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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 47. Gemeine öffentliche Lasten.

Die Bestellung der Kaution geschieht in den civilrechtlichen Formen
der Verpfändung; auch die Geltendmachung der Rechte des Dienst-
herrn an der bestellten Kaution richtet sich nach den Regeln, welche
das Civilrecht für den Pfandgläubiger giebt, und umgekehrt wird nach
Erledigung der Kautionspflicht die Rückforderung des Pfandes verlangt
mit der civilgerichtlichen Klage aus dem Pfandvertrag32.

§ 47.
Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.

Das öffentliche Recht weist eine große Mannigfaltigkeit von
Leistungspflichten auf, welche in Art und Umfang und Form bestimmt
sind durch den Zusammenhang mit einem öffentlichen Unter-
nehmen:
zu diesem gehören sie, und zu seinem Zustandekommen
und Gelingen sollen sie dienen. Das öffentliche Unternehmen ist ein
abgegrenztes Stück der öffentlichen Verwaltung (oben § 33, II n. 1).
Dem Rechtssubjekt dieser Verwaltung ist die Leistung zu machen.
Öffentliche Last ist die dem Unterthanen obliegende Pflicht, für
das Bedürfnis eines öffentlichen Unternehmens dem Unternehmer mit
einer Leistung aufzukommen.

Der Unterschied von polizeilichen Pflichten ist damit von
vornherein gegeben: während dort alles hinausläuft auf ein bloßes
Nicht-Stören (Bd. I S. 270), soll hier etwas geleistet, eine Nützlich-
keit gewährt werden. Der Gegenstand dieser Leistung kann von der
verschiedensten Art sein. Die Last stimmt darin bald mit dieser,
bald mit jener Art von sonstigen Formen der öffentlichrechtlichen
Inanspruchnahme des Unterthanen überein. Immer ist aber auf der

um den Amtsantritt. Richtig ist, daß sie kein Gegenstand der Dienstpflicht ist;
deshalb mag allerdings der Ausdruck Kautionspflicht beanstandet werden: Laband,
St.R. I S. 430 (3. Aufl. S. 409); Seydel, Bayr. St.R. III S. 362 ff.; Harseim
in Wörterbuch I S. 722.
32 O.Tr. 10. April 1854 (Str. 14 S. 14); Laband, St.R. I S. 432 ff. (3. Aufl.
S. 410). Bornhak, Preuß. St.R. II S. 40, leugnet, die civilrechtliche Vertrags-
natur der Kautionsbestellung, weil sie nur Erfüllung einer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung sei. Allein einerseits ist hier in der That keine Verpflichtung zu
erfüllen (oben Note 31); andererseits, selbst wenn das wäre, ist der Verpfändungs-
akt zur Sicherung der Vermögensinteressen des Staates rein privatwirtschaftlicher
Natur und auch in Form und Wirkung in keiner Weise von dem verschieden,
was auch Private unter sich machen. Er ist also allgemeinen Grundsätzen gemäß
als civilrechtlich aufzufassen. Woran sollte denn übrigens die praktische Be-
deutung seiner "Öffentlichrechtlichkeit" erkennbar werden?
§ 47. Gemeine öffentliche Lasten.

Die Bestellung der Kaution geschieht in den civilrechtlichen Formen
der Verpfändung; auch die Geltendmachung der Rechte des Dienst-
herrn an der bestellten Kaution richtet sich nach den Regeln, welche
das Civilrecht für den Pfandgläubiger giebt, und umgekehrt wird nach
Erledigung der Kautionspflicht die Rückforderung des Pfandes verlangt
mit der civilgerichtlichen Klage aus dem Pfandvertrag32.

§ 47.
Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.

Das öffentliche Recht weist eine große Mannigfaltigkeit von
Leistungspflichten auf, welche in Art und Umfang und Form bestimmt
sind durch den Zusammenhang mit einem öffentlichen Unter-
nehmen:
zu diesem gehören sie, und zu seinem Zustandekommen
und Gelingen sollen sie dienen. Das öffentliche Unternehmen ist ein
abgegrenztes Stück der öffentlichen Verwaltung (oben § 33, II n. 1).
Dem Rechtssubjekt dieser Verwaltung ist die Leistung zu machen.
Öffentliche Last ist die dem Unterthanen obliegende Pflicht, für
das Bedürfnis eines öffentlichen Unternehmens dem Unternehmer mit
einer Leistung aufzukommen.

Der Unterschied von polizeilichen Pflichten ist damit von
vornherein gegeben: während dort alles hinausläuft auf ein bloßes
Nicht-Stören (Bd. I S. 270), soll hier etwas geleistet, eine Nützlich-
keit gewährt werden. Der Gegenstand dieser Leistung kann von der
verschiedensten Art sein. Die Last stimmt darin bald mit dieser,
bald mit jener Art von sonstigen Formen der öffentlichrechtlichen
Inanspruchnahme des Unterthanen überein. Immer ist aber auf der

um den Amtsantritt. Richtig ist, daß sie kein Gegenstand der Dienstpflicht ist;
deshalb mag allerdings der Ausdruck Kautionspflicht beanstandet werden: Laband,
St.R. I S. 430 (3. Aufl. S. 409); Seydel, Bayr. St.R. III S. 362 ff.; Harseim
in Wörterbuch I S. 722.
32 O.Tr. 10. April 1854 (Str. 14 S. 14); Laband, St.R. I S. 432 ff. (3. Aufl.
S. 410). Bornhak, Preuß. St.R. II S. 40, leugnet, die civilrechtliche Vertrags-
natur der Kautionsbestellung, weil sie nur Erfüllung einer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung sei. Allein einerseits ist hier in der That keine Verpflichtung zu
erfüllen (oben Note 31); andererseits, selbst wenn das wäre, ist der Verpfändungs-
akt zur Sicherung der Vermögensinteressen des Staates rein privatwirtschaftlicher
Natur und auch in Form und Wirkung in keiner Weise von dem verschieden,
was auch Private unter sich machen. Er ist also allgemeinen Grundsätzen gemäß
als civilrechtlich aufzufassen. Woran sollte denn übrigens die praktische Be-
deutung seiner „Öffentlichrechtlichkeit“ erkennbar werden?
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[263/0275] § 47. Gemeine öffentliche Lasten. Die Bestellung der Kaution geschieht in den civilrechtlichen Formen der Verpfändung; auch die Geltendmachung der Rechte des Dienst- herrn an der bestellten Kaution richtet sich nach den Regeln, welche das Civilrecht für den Pfandgläubiger giebt, und umgekehrt wird nach Erledigung der Kautionspflicht die Rückforderung des Pfandes verlangt mit der civilgerichtlichen Klage aus dem Pfandvertrag 32. § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten. Das öffentliche Recht weist eine große Mannigfaltigkeit von Leistungspflichten auf, welche in Art und Umfang und Form bestimmt sind durch den Zusammenhang mit einem öffentlichen Unter- nehmen: zu diesem gehören sie, und zu seinem Zustandekommen und Gelingen sollen sie dienen. Das öffentliche Unternehmen ist ein abgegrenztes Stück der öffentlichen Verwaltung (oben § 33, II n. 1). Dem Rechtssubjekt dieser Verwaltung ist die Leistung zu machen. Öffentliche Last ist die dem Unterthanen obliegende Pflicht, für das Bedürfnis eines öffentlichen Unternehmens dem Unternehmer mit einer Leistung aufzukommen. Der Unterschied von polizeilichen Pflichten ist damit von vornherein gegeben: während dort alles hinausläuft auf ein bloßes Nicht-Stören (Bd. I S. 270), soll hier etwas geleistet, eine Nützlich- keit gewährt werden. Der Gegenstand dieser Leistung kann von der verschiedensten Art sein. Die Last stimmt darin bald mit dieser, bald mit jener Art von sonstigen Formen der öffentlichrechtlichen Inanspruchnahme des Unterthanen überein. Immer ist aber auf der 31 32 O.Tr. 10. April 1854 (Str. 14 S. 14); Laband, St.R. I S. 432 ff. (3. Aufl. S. 410). Bornhak, Preuß. St.R. II S. 40, leugnet, die civilrechtliche Vertrags- natur der Kautionsbestellung, weil sie nur Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung sei. Allein einerseits ist hier in der That keine Verpflichtung zu erfüllen (oben Note 31); andererseits, selbst wenn das wäre, ist der Verpfändungs- akt zur Sicherung der Vermögensinteressen des Staates rein privatwirtschaftlicher Natur und auch in Form und Wirkung in keiner Weise von dem verschieden, was auch Private unter sich machen. Er ist also allgemeinen Grundsätzen gemäß als civilrechtlich aufzufassen. Woran sollte denn übrigens die praktische Be- deutung seiner „Öffentlichrechtlichkeit“ erkennbar werden? 31 um den Amtsantritt. Richtig ist, daß sie kein Gegenstand der Dienstpflicht ist; deshalb mag allerdings der Ausdruck Kautionspflicht beanstandet werden: Laband, St.R. I S. 430 (3. Aufl. S. 409); Seydel, Bayr. St.R. III S. 362 ff.; Harseim in Wörterbuch I S. 722.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/275>, abgerufen am 18.11.2024.