Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Zweytes Buch. Erstes Hauptstück. §. 38. Wirkungen des Eigenthums. Oberherrschaft. Schon aus dem Begriffe des Eigenthums fließt, daß §. 39. Recht auf den Zuwachs. Das Recht des Eigenthums erstreckt sich auch auf a) S. überhaupt Vattel L. I. c. 22. §. 268. 275. Günther Th. II, S. 57. u. f. Von den Streitigkeiten zwischen Holland und den Gen. Staaten, über die Grenzen von Flandern und über das Eigenthum auf Hoogeplaat. S. den Vergleich vom 23 Febr. 1776. Pestel commentarii §. 268. Zweytes
Zweytes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck. §. 38. Wirkungen des Eigenthums. Oberherrſchaft. Schon aus dem Begriffe des Eigenthums fließt, daß §. 39. Recht auf den Zuwachs. Das Recht des Eigenthums erſtreckt ſich auch auf a) S. uͤberhaupt Vattel L. I. c. 22. §. 268. 275. Guͤnther Th. II, S. 57. u. f. Von den Streitigkeiten zwiſchen Holland und den Gen. Staaten, uͤber die Grenzen von Flandern und uͤber das Eigenthum auf Hoogeplaat. S. den Vergleich vom 23 Febr. 1776. Pestel commentarii §. 268. Zweytes
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Zweytes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck.
§. 38.
Wirkungen des Eigenthums. Oberherrſchaft.
Schon aus dem Begriffe des Eigenthums fließt, daß
eine Nation das Recht habe, alle andere von dem Ge-
brauch und der Diſpoſition uͤber ihr rechtmaͤßig erworbenes
Eigenthum auszuſchließen; ſie hat daher auch das Recht,
denen, welchen ſie einen Gebrauch deſſelben einraͤumt,
hierinn Geſetze vorzuſchreiben. Sofern iſt Oberherrſchaft
Folge des unumſchraͤnkten Eigenthums. Auch auf Guͤter
die keinen Eigenthuͤmer haben, iſt eine Oberherrſchaft ge-
denkbar; aber dieſe ſetzt Einwilligung desjenigen voraus,
uͤber den ſie ausgeuͤbt werden ſoll, und kann daher nur
uͤber dieſen rechtmaͤßig behauptet werden. Daher koͤnnte
zwar Oberherrſchaft uͤber nicht occupirte Lande, uͤber nicht
occupirte Theile des Meers, ſelbſt uͤber das weite Welt-
meer ſtatt haben. Aber letztere iſt nie einem Europaͤiſchen
Volk von den uͤbrigen eingeraͤumt worden, und wiefern er-
ſtere hin und wieder von einzelnen Voͤlkern anerkannt wor-
den, wird erſt unten bey Eroͤrterung der Rechte vorkom-
men, welche Kraft eines erworbenen oder behaupteten Ei-
genthums oder Oberherrſchaft zu Lande und zu Waſſer aus-
geuͤbt werden.
§. 39.
Recht auf den Zuwachs.
Das Recht des Eigenthums erſtreckt ſich auch auf
den natuͤrlichen Zuwachs, und es laͤßt ſich zwiſchen An-
ſpielungen und Anwurf nach dem natuͤrlichen Recht kein
Unterſchied machen, auch die Nothwendigkeit einer beſon-
deren Occupation des letzteren nicht erweiſen a).
a⁾ S. uͤberhaupt Vattel L. I. c. 22. §. 268. 275. Guͤnther Th.
II, S. 57. u. f. Von den Streitigkeiten zwiſchen Holland und
den Gen. Staaten, uͤber die Grenzen von Flandern und uͤber
das Eigenthum auf Hoogeplaat. S. den Vergleich vom 23 Febr.
1776. Pestel commentarii §. 268.
Zweytes
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