Die Steuererhebung erhält aber auf diese Weise die ganz eigen- tümliche Gestalt, dass die Entstehung der Steuerpflicht, die Erfüllung derselben und die Person des Steuerpflichtigen der Verwaltung im ordentlichen Gang der Dinge gar nicht zur Kenntnis zu kommen braucht.
Meist steht die Sache so, dass der Vorgang Spuren hinterlässt, aus welchen alles nachträglich noch erkannt werden mag; die Über- wachungsmassregeln sind darauf berechnet, möglichst viel davon zu amtlicher Kenntnis zu bringen, wenigstens gewissermassen Stichproben zu machen. Dabei kann alsdann die wirksam gewordene und nicht erfüllte Steuerpflicht doch noch zur Geltung gebracht werden.
Ihrer ganzen Anlage nach ist aber gerade diese Steuerart be- sonders geeignet, den Gegensatz zur direkten Steuer zu veran- schaulichen.
§ 28. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Die Steuer als feste Zahlungspflicht, die einfach durchgeführt wird, wie sie auferlegt ist, reicht für die wirtschaftlichen Rücksichten, die der Staat dabei zu nehmen hat, nicht aus. Die Finanzgewalt muss schonender vorgehen können, in einer Weise, welche sich den besonderen Umständen anschmiegt, ohne sofort mit der strengen Zahlungspflicht zuzugreifen. Deshalb werden Abschwächungen ihrer rechtlichen Kraft daneben gestellt, die regelmässig auch eine Steuer- erleichterung für den Unterthan bedeuten, aber wie wir sehen werden, nicht immer. Die einfachste Form ist die Stundung; die feiner durchgebildeten indirekten Steuern auf den Warenverkehr und die Produktion entwickeln überdies noch die verwickelteren Formen der schwebenden und bedingten Steuerpflicht.
Eine derartig abgeschwächte Form der Steuerpflicht kann ent- stehen durch gesetzlichen Rechtssatz, der diese Folge unmittelbar an das Vorhandensein gewisser Voraussetzungen knüpft; sodann durch Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung.
Der eigenartigste und wichtigste Fall ist der, dass das Gesetz die Erleichterung knüpft an die Herstellung und Benutzung ge- wisser Einrichtungen, die dem Einzelnen zugänglich gemacht werden können. Es handelt sich dabei um keine Verwaltungsakte; es sind einfache Geschäftsbesorgungen der Finanzverwaltung, welche die Voraussetzung liefern für das Wirksamwerden der Gesetzes-
Die Finanzgewalt.
Die Steuererhebung erhält aber auf diese Weise die ganz eigen- tümliche Gestalt, daſs die Entstehung der Steuerpflicht, die Erfüllung derselben und die Person des Steuerpflichtigen der Verwaltung im ordentlichen Gang der Dinge gar nicht zur Kenntnis zu kommen braucht.
Meist steht die Sache so, daſs der Vorgang Spuren hinterläſst, aus welchen alles nachträglich noch erkannt werden mag; die Über- wachungsmaſsregeln sind darauf berechnet, möglichst viel davon zu amtlicher Kenntnis zu bringen, wenigstens gewissermaſsen Stichproben zu machen. Dabei kann alsdann die wirksam gewordene und nicht erfüllte Steuerpflicht doch noch zur Geltung gebracht werden.
Ihrer ganzen Anlage nach ist aber gerade diese Steuerart be- sonders geeignet, den Gegensatz zur direkten Steuer zu veran- schaulichen.
§ 28. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Die Steuer als feste Zahlungspflicht, die einfach durchgeführt wird, wie sie auferlegt ist, reicht für die wirtschaftlichen Rücksichten, die der Staat dabei zu nehmen hat, nicht aus. Die Finanzgewalt muſs schonender vorgehen können, in einer Weise, welche sich den besonderen Umständen anschmiegt, ohne sofort mit der strengen Zahlungspflicht zuzugreifen. Deshalb werden Abschwächungen ihrer rechtlichen Kraft daneben gestellt, die regelmäſsig auch eine Steuer- erleichterung für den Unterthan bedeuten, aber wie wir sehen werden, nicht immer. Die einfachste Form ist die Stundung; die feiner durchgebildeten indirekten Steuern auf den Warenverkehr und die Produktion entwickeln überdies noch die verwickelteren Formen der schwebenden und bedingten Steuerpflicht.
Eine derartig abgeschwächte Form der Steuerpflicht kann ent- stehen durch gesetzlichen Rechtssatz, der diese Folge unmittelbar an das Vorhandensein gewisser Voraussetzungen knüpft; sodann durch Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung.
Der eigenartigste und wichtigste Fall ist der, daſs das Gesetz die Erleichterung knüpft an die Herstellung und Benutzung ge- wisser Einrichtungen, die dem Einzelnen zugänglich gemacht werden können. Es handelt sich dabei um keine Verwaltungsakte; es sind einfache Geschäftsbesorgungen der Finanzverwaltung, welche die Voraussetzung liefern für das Wirksamwerden der Gesetzes-
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Die Finanzgewalt.
Die Steuererhebung erhält aber auf diese Weise die ganz eigen-
tümliche Gestalt, daſs die Entstehung der Steuerpflicht, die Erfüllung
derselben und die Person des Steuerpflichtigen der Verwaltung im
ordentlichen Gang der Dinge gar nicht zur Kenntnis zu kommen
braucht.
Meist steht die Sache so, daſs der Vorgang Spuren hinterläſst,
aus welchen alles nachträglich noch erkannt werden mag; die Über-
wachungsmaſsregeln sind darauf berechnet, möglichst viel davon zu
amtlicher Kenntnis zu bringen, wenigstens gewissermaſsen Stichproben
zu machen. Dabei kann alsdann die wirksam gewordene und nicht
erfüllte Steuerpflicht doch noch zur Geltung gebracht werden.
Ihrer ganzen Anlage nach ist aber gerade diese Steuerart be-
sonders geeignet, den Gegensatz zur direkten Steuer zu veran-
schaulichen.
§ 28.
Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Die Steuer als feste Zahlungspflicht, die einfach durchgeführt
wird, wie sie auferlegt ist, reicht für die wirtschaftlichen Rücksichten,
die der Staat dabei zu nehmen hat, nicht aus. Die Finanzgewalt
muſs schonender vorgehen können, in einer Weise, welche sich den
besonderen Umständen anschmiegt, ohne sofort mit der strengen
Zahlungspflicht zuzugreifen. Deshalb werden Abschwächungen ihrer
rechtlichen Kraft daneben gestellt, die regelmäſsig auch eine Steuer-
erleichterung für den Unterthan bedeuten, aber wie wir sehen werden,
nicht immer. Die einfachste Form ist die Stundung; die feiner
durchgebildeten indirekten Steuern auf den Warenverkehr und die
Produktion entwickeln überdies noch die verwickelteren Formen der
schwebenden und bedingten Steuerpflicht.
Eine derartig abgeschwächte Form der Steuerpflicht kann ent-
stehen durch gesetzlichen Rechtssatz, der diese Folge unmittelbar
an das Vorhandensein gewisser Voraussetzungen knüpft; sodann durch
Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung.
Der eigenartigste und wichtigste Fall ist der, daſs das Gesetz die
Erleichterung knüpft an die Herstellung und Benutzung ge-
wisser Einrichtungen, die dem Einzelnen zugänglich gemacht
werden können. Es handelt sich dabei um keine Verwaltungsakte;
es sind einfache Geschäftsbesorgungen der Finanzverwaltung, welche
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/426>, abgerufen am 22.12.2024.
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