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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Zweiter Abschnitt.
Die Finanzgewalt.

§ 26.
Staatshaushaltsgesetz und Finanzgewalt.

Finanzen sind die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung
ist die auf die Staatseinnahmen gerichtete staatliche Thätigkeit.
Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, sofern sie verwendet wird
für die Staatseinnahmen.

Sie erscheint nicht in den privatwirtschaftlichen Thätig-
keiten, durch welche der Staat Einnahmen zu erzielen vermag, in
civilrechtlichen Veräusserungen des Staatsgutes und seiner Erträgnisse,
Miet- und Pachtverträgen u. dergl.

Wir erkennen sie aber auch nicht in allen öffentlichrechtlichen
Verhältnissen, bei welchen ein Vermögensvorteil für den Staat heraus-
kommt. Geldstrafen und Konfiskationen, Entgelte für gewährte
Nutzungen und Erstattungsansprüche wegen anvertrauter öffentlicher
Gelder gehören in den Zusammenhang ihrer besonderen Rechts-
institute als Mittel zum Zweck oder Ergebnisse vorausbestehender
Verhältnisse.

Als Finanzgewalt bezeichnen wir die öffentliche Gewalt nur da,
wo sie ohne solche besondere Zusammenhänge selbständig zu
Gunsten der Staatseinnahmen auf den Unterthanen einwirkt.

In dieser Abgrenzung bildet die Finanzgewalt den Oberbegriff
für eine Reihe zugehöriger Rechtsinstitute, mit welchen sie der Polizei-
gewalt als wesentlich gleich geartete Grundform und in ausgeprägter
innerer Verwandtschaft zur Seite tritt.

Zweiter Abschnitt.
Die Finanzgewalt.

§ 26.
Staatshaushaltsgesetz und Finanzgewalt.

Finanzen sind die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung
ist die auf die Staatseinnahmen gerichtete staatliche Thätigkeit.
Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, sofern sie verwendet wird
für die Staatseinnahmen.

Sie erscheint nicht in den privatwirtschaftlichen Thätig-
keiten, durch welche der Staat Einnahmen zu erzielen vermag, in
civilrechtlichen Veräuſserungen des Staatsgutes und seiner Erträgnisse,
Miet- und Pachtverträgen u. dergl.

Wir erkennen sie aber auch nicht in allen öffentlichrechtlichen
Verhältnissen, bei welchen ein Vermögensvorteil für den Staat heraus-
kommt. Geldstrafen und Konfiskationen, Entgelte für gewährte
Nutzungen und Erstattungsansprüche wegen anvertrauter öffentlicher
Gelder gehören in den Zusammenhang ihrer besonderen Rechts-
institute als Mittel zum Zweck oder Ergebnisse vorausbestehender
Verhältnisse.

Als Finanzgewalt bezeichnen wir die öffentliche Gewalt nur da,
wo sie ohne solche besondere Zusammenhänge selbständig zu
Gunsten der Staatseinnahmen auf den Unterthanen einwirkt.

In dieser Abgrenzung bildet die Finanzgewalt den Oberbegriff
für eine Reihe zugehöriger Rechtsinstitute, mit welchen sie der Polizei-
gewalt als wesentlich gleich geartete Grundform und in ausgeprägter
innerer Verwandtschaft zur Seite tritt.

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[[378]/0398] Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt. § 26. Staatshaushaltsgesetz und Finanzgewalt. Finanzen sind die Staatseinnahmen; Finanzverwaltung ist die auf die Staatseinnahmen gerichtete staatliche Thätigkeit. Finanzgewalt ist die öffentliche Gewalt, sofern sie verwendet wird für die Staatseinnahmen. Sie erscheint nicht in den privatwirtschaftlichen Thätig- keiten, durch welche der Staat Einnahmen zu erzielen vermag, in civilrechtlichen Veräuſserungen des Staatsgutes und seiner Erträgnisse, Miet- und Pachtverträgen u. dergl. Wir erkennen sie aber auch nicht in allen öffentlichrechtlichen Verhältnissen, bei welchen ein Vermögensvorteil für den Staat heraus- kommt. Geldstrafen und Konfiskationen, Entgelte für gewährte Nutzungen und Erstattungsansprüche wegen anvertrauter öffentlicher Gelder gehören in den Zusammenhang ihrer besonderen Rechts- institute als Mittel zum Zweck oder Ergebnisse vorausbestehender Verhältnisse. Als Finanzgewalt bezeichnen wir die öffentliche Gewalt nur da, wo sie ohne solche besondere Zusammenhänge selbständig zu Gunsten der Staatseinnahmen auf den Unterthanen einwirkt. In dieser Abgrenzung bildet die Finanzgewalt den Oberbegriff für eine Reihe zugehöriger Rechtsinstitute, mit welchen sie der Polizei- gewalt als wesentlich gleich geartete Grundform und in ausgeprägter innerer Verwandtschaft zur Seite tritt.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. [378]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/398>, abgerufen am 22.12.2024.