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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Zweytes Buch. Zweytes Hauptstück.
a) So sind z. B. alle in Friedenszeiten geschlossene Cartels im zwei-
felhaften Fall als unter der stillschweigenden Resolutiv-Bedin-
gung des Friedens geschlossen anzusehn, selbst wenn eine Zahl
Jahre in selbigen ausgedrückt wäre.
§. 49.
Verschiedene Gegenstände der Verträge.

Sofern alle Versprechungen die wir uns durch einen
Vertrag leisten lassen auf unsren Vortheil abzielen, und
diesen zu befördern natürliche unvollkommne Pflicht der
Völker, wie der Individuen unter einander ist, sofern kann
man wohl mit Mendelson a) behaupten, daß alle Verträge
darauf abzwecken unvollkommene Rechte und Verbindlich-
keiten in vollkommene zu verwandeln. Indeß ist doch un-
läugbar 1) daß es Staatsverträge giebt, welche nur Be-
städtigungen des vollkommenen äußeren Naturrechts enthal-
ten b) 2) andere die auf Vortheile abzielen deren Gewährung
wir von dem Contrahenten wegen Collision mit seinen andern
Pflichten gegen ihn selbst oder gegen dritte auch nicht un-
vollkommen zu fordern oder zu erwarten berechtiget waren c).

a) Phädon S. 219. Jerusalem S. 53. u. f.
b) Dahin gehören insonderheit manche Artikel der Friedens- und
Handels-Verträge mit den Africanern. Aber auch in den Staats-
verträgen der christlichen Mächte unter einander fehlt es nicht
an Beyspielen solcher Artikel, welche darum nicht als unnütz
angesehn werden können.
c) Kann man z. B. sagen daß die Fürsten von Ceylon eine natür-
liche unvollkommene Verbindlichkeit haben mit den vereinigten
Niederlanden ausschließlich Handel zu treiben? Ohne Rücksicht
auf Collisionen allerdings. Aber wenn man auf diese Rücksicht
nimmt, so bleibt auch kein unvollkommnes Recht übrig die Ge-
währung dieses ausschließlichen Handels zu fordern oder zu er-
warten, und darauf scheint es mir doch eigentlich anzukommen.
§. 50.
Gattungen der Verträge.

Die Eintheilung der Verträge in unvergeltliche,
(Schenkung, Verleihen, Hinterlegung), vergeltliche
(Kauf, Miethe, Tausch, und unbenannte Verträge)

und
Zweytes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
a) So ſind z. B. alle in Friedenszeiten geſchloſſene Cartels im zwei-
felhaften Fall als unter der ſtillſchweigenden Reſolutiv-Bedin-
gung des Friedens geſchloſſen anzuſehn, ſelbſt wenn eine Zahl
Jahre in ſelbigen ausgedruͤckt waͤre.
§. 49.
Verſchiedene Gegenſtaͤnde der Vertraͤge.

Sofern alle Verſprechungen die wir uns durch einen
Vertrag leiſten laſſen auf unſren Vortheil abzielen, und
dieſen zu befoͤrdern natuͤrliche unvollkommne Pflicht der
Voͤlker, wie der Individuen unter einander iſt, ſofern kann
man wohl mit Mendelſon a) behaupten, daß alle Vertraͤge
darauf abzwecken unvollkommene Rechte und Verbindlich-
keiten in vollkommene zu verwandeln. Indeß iſt doch un-
laͤugbar 1) daß es Staatsvertraͤge giebt, welche nur Be-
ſtaͤdtigungen des vollkommenen aͤußeren Naturrechts enthal-
ten b) 2) andere die auf Vortheile abzielen deren Gewaͤhrung
wir von dem Contrahenten wegen Colliſion mit ſeinen andern
Pflichten gegen ihn ſelbſt oder gegen dritte auch nicht un-
vollkommen zu fordern oder zu erwarten berechtiget waren c).

a) Phaͤdon S. 219. Jeruſalem S. 53. u. f.
b) Dahin gehoͤren inſonderheit manche Artikel der Friedens- und
Handels-Vertraͤge mit den Africanern. Aber auch in den Staats-
vertraͤgen der chriſtlichen Maͤchte unter einander fehlt es nicht
an Beyſpielen ſolcher Artikel, welche darum nicht als unnuͤtz
angeſehn werden koͤnnen.
c) Kann man z. B. ſagen daß die Fuͤrſten von Ceylon eine natuͤr-
liche unvollkommene Verbindlichkeit haben mit den vereinigten
Niederlanden ausſchließlich Handel zu treiben? Ohne Ruͤckſicht
auf Colliſionen allerdings. Aber wenn man auf dieſe Ruͤckſicht
nimmt, ſo bleibt auch kein unvollkommnes Recht uͤbrig die Ge-
waͤhrung dieſes ausſchließlichen Handels zu fordern oder zu er-
warten, und darauf ſcheint es mir doch eigentlich anzukommen.
§. 50.
Gattungen der Vertraͤge.

Die Eintheilung der Vertraͤge in unvergeltliche,
(Schenkung, Verleihen, Hinterlegung), vergeltliche
(Kauf, Miethe, Tauſch, und unbenannte Vertraͤge)

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[60/0088] Zweytes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. a⁾ So ſind z. B. alle in Friedenszeiten geſchloſſene Cartels im zwei- felhaften Fall als unter der ſtillſchweigenden Reſolutiv-Bedin- gung des Friedens geſchloſſen anzuſehn, ſelbſt wenn eine Zahl Jahre in ſelbigen ausgedruͤckt waͤre. §. 49. Verſchiedene Gegenſtaͤnde der Vertraͤge. Sofern alle Verſprechungen die wir uns durch einen Vertrag leiſten laſſen auf unſren Vortheil abzielen, und dieſen zu befoͤrdern natuͤrliche unvollkommne Pflicht der Voͤlker, wie der Individuen unter einander iſt, ſofern kann man wohl mit Mendelſon a) behaupten, daß alle Vertraͤge darauf abzwecken unvollkommene Rechte und Verbindlich- keiten in vollkommene zu verwandeln. Indeß iſt doch un- laͤugbar 1) daß es Staatsvertraͤge giebt, welche nur Be- ſtaͤdtigungen des vollkommenen aͤußeren Naturrechts enthal- ten b) 2) andere die auf Vortheile abzielen deren Gewaͤhrung wir von dem Contrahenten wegen Colliſion mit ſeinen andern Pflichten gegen ihn ſelbſt oder gegen dritte auch nicht un- vollkommen zu fordern oder zu erwarten berechtiget waren c). a⁾ Phaͤdon S. 219. Jeruſalem S. 53. u. f. b⁾ Dahin gehoͤren inſonderheit manche Artikel der Friedens- und Handels-Vertraͤge mit den Africanern. Aber auch in den Staats- vertraͤgen der chriſtlichen Maͤchte unter einander fehlt es nicht an Beyſpielen ſolcher Artikel, welche darum nicht als unnuͤtz angeſehn werden koͤnnen. c⁾ Kann man z. B. ſagen daß die Fuͤrſten von Ceylon eine natuͤr- liche unvollkommene Verbindlichkeit haben mit den vereinigten Niederlanden ausſchließlich Handel zu treiben? Ohne Ruͤckſicht auf Colliſionen allerdings. Aber wenn man auf dieſe Ruͤckſicht nimmt, ſo bleibt auch kein unvollkommnes Recht uͤbrig die Ge- waͤhrung dieſes ausſchließlichen Handels zu fordern oder zu er- warten, und darauf ſcheint es mir doch eigentlich anzukommen. §. 50. Gattungen der Vertraͤge. Die Eintheilung der Vertraͤge in unvergeltliche, (Schenkung, Verleihen, Hinterlegung), vergeltliche (Kauf, Miethe, Tauſch, und unbenannte Vertraͤge) und

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/88>, abgerufen am 03.12.2024.