Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Von Verträgen. Zweytes Hauprstück. Von Verträgen. §. 40. Unterschied der Verträge und des Herkommens. Auch durch gegenseitige Einwilligung der Völker kön- §. 41. Begriff eines Staatsvertrags. Verträge welche von ganzen Völkern unter einander, Wiefern unterworfene Theile eines Staats für sich ab D 2
Von Vertraͤgen. Zweytes Hauprſtuͤck. Von Vertraͤgen. §. 40. Unterſchied der Vertraͤge und des Herkommens. Auch durch gegenſeitige Einwilligung der Voͤlker koͤn- §. 41. Begriff eines Staatsvertrags. Vertraͤge welche von ganzen Voͤlkern unter einander, Wiefern unterworfene Theile eines Staats fuͤr ſich ab D 2
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Von Vertraͤgen.
Zweytes Hauprſtuͤck.
Von Vertraͤgen.
§. 40.
Unterſchied der Vertraͤge und des Herkommens.
Auch durch gegenſeitige Einwilligung der Voͤlker koͤn-
nen ihre urſpruͤnglichen Rechte gegen einander auf mannig-
faltige Weiſe vermehret werden, ſo daß ſie das was ſie
nach dem abſoluten Naturrecht zu thun, zu unterlaſſen,
oder zu leiden nicht, oder doch nicht vollkommen verbunden
waren, nunmehr zu thun, zu unterlaſſen oder zu leiden ver-
pflichtet ſind. Der Grund dieſer Verpflichtungen iſt alſo
der Wille der Voͤlker. Dieſer kann entweder 1) ausdruͤcklich
erklaͤret ſeyn, es ſey durch Worte, oder durch andere den Wor-
ten gleich geachtete Zeichen der Einwilligung, oder 2) ſtill-
ſchweigend durch Handlungen, die, ob ſie gleich fuͤr ſich
nicht als Wortzeichen angeſehn werden, doch den Beweis
der Einwilligung enthalten, oder endlich 3) blos aus der in
aͤhnlichen Faͤllen beobachteten Art zu handeln fuͤr kuͤnftige
Faͤlle gemuthmaßet werden. Daraus entſteht eine dreyfache
Quelle des poſitiven Voͤlkerrechts: ausdruͤckliche Vertraͤge,
ſtillſchweigende Vertraͤge, Herkommen oder Gewohnheit.
§. 41.
Begriff eines Staatsvertrags.
Vertraͤge welche von ganzen Voͤlkern unter einander,
oder in ihrem Nahmen eingegangen werden, heißen Staats-
vertraͤge. Diejenigen hingegen welche der Regent fuͤr ſich
als Privatmann, oder die er zwar als Regent, aber mit
Privatperſonen eingeht, werden nicht Staatsvertraͤge ge-
nannt a), und ſind kein Gegenſtand unſerer Wiſſenſchaft.
Wiefern unterworfene Theile eines Staats fuͤr ſich
Staatsvertraͤge eingehn koͤnnen, haͤngt in zuſammengeſetz-
ten Staaten von der Verfaſſung, in einfachen von der be-
ſondren Erlaubniß ihres Souverains oder dem Herkommen
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