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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Einleitung.
§. 11.
Uebergang zu dem folgenden.

Da die Völker Europens das Subject, die gegen-
seitigen Rechte aber das Object unserer Wissenschaft aus-
machen, so muß, ehe letztere erörtert werden, eine Ueber-
sicht der Völker aus welchen Europa besteht, vorangehn,
und näher untersuchet werden, theils wie fern sie zusammen
genommen, im Gegensatz der übrigen Völker des Erd-
bodens, als ein Ganzes angesehen werden können, theils
wie sie unter sich in Ansehung ihrer politischen Wichtig-
keit, ihrer Verfassung, ihrer Religion verschieden sind.




Erstes
Einleitung.
§. 11.
Uebergang zu dem folgenden.

Da die Voͤlker Europens das Subject, die gegen-
ſeitigen Rechte aber das Object unſerer Wiſſenſchaft aus-
machen, ſo muß, ehe letztere eroͤrtert werden, eine Ueber-
ſicht der Voͤlker aus welchen Europa beſteht, vorangehn,
und naͤher unterſuchet werden, theils wie fern ſie zuſammen
genommen, im Gegenſatz der uͤbrigen Voͤlker des Erd-
bodens, als ein Ganzes angeſehen werden koͤnnen, theils
wie ſie unter ſich in Anſehung ihrer politiſchen Wichtig-
keit, ihrer Verfaſſung, ihrer Religion verſchieden ſind.




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[22/0050] Einleitung. §. 11. Uebergang zu dem folgenden. Da die Voͤlker Europens das Subject, die gegen- ſeitigen Rechte aber das Object unſerer Wiſſenſchaft aus- machen, ſo muß, ehe letztere eroͤrtert werden, eine Ueber- ſicht der Voͤlker aus welchen Europa beſteht, vorangehn, und naͤher unterſuchet werden, theils wie fern ſie zuſammen genommen, im Gegenſatz der uͤbrigen Voͤlker des Erd- bodens, als ein Ganzes angeſehen werden koͤnnen, theils wie ſie unter ſich in Anſehung ihrer politiſchen Wichtig- keit, ihrer Verfaſſung, ihrer Religion verſchieden ſind. Erſtes

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/50>, abgerufen am 21.12.2024.