waltthätigkeiten üben und den Unterthanen wenigstens das angedeyhen lassen müsse, was sogar neutrale Mächte fordern könnten, läßt sich nicht bezweifeln.
a) m. Essai concernant les armateurs §. 50.
§. 299. Rechte gegen Alliirte des Feindes.
Dem strengen äußeren Völkerrecht nach würde eine kriegführende Macht alle diejenigen Staaten feindseelig behan- deln können, welche kraft irgend eines Vertrags oder aus freyen Willen die Macht des Feindes verstärken, wäre es auch nur um sie zu nöthigen ihre Hülfstruppen zurückzuziehn a). Wie aber schon darin ein Grund eines billigen Unterschiedes liegt, daß diejenigen welche kraft allgemeiner vor Ausbruch des Kriegs geschlossener Verträge die Tractatenmäßige Hülfe leisten, dadurch nicht die Absicht dem Feinde zu schaden, son- dern nur ihre Vertragsverbindlichkeit zu erfüllen an den Tag legen, so hat insonderheit die Politik, zu Einführung eines Grundsatzes Veranlassung gegeben, auf welchen die Mächte als auf eine Vorschrift des positiven Völkerrechts sich beru- fen: daß nemlich nicht nur die Macht welche bloß kraft ge- schlossener Subsidientractaten einer andren Macht für Geld einen Theil ihrer Kriegsmacht überläßt dadurch nicht Fein- dinn des Staats werde, wider den die Völker gebraucht wer- den, vielmehr bloß die Hülfsvölker feindlich behandelt wer- den können, sondern auch daß diejenige Hülfsmacht (puis- sance auxiliaire) welche kraft allgemeiner, vor Ausbruch des Kriegs geschlossener, Defensiv-Allianzen die bestimmte Trac- tatenmäßige Hülfe zur Vertheidigung ihres Alliirten schickt, ohne übrigens directen Antheil an den Krieg zu nehmen, nicht als Feindinn desjenigen zu behandeln sey, wider den diese Hülfe geleistet wird, und daß die mit diesem geschlossenen Ver- träge bestehn b).
Es fehlt zwar nicht an Beyspielen wo Mächte die kraft der während des Kriegs geschlossenen Bündnisse, oder über
die
Achtes Buch. Sechstes Hauptſtuͤck.
waltthaͤtigkeiten uͤben und den Unterthanen wenigſtens das angedeyhen laſſen muͤſſe, was ſogar neutrale Maͤchte fordern koͤnnten, laͤßt ſich nicht bezweifeln.
a) m. Eſſai concernant les armateurs §. 50.
§. 299. Rechte gegen Alliirte des Feindes.
Dem ſtrengen aͤußeren Voͤlkerrecht nach wuͤrde eine kriegfuͤhrende Macht alle diejenigen Staaten feindſeelig behan- deln koͤnnen, welche kraft irgend eines Vertrags oder aus freyen Willen die Macht des Feindes verſtaͤrken, waͤre es auch nur um ſie zu noͤthigen ihre Huͤlfstruppen zuruͤckzuziehn a). Wie aber ſchon darin ein Grund eines billigen Unterſchiedes liegt, daß diejenigen welche kraft allgemeiner vor Ausbruch des Kriegs geſchloſſener Vertraͤge die Tractatenmaͤßige Huͤlfe leiſten, dadurch nicht die Abſicht dem Feinde zu ſchaden, ſon- dern nur ihre Vertragsverbindlichkeit zu erfuͤllen an den Tag legen, ſo hat inſonderheit die Politik, zu Einfuͤhrung eines Grundſatzes Veranlaſſung gegeben, auf welchen die Maͤchte als auf eine Vorſchrift des poſitiven Voͤlkerrechts ſich beru- fen: daß nemlich nicht nur die Macht welche bloß kraft ge- ſchloſſener Subſidientractaten einer andren Macht fuͤr Geld einen Theil ihrer Kriegsmacht uͤberlaͤßt dadurch nicht Fein- dinn des Staats werde, wider den die Voͤlker gebraucht wer- den, vielmehr bloß die Huͤlfsvoͤlker feindlich behandelt wer- den koͤnnen, ſondern auch daß diejenige Huͤlfsmacht (puis- ſance auxiliaire) welche kraft allgemeiner, vor Ausbruch des Kriegs geſchloſſener, Defenſiv-Allianzen die beſtimmte Trac- tatenmaͤßige Huͤlfe zur Vertheidigung ihres Alliirten ſchickt, ohne uͤbrigens directen Antheil an den Krieg zu nehmen, nicht als Feindinn desjenigen zu behandeln ſey, wider den dieſe Huͤlfe geleiſtet wird, und daß die mit dieſem geſchloſſenen Ver- traͤge beſtehn b).
Es fehlt zwar nicht an Beyſpielen wo Maͤchte die kraft der waͤhrend des Kriegs geſchloſſenen Buͤndniſſe, oder uͤber
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Achtes Buch. Sechstes Hauptſtuͤck.
waltthaͤtigkeiten uͤben und den Unterthanen wenigſtens das
angedeyhen laſſen muͤſſe, was ſogar neutrale Maͤchte fordern
koͤnnten, laͤßt ſich nicht bezweifeln.
a⁾ m. Eſſai concernant les armateurs §. 50.
§. 299.
Rechte gegen Alliirte des Feindes.
Dem ſtrengen aͤußeren Voͤlkerrecht nach wuͤrde eine
kriegfuͤhrende Macht alle diejenigen Staaten feindſeelig behan-
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Kriegs geſchloſſener Vertraͤge die Tractatenmaͤßige Huͤlfe
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als auf eine Vorſchrift des poſitiven Voͤlkerrechts ſich beru-
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einen Theil ihrer Kriegsmacht uͤberlaͤßt dadurch nicht Fein-
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ſance auxiliaire) welche kraft allgemeiner, vor Ausbruch des
Kriegs geſchloſſener, Defenſiv-Allianzen die beſtimmte Trac-
tatenmaͤßige Huͤlfe zur Vertheidigung ihres Alliirten ſchickt,
ohne uͤbrigens directen Antheil an den Krieg zu nehmen,
nicht als Feindinn desjenigen zu behandeln ſey, wider den dieſe
Huͤlfe geleiſtet wird, und daß die mit dieſem geſchloſſenen Ver-
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der waͤhrend des Kriegs geſchloſſenen Buͤndniſſe, oder uͤber
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/366>, abgerufen am 01.03.2025.
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