Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Allgemeine Verbindung der Europ. Staaten. deren Beyspiel Holland, Dänemark, Schweden u. a. den afri-kanischen Staaten zu entrichten sich nicht schämen, dem Begriff eines Tributs nahe. Die Raubfürsten brauchen Gewalt, sobald die Geschenke ausbleiben. s. Neues deutsche Museum 1791. St. 1. S. 2. u. f. Nimmt man aber Tribut in weitläuftigerem Sinn für jede jährliche Geldprästation, so gehören auch Sub- sidiengelder und die Lehngelder, welche der Pabst von Neapel fordert, hieher. d) Von den vielen Staaten die ehemals den Pabst als Lehnherrn anerkannten, ist nur noch Neapel, obwohl unter mancherley neueren Streitigkeiten Vasall des Pabsts. Siehe den Lehneyd in le Bret Vorlesungen über die Statistik Th. II. S. 347. und über die neueren desfalls entstandenen Streitigkeiten historisch po- litisches Magazin B. IV. S. 910. u. f. 1136. u. f. Maltha ist seit 1529 sicilianisches Lehn. Preußens Lehnverbindung ward durch den Velauer Vertrag 1657 und die Reversibilität durch den Ver- trag von 1773. art. 2. 3. 4. 5. Herzberg recueil T. I. p. 396 u. f. 407. in der Note, aufgehoben. Von einzelnen Provinzen und Orten, welche von andern zu Lehn gehen, giebt es selbst unter unabhängigen Staaten weit mehr Beyspiele. H. G. Schei- demantel diss. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1767. 4. Noch mehr unter den teutschen Staaten. e) Der Unterschied den hierauf Leibnitz inter suprematum et potentatum bauete, s. Caes. Furstenerii de suprematu princi- pum cap. 12. äußert zwar allerdings in facto große Wirkungen; er scheint aber in der Theorie des Rechts nicht gegründet zu seyn. f) Wie die Generalitätslande in den Niederlanden, wie die Land- vogteyen in der Schweitz. §. 13. Ursprung ihrer heutigen Verbindung. Man kann auf eine Zeit zurückgehn, wo zwischen den allen B 5
Allgemeine Verbindung der Europ. Staaten. deren Beyſpiel Holland, Daͤnemark, Schweden u. a. den afri-kaniſchen Staaten zu entrichten ſich nicht ſchaͤmen, dem Begriff eines Tributs nahe. Die Raubfuͤrſten brauchen Gewalt, ſobald die Geſchenke ausbleiben. ſ. Neues deutſche Muſeum 1791. St. 1. S. 2. u. f. Nimmt man aber Tribut in weitlaͤuftigerem Sinn fuͤr jede jaͤhrliche Geldpraͤſtation, ſo gehoͤren auch Sub- ſidiengelder und die Lehngelder, welche der Pabſt von Neapel fordert, hieher. d) Von den vielen Staaten die ehemals den Pabſt als Lehnherrn anerkannten, iſt nur noch Neapel, obwohl unter mancherley neueren Streitigkeiten Vaſall des Pabſts. Siehe den Lehneyd in le Bret Vorleſungen uͤber die Statiſtik Th. II. S. 347. und uͤber die neueren desfalls entſtandenen Streitigkeiten hiſtoriſch po- litiſches Magazin B. IV. S. 910. u. f. 1136. u. f. Maltha iſt ſeit 1529 ſicilianiſches Lehn. Preußens Lehnverbindung ward durch den Velauer Vertrag 1657 und die Reverſibilitaͤt durch den Ver- trag von 1773. art. 2. 3. 4. 5. Herzberg recueil T. I. p. 396 u. f. 407. in der Note, aufgehoben. Von einzelnen Provinzen und Orten, welche von andern zu Lehn gehen, giebt es ſelbſt unter unabhaͤngigen Staaten weit mehr Beyſpiele. H. G. Schei- demantel diſſ. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1767. 4. Noch mehr unter den teutſchen Staaten. e) Der Unterſchied den hierauf Leibnitz inter ſuprematum et potentatum bauete, ſ. Caes. Furstenerii de ſuprematu princi- pum cap. 12. aͤußert zwar allerdings in facto große Wirkungen; er ſcheint aber in der Theorie des Rechts nicht gegruͤndet zu ſeyn. f) Wie die Generalitaͤtslande in den Niederlanden, wie die Land- vogteyen in der Schweitz. §. 13. Urſprung ihrer heutigen Verbindung. Man kann auf eine Zeit zuruͤckgehn, wo zwiſchen den allen B 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="c)"><pb facs="#f0053" n="25"/><fw place="top" type="header">Allgemeine Verbindung der Europ. Staaten.</fw><lb/> deren Beyſpiel Holland, Daͤnemark, Schweden u. a. den afri-<lb/> kaniſchen Staaten zu entrichten ſich nicht ſchaͤmen, dem Begriff<lb/> eines Tributs nahe. Die Raubfuͤrſten brauchen Gewalt, ſobald<lb/> die Geſchenke ausbleiben. ſ. <hi rendition="#fr">Neues deutſche Muſeum</hi> 1791.<lb/> St. 1. S. 2. u. f. Nimmt man aber Tribut in weitlaͤuftigerem<lb/> Sinn fuͤr jede jaͤhrliche Geldpraͤſtation, ſo gehoͤren auch Sub-<lb/> ſidiengelder und die Lehngelder, welche der Pabſt von Neapel<lb/> fordert, hieher.</note><lb/> <note place="end" n="d)">Von den vielen Staaten die ehemals den Pabſt als Lehnherrn<lb/> anerkannten, iſt nur noch Neapel, obwohl unter mancherley<lb/> neueren Streitigkeiten Vaſall des Pabſts. Siehe den Lehneyd<lb/> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">le Bret</hi></hi> Vorleſungen uͤber die Statiſtik Th. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 347. und<lb/> uͤber die neueren desfalls entſtandenen Streitigkeiten <hi rendition="#fr">hiſtoriſch po-<lb/> litiſches Magazin</hi> B. <hi rendition="#aq">IV.</hi> S. 910. u. f. 1136. u. f. Maltha iſt ſeit<lb/> 1529 ſicilianiſches Lehn. Preußens Lehnverbindung ward durch<lb/> den Velauer Vertrag 1657 und die Reverſibilitaͤt durch den Ver-<lb/> trag von 1773. <hi rendition="#aq">art. 2. 3. 4. 5. <hi rendition="#k">Herzberg</hi> <hi rendition="#i">recueil</hi> T. I. p.</hi> 396<lb/> u. f. 407. in der Note, aufgehoben. Von einzelnen Provinzen<lb/> und Orten, welche von andern zu Lehn gehen, giebt es ſelbſt<lb/> unter unabhaͤngigen Staaten weit mehr Beyſpiele. <hi rendition="#aq">H. G. <hi rendition="#k">Schei-<lb/> demantel</hi> diſſ. <hi rendition="#i">de nexu feudali inter gentes.</hi> Jen.</hi> 1767. 4. Noch<lb/> mehr unter den teutſchen Staaten.</note><lb/> <note place="end" n="e)">Der Unterſchied den hierauf <hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Leibnitz</hi></hi> <hi rendition="#aq">inter ſuprematum et<lb/> potentatum</hi> bauete, ſ. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Caes. Furstenerii</hi><hi rendition="#i">de ſuprematu princi-<lb/> pum</hi> cap.</hi> 12. aͤußert zwar allerdings <hi rendition="#aq">in facto</hi> große Wirkungen;<lb/> er ſcheint aber in der Theorie des Rechts nicht gegruͤndet zu ſeyn.</note><lb/> <note place="end" n="f)">Wie die Generalitaͤtslande in den Niederlanden, wie die Land-<lb/> vogteyen in der Schweitz.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 13.<lb/><hi rendition="#fr">Urſprung ihrer heutigen Verbindung.</hi></head><lb/> <p>Man kann auf eine Zeit zuruͤckgehn, wo zwiſchen den<lb/> Voͤlkern Europens gar keine allgemeine Verbindung beſtand.<lb/> Erſt nachdem die Roͤmer nach der Unterjochung Griechen-<lb/> lands ſich Meiſter von dem groͤßeſten Theil Europens mach-<lb/> ten, konnten die mehreſten Voͤlkerſchaften dieſes Erdtheils<lb/> als einem Scepter unterworfen angeſehn werden. Das<lb/> ſchwache Band das aus dieſer Nominal-Verbindung ent-<lb/> ſtand, ward durch das beruͤhmte Decret des Caracalla, das<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B 5</fw><fw place="bottom" type="catch">allen</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0053]
Allgemeine Verbindung der Europ. Staaten.
c⁾
deren Beyſpiel Holland, Daͤnemark, Schweden u. a. den afri-
kaniſchen Staaten zu entrichten ſich nicht ſchaͤmen, dem Begriff
eines Tributs nahe. Die Raubfuͤrſten brauchen Gewalt, ſobald
die Geſchenke ausbleiben. ſ. Neues deutſche Muſeum 1791.
St. 1. S. 2. u. f. Nimmt man aber Tribut in weitlaͤuftigerem
Sinn fuͤr jede jaͤhrliche Geldpraͤſtation, ſo gehoͤren auch Sub-
ſidiengelder und die Lehngelder, welche der Pabſt von Neapel
fordert, hieher.
d⁾ Von den vielen Staaten die ehemals den Pabſt als Lehnherrn
anerkannten, iſt nur noch Neapel, obwohl unter mancherley
neueren Streitigkeiten Vaſall des Pabſts. Siehe den Lehneyd
in le Bret Vorleſungen uͤber die Statiſtik Th. II. S. 347. und
uͤber die neueren desfalls entſtandenen Streitigkeiten hiſtoriſch po-
litiſches Magazin B. IV. S. 910. u. f. 1136. u. f. Maltha iſt ſeit
1529 ſicilianiſches Lehn. Preußens Lehnverbindung ward durch
den Velauer Vertrag 1657 und die Reverſibilitaͤt durch den Ver-
trag von 1773. art. 2. 3. 4. 5. Herzberg recueil T. I. p. 396
u. f. 407. in der Note, aufgehoben. Von einzelnen Provinzen
und Orten, welche von andern zu Lehn gehen, giebt es ſelbſt
unter unabhaͤngigen Staaten weit mehr Beyſpiele. H. G. Schei-
demantel diſſ. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1767. 4. Noch
mehr unter den teutſchen Staaten.
e⁾ Der Unterſchied den hierauf Leibnitz inter ſuprematum et
potentatum bauete, ſ. Caes. Furstenerii de ſuprematu princi-
pum cap. 12. aͤußert zwar allerdings in facto große Wirkungen;
er ſcheint aber in der Theorie des Rechts nicht gegruͤndet zu ſeyn.
f⁾ Wie die Generalitaͤtslande in den Niederlanden, wie die Land-
vogteyen in der Schweitz.
§. 13.
Urſprung ihrer heutigen Verbindung.
Man kann auf eine Zeit zuruͤckgehn, wo zwiſchen den
Voͤlkern Europens gar keine allgemeine Verbindung beſtand.
Erſt nachdem die Roͤmer nach der Unterjochung Griechen-
lands ſich Meiſter von dem groͤßeſten Theil Europens mach-
ten, konnten die mehreſten Voͤlkerſchaften dieſes Erdtheils
als einem Scepter unterworfen angeſehn werden. Das
ſchwache Band das aus dieſer Nominal-Verbindung ent-
ſtand, ward durch das beruͤhmte Decret des Caracalla, das
allen
B 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |