Endlich ist es denkbar, daß die bisherige Verbandlast mit dem Unternehmen, für welches sie bestand, übergeht an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das kann so geschehen, daß ein bestehender Selbstverwaltungskörper freiwillig oder kraft neuer gesetzmäßiger Belastung das Unternehmen auf sich nimmt, um fortan die Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu bestreiten: Gemeindeschulen, Gemeindewege werden errichtet; die Gemeinden oder höhere Selbst- verwaltungskörper treten an die Stelle der alten Schul- und Armen- verbände. Es kann auch so geschehen, daß der Verband selbst zu einer öffentlichen Genossenschaft sich umbildet, welche bestimmt ist, das Unternehmen zu besorgen und zu unterhalten, auf welches es dabei ankommt. Die belastete Gesellschaft wird zum Unternehmer, der Deichverband zur Deichgenossenschaft. Ob der alte Name Ver- band, Societät beibehalten wird, macht nichts aus. Die Sache ist juristisch eine ganz andere geworden. Es handelt sich fortan nicht mehr um eine öffentliche Last im hier behandelten Sinne, sondern um Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die Einzelnen nicht um Lastpflichten, sondern um Pflichten aus der An- gehörigkeit an den Selbstverwaltungskörper, den der Aufwand trifft. Die öffentliche Last ist untergegangen in den Ordnungen eines anderen Rechtsinstituts.
§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
Verleihung, Konzession, bedeutet einen Verwaltungsakt, durch welchen einem Unterthanen Macht gegeben wird über einen Gegen- stand der öffentlichen Verwaltung (oben S. 147).
Bei der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens handelt es sich nicht um die Begründung eines dinglichen Rechtes an einer Sache (oben S. 153), sondern, wie beim Amt (oben S. 225), um die Macht, eine gewisse Thätigkeit zu üben. Aber diese Thätigkeit soll nicht, wie beim Amt, nur im Namen und in Vertretung des Staates geübt werden, sondern wie die verliehene Nutzung an einer öffentlichen Sache im eigenen Namen des Beliehenen und für eigene Rechnung.
Einzelnen haften; die Verbandlast ist das Erste und Hauptsächlichste, das ja auch besteht, ohne daß ein Selbstverwaltungskörper überhaupt damit zusammentrifft (oben Note 21); die Haftung eines solchen "Ganzen" ist nur die äußerliche Zuthat. Sie ist auch niemals selbstverständlich, sondern eine Frage der Auslegung der Rechtssätze, welche die einzelnen Lasten regeln.
Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Endlich ist es denkbar, daß die bisherige Verbandlast mit dem Unternehmen, für welches sie bestand, übergeht an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das kann so geschehen, daß ein bestehender Selbstverwaltungskörper freiwillig oder kraft neuer gesetzmäßiger Belastung das Unternehmen auf sich nimmt, um fortan die Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu bestreiten: Gemeindeschulen, Gemeindewege werden errichtet; die Gemeinden oder höhere Selbst- verwaltungskörper treten an die Stelle der alten Schul- und Armen- verbände. Es kann auch so geschehen, daß der Verband selbst zu einer öffentlichen Genossenschaft sich umbildet, welche bestimmt ist, das Unternehmen zu besorgen und zu unterhalten, auf welches es dabei ankommt. Die belastete Gesellschaft wird zum Unternehmer, der Deichverband zur Deichgenossenschaft. Ob der alte Name Ver- band, Societät beibehalten wird, macht nichts aus. Die Sache ist juristisch eine ganz andere geworden. Es handelt sich fortan nicht mehr um eine öffentliche Last im hier behandelten Sinne, sondern um Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die Einzelnen nicht um Lastpflichten, sondern um Pflichten aus der An- gehörigkeit an den Selbstverwaltungskörper, den der Aufwand trifft. Die öffentliche Last ist untergegangen in den Ordnungen eines anderen Rechtsinstituts.
§ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
Verleihung, Konzession, bedeutet einen Verwaltungsakt, durch welchen einem Unterthanen Macht gegeben wird über einen Gegen- stand der öffentlichen Verwaltung (oben S. 147).
Bei der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens handelt es sich nicht um die Begründung eines dinglichen Rechtes an einer Sache (oben S. 153), sondern, wie beim Amt (oben S. 225), um die Macht, eine gewisse Thätigkeit zu üben. Aber diese Thätigkeit soll nicht, wie beim Amt, nur im Namen und in Vertretung des Staates geübt werden, sondern wie die verliehene Nutzung an einer öffentlichen Sache im eigenen Namen des Beliehenen und für eigene Rechnung.
Einzelnen haften; die Verbandlast ist das Erste und Hauptsächlichste, das ja auch besteht, ohne daß ein Selbstverwaltungskörper überhaupt damit zusammentrifft (oben Note 21); die Haftung eines solchen „Ganzen“ ist nur die äußerliche Zuthat. Sie ist auch niemals selbstverständlich, sondern eine Frage der Auslegung der Rechtssätze, welche die einzelnen Lasten regeln.
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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Endlich ist es denkbar, daß die bisherige Verbandlast mit dem
Unternehmen, für welches sie bestand, übergeht an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts. Das kann so geschehen, daß
ein bestehender Selbstverwaltungskörper freiwillig oder kraft neuer
gesetzmäßiger Belastung das Unternehmen auf sich nimmt, um fortan
die Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu bestreiten: Gemeindeschulen,
Gemeindewege werden errichtet; die Gemeinden oder höhere Selbst-
verwaltungskörper treten an die Stelle der alten Schul- und Armen-
verbände. Es kann auch so geschehen, daß der Verband selbst zu
einer öffentlichen Genossenschaft sich umbildet, welche bestimmt ist,
das Unternehmen zu besorgen und zu unterhalten, auf welches es
dabei ankommt. Die belastete Gesellschaft wird zum Unternehmer,
der Deichverband zur Deichgenossenschaft. Ob der alte Name Ver-
band, Societät beibehalten wird, macht nichts aus. Die Sache ist
juristisch eine ganz andere geworden. Es handelt sich fortan nicht
mehr um eine öffentliche Last im hier behandelten Sinne, sondern
um Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die
Einzelnen nicht um Lastpflichten, sondern um Pflichten aus der An-
gehörigkeit an den Selbstverwaltungskörper, den der Aufwand trifft.
Die öffentliche Last ist untergegangen in den Ordnungen eines anderen
Rechtsinstituts.
§ 49.
Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
Verleihung, Konzession, bedeutet einen Verwaltungsakt, durch
welchen einem Unterthanen Macht gegeben wird über einen Gegen-
stand der öffentlichen Verwaltung (oben S. 147).
Bei der Verleihung eines öffentlichen Unternehmens handelt es
sich nicht um die Begründung eines dinglichen Rechtes an einer Sache
(oben S. 153), sondern, wie beim Amt (oben S. 225), um die Macht,
eine gewisse Thätigkeit zu üben. Aber diese Thätigkeit soll nicht,
wie beim Amt, nur im Namen und in Vertretung des Staates geübt
werden, sondern wie die verliehene Nutzung an einer öffentlichen Sache
im eigenen Namen des Beliehenen und für eigene Rechnung.
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22 Einzelnen haften; die Verbandlast ist das Erste und Hauptsächlichste, das ja auch
besteht, ohne daß ein Selbstverwaltungskörper überhaupt damit zusammentrifft
(oben Note 21); die Haftung eines solchen „Ganzen“ ist nur die äußerliche Zuthat.
Sie ist auch niemals selbstverständlich, sondern eine Frage der Auslegung der
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/306>, abgerufen am 23.02.2025.
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