Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Erstes Buch. Von den Europäischen Staaten überhaupt. Erstes Hauptstück. Gattungen und Verbindungen derselben. §. 12. Gattungen der Europäischen Staaten. Ganz Europa ist in Staaten und deren Territorien ver- Es giebt aber in Europa auch Staaten die, obwohl (halb- B 4
Erſtes Buch. Von den Europaͤiſchen Staaten uͤberhaupt. Erſtes Hauptſtuͤck. Gattungen und Verbindungen derſelben. §. 12. Gattungen der Europaͤiſchen Staaten. Ganz Europa iſt in Staaten und deren Territorien ver- Es giebt aber in Europa auch Staaten die, obwohl (halb- B 4
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0051" n="23"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Erſtes Buch.</hi><lb/> Von den Europaͤiſchen Staaten uͤberhaupt.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Erſtes Hauptſtuͤck.</hi></hi><lb/> Gattungen und Verbindungen derſelben.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>§. 12.<lb/><hi rendition="#fr">Gattungen der Europaͤiſchen Staaten.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#in">G</hi>anz Europa iſt in Staaten und deren Territorien ver-<lb/> theilt, die, als eben ſo viele moraliſche Perſonen, unmit-<lb/> telbar auf dem Staatstheater von Europa eine Rolle ſpie-<lb/> len. Viele dieſer Staaten ſind voͤllig unabhaͤngig d. h. ſie<lb/> beherrſchen ſich durch ſich ſelbſt, ohne außer ſich auf der Erde<lb/> einen Oberherrn in Verwaltung ihrer Hoheitsrechte <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>)<lb/> anzuerkennen. Und da dieſer weſentliche Character der Un-<lb/> abhaͤngigkeit durch bloße Schutz- Tribut- oder Lehnverbin-<lb/> dung nicht aufgehoben wird, ſo koͤnnen auch Staaten die<lb/> Kraft eines ſolchen ungleichen Buͤndniſſes einen andren als<lb/> Schutz- <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">b</hi></hi>) Zins- <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">c</hi></hi>) oder Lehnherrn <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">d</hi></hi>) anerkennen, noch<lb/> als voͤllig Souverain angeſehn werden. Selbſt eine gleiche<lb/> Verbuͤndung mehrerer Staaten zu gemeinſchaftlicher Aus-<lb/> uͤbung gewiſſer Hoheitsrechte, hindert nicht, daß jeder derſel-<lb/> ben Souverain ſey. Auch die Macht oder Schwaͤche eines<lb/> Staats entſcheidet nichts in Anſehung ſeiner Souveraine-<lb/> taͤt, wenn ſchon ſchwache Staaten an Ausuͤbung mancher<lb/> Rechte verhindert werden, die ſie beſitzen <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">e</hi></hi>).</p><lb/> <p>Es giebt aber in Europa auch Staaten die, obwohl<lb/> ſie ſich durch ſich ſelbſt beherrſchen, theils weil ihnen ein-<lb/> zelne Hoheitsrechte abgehn, theils inſonderheit weil ſie außer<lb/> ſich noch einen hoͤheren Oberherrn auf der Erde anerkennen<lb/> nicht als voͤllig. Souverain anzuſehn ſind, Abhaͤngige<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B 4</fw><fw place="bottom" type="catch">(halb-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0051]
Erſtes Buch.
Von den Europaͤiſchen Staaten uͤberhaupt.
Erſtes Hauptſtuͤck.
Gattungen und Verbindungen derſelben.
§. 12.
Gattungen der Europaͤiſchen Staaten.
Ganz Europa iſt in Staaten und deren Territorien ver-
theilt, die, als eben ſo viele moraliſche Perſonen, unmit-
telbar auf dem Staatstheater von Europa eine Rolle ſpie-
len. Viele dieſer Staaten ſind voͤllig unabhaͤngig d. h. ſie
beherrſchen ſich durch ſich ſelbſt, ohne außer ſich auf der Erde
einen Oberherrn in Verwaltung ihrer Hoheitsrechte a)
anzuerkennen. Und da dieſer weſentliche Character der Un-
abhaͤngigkeit durch bloße Schutz- Tribut- oder Lehnverbin-
dung nicht aufgehoben wird, ſo koͤnnen auch Staaten die
Kraft eines ſolchen ungleichen Buͤndniſſes einen andren als
Schutz- b) Zins- c) oder Lehnherrn d) anerkennen, noch
als voͤllig Souverain angeſehn werden. Selbſt eine gleiche
Verbuͤndung mehrerer Staaten zu gemeinſchaftlicher Aus-
uͤbung gewiſſer Hoheitsrechte, hindert nicht, daß jeder derſel-
ben Souverain ſey. Auch die Macht oder Schwaͤche eines
Staats entſcheidet nichts in Anſehung ſeiner Souveraine-
taͤt, wenn ſchon ſchwache Staaten an Ausuͤbung mancher
Rechte verhindert werden, die ſie beſitzen e).
Es giebt aber in Europa auch Staaten die, obwohl
ſie ſich durch ſich ſelbſt beherrſchen, theils weil ihnen ein-
zelne Hoheitsrechte abgehn, theils inſonderheit weil ſie außer
ſich noch einen hoͤheren Oberherrn auf der Erde anerkennen
nicht als voͤllig. Souverain anzuſehn ſind, Abhaͤngige
(halb-
B 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |