Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Zweytes Buch. Zweytes Hauptstück. b) Daß z. B. Frankreich den durch einen Neben- und Separat- Artikel des Utrechter Friedens dem Könige von Preußen aner- kannten Majestäts-Titel, auch in nachfolgenden, selbst über den Utrechter Frieden entstehenden Kriegen nicht verweigern würde, war voraus zu sehn, ob aber darum mit Mosern be- hauptet werden könne, daß es dieß nicht dürfe, scheint mir zweifelhaft s. dessen Abhandlung von Verbindlichkeit der Frie- densschlüsse bey entstehendem neuen Krieg in s. vermischten Abhandlungen Th. I. n. 1. S. 24. §. 53. Bündnisse sind entweder persönliche oder reelle. Man theilt die Bündnisse auf eine zwiefache Weise Alle Bündnisse der Republiken unter einander sind a) Wiefern der Regent solche Verträge eingehn dürfe, ist aus Grundsätzen des allgemeinen oder positiven Staatsrechts zu beurtheilen. b) Grotius L. II. cap. 16. §. 16. Vattel L. II. chap. 12. §. 190. §. 54.
Zweytes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. b) Daß z. B. Frankreich den durch einen Neben- und Separat- Artikel des Utrechter Friedens dem Koͤnige von Preußen aner- kannten Majeſtaͤts-Titel, auch in nachfolgenden, ſelbſt uͤber den Utrechter Frieden entſtehenden Kriegen nicht verweigern wuͤrde, war voraus zu ſehn, ob aber darum mit Moſern be- hauptet werden koͤnne, daß es dieß nicht duͤrfe, ſcheint mir zweifelhaft ſ. deſſen Abhandlung von Verbindlichkeit der Frie- densſchluͤſſe bey entſtehendem neuen Krieg in ſ. vermiſchten Abhandlungen Th. I. n. 1. S. 24. §. 53. Buͤndniſſe ſind entweder perſoͤnliche oder reelle. Man theilt die Buͤndniſſe auf eine zwiefache Weiſe Alle Buͤndniſſe der Republiken unter einander ſind a) Wiefern der Regent ſolche Vertraͤge eingehn duͤrfe, iſt aus Grundſaͤtzen des allgemeinen oder poſitiven Staatsrechts zu beurtheilen. b) Grotius L. II. cap. 16. §. 16. Vattel L. II. chap. 12. §. 190. §. 54.
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Zweytes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
b⁾ Daß z. B. Frankreich den durch einen Neben- und Separat-
Artikel des Utrechter Friedens dem Koͤnige von Preußen aner-
kannten Majeſtaͤts-Titel, auch in nachfolgenden, ſelbſt uͤber
den Utrechter Frieden entſtehenden Kriegen nicht verweigern
wuͤrde, war voraus zu ſehn, ob aber darum mit Moſern be-
hauptet werden koͤnne, daß es dieß nicht duͤrfe, ſcheint mir
zweifelhaft ſ. deſſen Abhandlung von Verbindlichkeit der Frie-
densſchluͤſſe bey entſtehendem neuen Krieg in ſ. vermiſchten
Abhandlungen Th. I. n. 1. S. 24.
§. 53.
Buͤndniſſe ſind entweder perſoͤnliche oder reelle.
Man theilt die Buͤndniſſe auf eine zwiefache Weiſe
in perſoͤnliche und reelle ein 1) in Anſehung des Gegen-
ſtandes nennt man perſoͤnliche die zum Beſten des Regen-
ten und ſeiner Familie a), reelle die zum unmittelbaren
Beſten des Staats eingegangen werden; inſonderheit aber
2) in Anſehung der Dauer nennt man perſoͤnliche diejeni-
gen, welche die Contrahenten fuͤr ihre oder ihrer Familie
Lebenszeit, reelle aber welche ſie unabhaͤngig von deren Le-
ben fuͤr den Staat eingegangen haben. Die mehreſten
Buͤndniſſe welche in der einen Ruͤckſicht perſoͤnlich ſind,
ſind es auch in der andern.
Alle Buͤndniſſe der Republiken unter einander ſind
reel. Alle ausdruͤcklich fuͤr eine beſtimmte Zeit oder auf
ewig eingegangene Vertraͤge ſind es ebenfalls. Bey Buͤnd-
niſſen monarchiſcher Staaten unter einander, oder mit
Republiken, in welchen die Dauer derſelben nicht feſtge-
ſetzt worden, muß auf die Worte des Vertrags, auf die
Umſtaͤnde und auf die Verfaſſung der ſchließenden Staa-
ten Ruͤckſicht genommen werden b). Jetzt pflegt man ſich
hieruͤber ſo deutlich zu erklaͤren, daß faſt nur noch in An-
ſehung aͤlterer Vertraͤge hieruͤber Streit entſtehn kann.
a⁾ Wiefern der Regent ſolche Vertraͤge eingehn duͤrfe, iſt aus
Grundſaͤtzen des allgemeinen oder poſitiven Staatsrechts zu
beurtheilen.
b⁾ Grotius L. II. cap. 16. §. 16. Vattel L. II. chap. 12. §. 190.
§. 54.
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