur be- stehen, insofern es stillschweigend an die aufschiebende Bedingung der vorzu- nehmenden Auflassung geknüpft ist. Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsr. II. 7

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/109>, abgerufen am 26.04.2024.