Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Von Verträgen. und solche die bald als vergeltliche, bald als unvergeltlicheeingegangen werden, (Darlehn, Bevollmächtigung) hat zwar allerdings auch in dem Völkerrecht statt a); da aber einige dieser Verträge nicht leicht auf den Fuß wirklicher Staatsverträge eingegangen werden, in Ansehung mancher andern das Naturrecht keine besondere Modification leidet, auch wenn es auf Völker angewendet wird b), von den übrigen aber in der Folge an seinem Ort bequemer wird ge- handelt werden können, so bedarf es hier keiner umständlichen Wiederholung der in Ansehung dieser einzelnen Gattungen der Verträge eintretenden Theorie des natürlichen Rechts. Wichtiger für unsere Wissenschaft ist die Eintheilung a) Beyspiele von den mehresten dieser Verträge s. in Günther Völkerrecht Th. II. S. 92. u f. b) Die mehresten Streitfragen welche über solche Verträge zwischen Völkern entstehn können, gehören mehr in das Staats- als in das Völkerrecht, so fern es nemlich darauf ankommt, ob der Regent berechtiget gewesen die Schenkung, den Kauf, den Tausch u. s. f. zu unternehmen. §. 51. Unterschied zwischen transitorischen Verträgen u. Bündnissen. Transitorische Verträge sind ihrer Natur nach ewig; seitig
Von Vertraͤgen. und ſolche die bald als vergeltliche, bald als unvergeltlicheeingegangen werden, (Darlehn, Bevollmaͤchtigung) hat zwar allerdings auch in dem Voͤlkerrecht ſtatt a); da aber einige dieſer Vertraͤge nicht leicht auf den Fuß wirklicher Staatsvertraͤge eingegangen werden, in Anſehung mancher andern das Naturrecht keine beſondere Modification leidet, auch wenn es auf Voͤlker angewendet wird b), von den uͤbrigen aber in der Folge an ſeinem Ort bequemer wird ge- handelt werden koͤnnen, ſo bedarf es hier keiner umſtaͤndlichen Wiederholung der in Anſehung dieſer einzelnen Gattungen der Vertraͤge eintretenden Theorie des natuͤrlichen Rechts. Wichtiger fuͤr unſere Wiſſenſchaft iſt die Eintheilung a) Beyſpiele von den mehreſten dieſer Vertraͤge ſ. in Guͤnther Voͤlkerrecht Th. II. S. 92. u f. b) Die mehreſten Streitfragen welche uͤber ſolche Vertraͤge zwiſchen Voͤlkern entſtehn koͤnnen, gehoͤren mehr in das Staats- als in das Voͤlkerrecht, ſo fern es nemlich darauf ankommt, ob der Regent berechtiget geweſen die Schenkung, den Kauf, den Tauſch u. ſ. f. zu unternehmen. §. 51. Unterſchied zwiſchen tranſitoriſchen Vertraͤgen u. Buͤndniſſen. Tranſitoriſche Vertraͤge ſind ihrer Natur nach ewig; ſeitig
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Von Vertraͤgen.
und ſolche die bald als vergeltliche, bald als unvergeltliche
eingegangen werden, (Darlehn, Bevollmaͤchtigung) hat
zwar allerdings auch in dem Voͤlkerrecht ſtatt a); da aber
einige dieſer Vertraͤge nicht leicht auf den Fuß wirklicher
Staatsvertraͤge eingegangen werden, in Anſehung mancher
andern das Naturrecht keine beſondere Modification leidet,
auch wenn es auf Voͤlker angewendet wird b), von den
uͤbrigen aber in der Folge an ſeinem Ort bequemer wird ge-
handelt werden koͤnnen, ſo bedarf es hier keiner umſtaͤndlichen
Wiederholung der in Anſehung dieſer einzelnen Gattungen
der Vertraͤge eintretenden Theorie des natuͤrlichen Rechts.
Wichtiger fuͤr unſere Wiſſenſchaft iſt die Eintheilung
der Vertraͤge in ſolche die auf einmahl erfuͤllet (Vertraͤge
im ſtrengen Sinn, pacta tranſitoria) und ſolche die nur
nach und nach in der Folge der Zeit ins Werk geſetzt wer-
den koͤnnen (Buͤndniſſe, federa.). Zu jenen gehoͤren inſon-
derheit Ceſſions, Grenz, Tauſchvertraͤge, auch ſolche wo-
durch einem andren eine beſondre Voͤlkerrechts-Dienſtbar-
keit auf unſer Gebiet eingeraͤumet wird; zu dieſen inſonder-
heit, Freundſchafts- Handels und Schiffarths- Lehns-
Schutz- Kriegs-Buͤndniſſe. Doch fehlt es auch nicht an
Staatsvertraͤgen, von denen einige Artikel die Natur eines
pacti tranſitorii, andern die eines Buͤndniſſes haben. (ge-
miſchte Vertraͤge.) Dahin gehoͤren inſonderheit die meh-
reſten Friedensſchluͤße.
a⁾ Beyſpiele von den mehreſten dieſer Vertraͤge ſ. in Guͤnther
Voͤlkerrecht Th. II. S. 92. u f.
b⁾ Die mehreſten Streitfragen welche uͤber ſolche Vertraͤge zwiſchen
Voͤlkern entſtehn koͤnnen, gehoͤren mehr in das Staats- als in
das Voͤlkerrecht, ſo fern es nemlich darauf ankommt, ob der
Regent berechtiget geweſen die Schenkung, den Kauf, den Tauſch
u. ſ. f. zu unternehmen.
§. 51.
Unterſchied zwiſchen tranſitoriſchen Vertraͤgen u. Buͤndniſſen.
Tranſitoriſche Vertraͤge ſind ihrer Natur nach ewig;
wenn ſie daher von beiden Theilen erfuͤllet und nicht gegen-
ſeitig
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