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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 19. Grenzen der Polizeigewalt.
sonderen Interessen der Verwaltung", die Sicherheitspolizei im Gegen-
satze dazu zum Schutze "der Rechtsordnung". Diese scheinbaren
Rechtsbegriffe sind weder durchführbar, noch haben sie irgend einen
praktischen Zweck; es sind lediglich Verbrämungen25.

§ 19.
Grenzen der Polizeigewalt.

Die Polizeigewalt ist die obrigkeitliche Geltendmachung der
vorausgesetzten allgemeinen Unterthanenpflicht, Störungen der guten
Ordnung des Gemeinwesens zu unterlassen. Ihre Wirksamkeit wird
in den Formen des Rechtsstaats mannigfach näher bestimmt. Aber
jene naturrechtliche Grundlage giebt Mass und Rich-
tung für das, was als damit gewollt anzusehen und was
auch ohne besondere Ordnung zulässig ist
. Sie liefert
den Rahmen, innerhalb dessen sich ihre Rechtsinstitute bewegen.
Aus der Natur jener Pflicht ergeben sich dadurch rechtlich bedeutsame
Grenzen der Polizeigewalt in Bezug auf die Voraussetzungen wie auf
den Inhalt ihres Eingreifens.

I. Was ist es, dessen Störungen der Einzelne im Staate von
selbst zu vermeiden verpflichtet und was die Polizei vor Störungen
zu schützen berufen ist? Es wird verschieden ausgedrückt. Wir haben
es mit dem Worte "gute Ordnung des Gemeinwesens" umfassen wollen.

Dabei darf man nicht an die verfassungsmässig geordneten Ge-
meinwesen des öffentlichen Rechts, an Staat und Gemeinde denken,
noch ist die gute Ordnung notwendig Rechtsordnung.

Das Gemeinwesen, um das es sich handelt, ist das Stück mensch-
licher Gesellschaft, über welches der Staat gesetzt ist. Es ist die
grosse Lebensgemeinschaft, in welcher das Volk lebt und sich bewegt,

25 Gerland in Arch. f. öff. R. V S. 9 ff.; Loening, V.R. S. 259; v. Stein.
Handb. (3. Aufl.) S. 218; derselbe in Wörterbuch II S. 247; v. Kirchenheim,
Einf. S. 82; derselbe in Conrads Handwb. V S. 165. Da die Gefahr für die Rechts-
ordnung einmal zum Wesen der Sicherheitspolizei gehören soll, so muss man bei
den Dingen, die dazu gerechnet werden, diese Voraussetzung oft recht gezwungener-
weise herstellen: Ausländer, Presse, Vereine, Versammlungen bekommen damit von
vornherein ein widersinniges Brandmal der Rechtsordnungsgefährlichkeit aufgedrückt;
nicht zu vergessen, dass das Preuss. Ministerium d. I. laut Einteilung der Stoffe
in seinem Amtsblatt auch die Reblaus unter die von der Sicherheitspolizei zu be-
kämpfenden Gefahren rechnet, also, um mit dem Berliner Kammergericht (Binseel,
VII S. 304) zu reden: zu den "rechtsordnungsgefährlichen Personen oder Unter-
nehmungen".
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 17

§ 19. Grenzen der Polizeigewalt.
sonderen Interessen der Verwaltung“, die Sicherheitspolizei im Gegen-
satze dazu zum Schutze „der Rechtsordnung“. Diese scheinbaren
Rechtsbegriffe sind weder durchführbar, noch haben sie irgend einen
praktischen Zweck; es sind lediglich Verbrämungen25.

§ 19.
Grenzen der Polizeigewalt.

Die Polizeigewalt ist die obrigkeitliche Geltendmachung der
vorausgesetzten allgemeinen Unterthanenpflicht, Störungen der guten
Ordnung des Gemeinwesens zu unterlassen. Ihre Wirksamkeit wird
in den Formen des Rechtsstaats mannigfach näher bestimmt. Aber
jene naturrechtliche Grundlage giebt Maſs und Rich-
tung für das, was als damit gewollt anzusehen und was
auch ohne besondere Ordnung zulässig ist
. Sie liefert
den Rahmen, innerhalb dessen sich ihre Rechtsinstitute bewegen.
Aus der Natur jener Pflicht ergeben sich dadurch rechtlich bedeutsame
Grenzen der Polizeigewalt in Bezug auf die Voraussetzungen wie auf
den Inhalt ihres Eingreifens.

I. Was ist es, dessen Störungen der Einzelne im Staate von
selbst zu vermeiden verpflichtet und was die Polizei vor Störungen
zu schützen berufen ist? Es wird verschieden ausgedrückt. Wir haben
es mit dem Worte „gute Ordnung des Gemeinwesens“ umfassen wollen.

Dabei darf man nicht an die verfassungsmäſsig geordneten Ge-
meinwesen des öffentlichen Rechts, an Staat und Gemeinde denken,
noch ist die gute Ordnung notwendig Rechtsordnung.

Das Gemeinwesen, um das es sich handelt, ist das Stück mensch-
licher Gesellschaft, über welches der Staat gesetzt ist. Es ist die
groſse Lebensgemeinschaft, in welcher das Volk lebt und sich bewegt,

25 Gerland in Arch. f. öff. R. V S. 9 ff.; Loening, V.R. S. 259; v. Stein.
Handb. (3. Aufl.) S. 218; derselbe in Wörterbuch II S. 247; v. Kirchenheim,
Einf. S. 82; derselbe in Conrads Handwb. V S. 165. Da die Gefahr für die Rechts-
ordnung einmal zum Wesen der Sicherheitspolizei gehören soll, so muſs man bei
den Dingen, die dazu gerechnet werden, diese Voraussetzung oft recht gezwungener-
weise herstellen: Ausländer, Presse, Vereine, Versammlungen bekommen damit von
vornherein ein widersinniges Brandmal der Rechtsordnungsgefährlichkeit aufgedrückt;
nicht zu vergessen, daſs das Preuſs. Ministerium d. I. laut Einteilung der Stoffe
in seinem Amtsblatt auch die Reblaus unter die von der Sicherheitspolizei zu be-
kämpfenden Gefahren rechnet, also, um mit dem Berliner Kammergericht (Binseel,
VII S. 304) zu reden: zu den „rechtsordnungsgefährlichen Personen oder Unter-
nehmungen“.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 17
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[257/0277] § 19. Grenzen der Polizeigewalt. sonderen Interessen der Verwaltung“, die Sicherheitspolizei im Gegen- satze dazu zum Schutze „der Rechtsordnung“. Diese scheinbaren Rechtsbegriffe sind weder durchführbar, noch haben sie irgend einen praktischen Zweck; es sind lediglich Verbrämungen 25. § 19. Grenzen der Polizeigewalt. Die Polizeigewalt ist die obrigkeitliche Geltendmachung der vorausgesetzten allgemeinen Unterthanenpflicht, Störungen der guten Ordnung des Gemeinwesens zu unterlassen. Ihre Wirksamkeit wird in den Formen des Rechtsstaats mannigfach näher bestimmt. Aber jene naturrechtliche Grundlage giebt Maſs und Rich- tung für das, was als damit gewollt anzusehen und was auch ohne besondere Ordnung zulässig ist. Sie liefert den Rahmen, innerhalb dessen sich ihre Rechtsinstitute bewegen. Aus der Natur jener Pflicht ergeben sich dadurch rechtlich bedeutsame Grenzen der Polizeigewalt in Bezug auf die Voraussetzungen wie auf den Inhalt ihres Eingreifens. I. Was ist es, dessen Störungen der Einzelne im Staate von selbst zu vermeiden verpflichtet und was die Polizei vor Störungen zu schützen berufen ist? Es wird verschieden ausgedrückt. Wir haben es mit dem Worte „gute Ordnung des Gemeinwesens“ umfassen wollen. Dabei darf man nicht an die verfassungsmäſsig geordneten Ge- meinwesen des öffentlichen Rechts, an Staat und Gemeinde denken, noch ist die gute Ordnung notwendig Rechtsordnung. Das Gemeinwesen, um das es sich handelt, ist das Stück mensch- licher Gesellschaft, über welches der Staat gesetzt ist. Es ist die groſse Lebensgemeinschaft, in welcher das Volk lebt und sich bewegt, 25 Gerland in Arch. f. öff. R. V S. 9 ff.; Loening, V.R. S. 259; v. Stein. Handb. (3. Aufl.) S. 218; derselbe in Wörterbuch II S. 247; v. Kirchenheim, Einf. S. 82; derselbe in Conrads Handwb. V S. 165. Da die Gefahr für die Rechts- ordnung einmal zum Wesen der Sicherheitspolizei gehören soll, so muſs man bei den Dingen, die dazu gerechnet werden, diese Voraussetzung oft recht gezwungener- weise herstellen: Ausländer, Presse, Vereine, Versammlungen bekommen damit von vornherein ein widersinniges Brandmal der Rechtsordnungsgefährlichkeit aufgedrückt; nicht zu vergessen, daſs das Preuſs. Ministerium d. I. laut Einteilung der Stoffe in seinem Amtsblatt auch die Reblaus unter die von der Sicherheitspolizei zu be- kämpfenden Gefahren rechnet, also, um mit dem Berliner Kammergericht (Binseel, VII S. 304) zu reden: zu den „rechtsordnungsgefährlichen Personen oder Unter- nehmungen“. Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 17

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/277>, abgerufen am 21.11.2024.