Die Thätigkeit des Selbstverwaltungskörpers unterliegt der gleichen rechtlichen Beurteilung, wie die seines großen Vorbildes, des Staates. Sie ist öffentliche Verwaltung, soweit nicht gewisse Thätigkeitszweige privatwirtschaftlicher Art sich absondern als fiskalische Verwaltungen (Bd. I S. 141); diese werden dann wieder civilrechtlich zu behandeln sein. Auf jenen eigentlichen Kern kommt Civilrecht nur ausnahms- weise, nur aus besonderen Gründen zur Anwendung, was nicht aus- schließt, daß solche besondere Gründe bei dem einzelnen Selbst- verwaltungskörper geradezu vorherrschend wirken (oben § 56, III n. 1). Das ordentliche Recht dafür ist das Verwaltungsrecht mit den ver- schiedenen Rechtsinstituten, wie wir sie bisher zur Darstellung gebracht haben.
Besondere Gestaltungen ergeben sich gemäß der Eigenart des Selbstverwaltungskörpers nach verschiedenen Richtungen hin. Davon allein ist hier noch zu sprechen.
I. Der verfassungsmäßige Zweck der juristischen Person enthält in sachlicher Beziehung die Bezeichnung der Art von Thätigkeit, für welche sie da ist (oben § 56 Eing.). Diese bildet, insofern sie be- stimmt ist, durch die juristische Person verwirklicht zu werden, ihren Wirkungskreis. Jede einzelne Seite des Wirkungskreises, als Ziel des Selbstverwaltungskörpers ins Auge gefaßt, bedeutet eine Auf- gabe für ihn. Wenn er dem Staate gegenüber rechtlich gebunden ist zur Erfüllung einer solchen Aufgabe, wird sie eine Selbst- verwaltungslast1. Man unterscheidet aber zweierlei Arten von Wirkungskreis und dem entsprechende Lasten.
1. Der eigne Wirkungskreis ist der Wirkungskreis schlecht- hin, gemäß dem soeben gegebenen Begriff und durch den Zusatz nur gekennzeichnet gegenüber der nachher zu erwähnenden Abart.
Die diesem Wirkungskreise entsprechenden Aufgaben erfüllt der Selbstverwaltungskörper zum Teil nach freier Wahl seiner Vertreter, welche Gegenstand, Maß und Dauer bestimmen. Zum Teil ist er rechtlich daran gebunden, als an eine Last, die ihm obliegt. Diese Gebundenheit ist eigner Art. Der Selbstverwaltungskörper tritt bei
1Seydel, Bayr. St.R. IV S. 575. In einem anderen Sinne versteht man unter Gemeindelasten auch die Gesamtheit des Aufwandes, für welche die Gemeinde- angehörigen schließlich aufzukommen haben, entsprechend den "Staatslasten"; G. Meyer, St.R. S. 328; Rosin, Arb.Vers. S. 530. Vgl. oben S. 265.
§ 60. Selbstverwaltungslasten und Ausgleichungen.
§ 60. Selbstverwaltungslasten und Ausgleichungen.
Die Thätigkeit des Selbstverwaltungskörpers unterliegt der gleichen rechtlichen Beurteilung, wie die seines großen Vorbildes, des Staates. Sie ist öffentliche Verwaltung, soweit nicht gewisse Thätigkeitszweige privatwirtschaftlicher Art sich absondern als fiskalische Verwaltungen (Bd. I S. 141); diese werden dann wieder civilrechtlich zu behandeln sein. Auf jenen eigentlichen Kern kommt Civilrecht nur ausnahms- weise, nur aus besonderen Gründen zur Anwendung, was nicht aus- schließt, daß solche besondere Gründe bei dem einzelnen Selbst- verwaltungskörper geradezu vorherrschend wirken (oben § 56, III n. 1). Das ordentliche Recht dafür ist das Verwaltungsrecht mit den ver- schiedenen Rechtsinstituten, wie wir sie bisher zur Darstellung gebracht haben.
Besondere Gestaltungen ergeben sich gemäß der Eigenart des Selbstverwaltungskörpers nach verschiedenen Richtungen hin. Davon allein ist hier noch zu sprechen.
I. Der verfassungsmäßige Zweck der juristischen Person enthält in sachlicher Beziehung die Bezeichnung der Art von Thätigkeit, für welche sie da ist (oben § 56 Eing.). Diese bildet, insofern sie be- stimmt ist, durch die juristische Person verwirklicht zu werden, ihren Wirkungskreis. Jede einzelne Seite des Wirkungskreises, als Ziel des Selbstverwaltungskörpers ins Auge gefaßt, bedeutet eine Auf- gabe für ihn. Wenn er dem Staate gegenüber rechtlich gebunden ist zur Erfüllung einer solchen Aufgabe, wird sie eine Selbst- verwaltungslast1. Man unterscheidet aber zweierlei Arten von Wirkungskreis und dem entsprechende Lasten.
1. Der eigne Wirkungskreis ist der Wirkungskreis schlecht- hin, gemäß dem soeben gegebenen Begriff und durch den Zusatz nur gekennzeichnet gegenüber der nachher zu erwähnenden Abart.
Die diesem Wirkungskreise entsprechenden Aufgaben erfüllt der Selbstverwaltungskörper zum Teil nach freier Wahl seiner Vertreter, welche Gegenstand, Maß und Dauer bestimmen. Zum Teil ist er rechtlich daran gebunden, als an eine Last, die ihm obliegt. Diese Gebundenheit ist eigner Art. Der Selbstverwaltungskörper tritt bei
1Seydel, Bayr. St.R. IV S. 575. In einem anderen Sinne versteht man unter Gemeindelasten auch die Gesamtheit des Aufwandes, für welche die Gemeinde- angehörigen schließlich aufzukommen haben, entsprechend den „Staatslasten“; G. Meyer, St.R. S. 328; Rosin, Arb.Vers. S. 530. Vgl. oben S. 265.
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§ 60. Selbstverwaltungslasten und Ausgleichungen.
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Selbstverwaltungslasten und Ausgleichungen.
Die Thätigkeit des Selbstverwaltungskörpers unterliegt der gleichen
rechtlichen Beurteilung, wie die seines großen Vorbildes, des Staates.
Sie ist öffentliche Verwaltung, soweit nicht gewisse Thätigkeitszweige
privatwirtschaftlicher Art sich absondern als fiskalische Verwaltungen
(Bd. I S. 141); diese werden dann wieder civilrechtlich zu behandeln
sein. Auf jenen eigentlichen Kern kommt Civilrecht nur ausnahms-
weise, nur aus besonderen Gründen zur Anwendung, was nicht aus-
schließt, daß solche besondere Gründe bei dem einzelnen Selbst-
verwaltungskörper geradezu vorherrschend wirken (oben § 56, III n. 1).
Das ordentliche Recht dafür ist das Verwaltungsrecht mit den ver-
schiedenen Rechtsinstituten, wie wir sie bisher zur Darstellung gebracht
haben.
Besondere Gestaltungen ergeben sich gemäß der Eigenart des
Selbstverwaltungskörpers nach verschiedenen Richtungen hin. Davon
allein ist hier noch zu sprechen.
I. Der verfassungsmäßige Zweck der juristischen Person enthält
in sachlicher Beziehung die Bezeichnung der Art von Thätigkeit, für
welche sie da ist (oben § 56 Eing.). Diese bildet, insofern sie be-
stimmt ist, durch die juristische Person verwirklicht zu werden, ihren
Wirkungskreis. Jede einzelne Seite des Wirkungskreises, als Ziel
des Selbstverwaltungskörpers ins Auge gefaßt, bedeutet eine Auf-
gabe für ihn. Wenn er dem Staate gegenüber rechtlich gebunden
ist zur Erfüllung einer solchen Aufgabe, wird sie eine Selbst-
verwaltungslast 1. Man unterscheidet aber zweierlei Arten von
Wirkungskreis und dem entsprechende Lasten.
1. Der eigne Wirkungskreis ist der Wirkungskreis schlecht-
hin, gemäß dem soeben gegebenen Begriff und durch den Zusatz nur
gekennzeichnet gegenüber der nachher zu erwähnenden Abart.
Die diesem Wirkungskreise entsprechenden Aufgaben erfüllt der
Selbstverwaltungskörper zum Teil nach freier Wahl seiner Vertreter,
welche Gegenstand, Maß und Dauer bestimmen. Zum Teil ist er
rechtlich daran gebunden, als an eine Last, die ihm obliegt. Diese
Gebundenheit ist eigner Art. Der Selbstverwaltungskörper tritt bei
1 Seydel, Bayr. St.R. IV S. 575. In einem anderen Sinne versteht man
unter Gemeindelasten auch die Gesamtheit des Aufwandes, für welche die Gemeinde-
angehörigen schließlich aufzukommen haben, entsprechend den „Staatslasten“;
G. Meyer, St.R. S. 328; Rosin, Arb.Vers. S. 530. Vgl. oben S. 265.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/435>, abgerufen am 23.02.2025.
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