Erster Abschnitt. Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des deutschen Verwaltungsrechts.
§ 3. Die landesherrlichen Hoheitsrechte.
Das heutige Verwaltungsrecht hat hinter sich seine Geschichte wie jede Rechtsart. Die rechte Erkenntnis seiner Vorstufen ist aber von einer ganz unvergleichlichen Wichtigkeit. Wir müssen uns nur gegenwärtig halten, wie merkwürdig für die geschichtliche Betrachtungs- weise der Punkt ist, auf welchem wir heute stehen. Wir können von hier aus zurückblicken auf mehrere ungemein starke und tiefgehende Umwälzungen, die sich in verhältnismässig kurzem Zeitraum vollzogen und soeben erst ihren Abschluss gefunden haben.
Die Rechtsgeschichte hat hier nicht wie sonst jene friedliche Fort- entwicklung zu verzeichnen, wo der lebenskräftige Stamm nur neue Sprossen treibt und alte absterben lässt; nicht ein langsames Wachsen und Sichentfalten der einzelnen Gestalten, mit denen wir heute zu thun haben, ist in Frage, sondern die gesamten Grundlagen sind jedesmal geändert. Das Verhältnis zwischen der öffentlichen Gewalt und den Unterthanen, um dessen Ordnung es sich im Ver- waltungsrechte handelt, ist von vornherein ganz anders gedacht im Staate der landesherrlichen Hoheitsrechte wie im Polizeistaate und wieder anders im Rechtsstaate der Gegenwart. Mit der massvollen Entwicklungsgeschichte der Civilrechtsinstitute ist da kein Vergleich. Um eine gleiche Schroffheit der Gegensätze dort zu finden, müsste man sich etwa vorstellen, es wäre eine Privatrechtsordnung von der
Erster Abschnitt. Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des deutschen Verwaltungsrechts.
§ 3. Die landesherrlichen Hoheitsrechte.
Das heutige Verwaltungsrecht hat hinter sich seine Geschichte wie jede Rechtsart. Die rechte Erkenntnis seiner Vorstufen ist aber von einer ganz unvergleichlichen Wichtigkeit. Wir müssen uns nur gegenwärtig halten, wie merkwürdig für die geschichtliche Betrachtungs- weise der Punkt ist, auf welchem wir heute stehen. Wir können von hier aus zurückblicken auf mehrere ungemein starke und tiefgehende Umwälzungen, die sich in verhältnismäſsig kurzem Zeitraum vollzogen und soeben erst ihren Abschluſs gefunden haben.
Die Rechtsgeschichte hat hier nicht wie sonst jene friedliche Fort- entwicklung zu verzeichnen, wo der lebenskräftige Stamm nur neue Sprossen treibt und alte absterben läſst; nicht ein langsames Wachsen und Sichentfalten der einzelnen Gestalten, mit denen wir heute zu thun haben, ist in Frage, sondern die gesamten Grundlagen sind jedesmal geändert. Das Verhältnis zwischen der öffentlichen Gewalt und den Unterthanen, um dessen Ordnung es sich im Ver- waltungsrechte handelt, ist von vornherein ganz anders gedacht im Staate der landesherrlichen Hoheitsrechte wie im Polizeistaate und wieder anders im Rechtsstaate der Gegenwart. Mit der maſsvollen Entwicklungsgeschichte der Civilrechtsinstitute ist da kein Vergleich. Um eine gleiche Schroffheit der Gegensätze dort zu finden, müſste man sich etwa vorstellen, es wäre eine Privatrechtsordnung von der
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[[23]/0043]
Erster Abschnitt.
Die geschichtlichen Entwicklungsstufen des
deutschen Verwaltungsrechts.
§ 3.
Die landesherrlichen Hoheitsrechte.
Das heutige Verwaltungsrecht hat hinter sich seine Geschichte
wie jede Rechtsart. Die rechte Erkenntnis seiner Vorstufen ist aber
von einer ganz unvergleichlichen Wichtigkeit. Wir müssen uns nur
gegenwärtig halten, wie merkwürdig für die geschichtliche Betrachtungs-
weise der Punkt ist, auf welchem wir heute stehen. Wir können von
hier aus zurückblicken auf mehrere ungemein starke und tiefgehende
Umwälzungen, die sich in verhältnismäſsig kurzem Zeitraum vollzogen
und soeben erst ihren Abschluſs gefunden haben.
Die Rechtsgeschichte hat hier nicht wie sonst jene friedliche Fort-
entwicklung zu verzeichnen, wo der lebenskräftige Stamm nur neue
Sprossen treibt und alte absterben läſst; nicht ein langsames Wachsen
und Sichentfalten der einzelnen Gestalten, mit denen wir heute zu
thun haben, ist in Frage, sondern die gesamten Grundlagen
sind jedesmal geändert. Das Verhältnis zwischen der öffentlichen
Gewalt und den Unterthanen, um dessen Ordnung es sich im Ver-
waltungsrechte handelt, ist von vornherein ganz anders gedacht im
Staate der landesherrlichen Hoheitsrechte wie im Polizeistaate und
wieder anders im Rechtsstaate der Gegenwart. Mit der maſsvollen
Entwicklungsgeschichte der Civilrechtsinstitute ist da kein Vergleich.
Um eine gleiche Schroffheit der Gegensätze dort zu finden, müſste
man sich etwa vorstellen, es wäre eine Privatrechtsordnung von der
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. [23]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/43>, abgerufen am 22.12.2024.
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