Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Von Alliirten, Hülfs- und Subsidien-Völkern. a) Darüber werden zuweilen eigene Verträge geschlossen. S. ein Beyspiel von 1748 in Moser Versuch B. IX. Th. I. S. 71. b) So eng wie sich in Ansehung dieses Puncts Frankreich und Spa- nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian- zen geschlossen. c) m. Essai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50. §. 296. Von hülfleistenden Alliirten. In bloßen Hülfsbündnissen, dergleichen die mehresten a) Auch die gegenseitigen Garantien der Besitzungen, welche in neue- ren Verträgen so häufig vorkommen, haben die Natur einer allge- meinen und beständigen Defensiv-Allianz, aber die Zahl der zu leistenden Hülfsvölker wird darinn nicht bestimmt, welches einer der Gründe ihrer Erfolglosigkeit ist. b) Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelassen, ob er seinen Bey- stand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leisten wolle. Dann ist nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsschiffe zu Gelde anzuschlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan- terie wie 3 zu 1 gesetzt; doch giebt es davon Ausnahmen s. z. B. Von Alliirten, Huͤlfs- und Subſidien-Voͤlkern. a) Daruͤber werden zuweilen eigene Vertraͤge geſchloſſen. S. ein Beyſpiel von 1748 in Moſer Verſuch B. IX. Th. I. S. 71. b) So eng wie ſich in Anſehung dieſes Puncts Frankreich und Spa- nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian- zen geſchloſſen. c) m. Eſſai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50. §. 296. Von huͤlfleiſtenden Alliirten. In bloßen Huͤlfsbuͤndniſſen, dergleichen die mehreſten a) Auch die gegenſeitigen Garantien der Beſitzungen, welche in neue- ren Vertraͤgen ſo haͤufig vorkommen, haben die Natur einer allge- meinen und beſtaͤndigen Defenſiv-Allianz, aber die Zahl der zu leiſtenden Huͤlfsvoͤlker wird darinn nicht beſtimmt, welches einer der Gruͤnde ihrer Erfolgloſigkeit iſt. b) Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelaſſen, ob er ſeinen Bey- ſtand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leiſten wolle. Dann iſt nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsſchiffe zu Gelde anzuſchlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan- terie wie 3 zu 1 geſetzt; doch giebt es davon Ausnahmen ſ. z. 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Von Alliirten, Huͤlfs- und Subſidien-Voͤlkern.
a⁾ Daruͤber werden zuweilen eigene Vertraͤge geſchloſſen. S. ein
Beyſpiel von 1748 in Moſer Verſuch B. IX. Th. I. S. 71.
b⁾ So eng wie ſich in Anſehung dieſes Puncts Frankreich und Spa-
nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian-
zen geſchloſſen.
c⁾ m. Eſſai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50.
§. 296.
Von huͤlfleiſtenden Alliirten.
In bloßen Huͤlfsbuͤndniſſen, dergleichen die mehreſten
Defenſiv-Alliirten ſind a), wird zuvoͤrderſt die erſte Huͤlfe
an Mannſchaft, Schiffen oder Geld b), feſtgeſetzt, ſodann
beſtimmt wie ſie im Nothfall vermehrt und endlich allenfalls
mit allen Kraͤften geleiſtet werden ſolle. Das Huͤlfscorps
wird 1) der Regel nach von dem der es ſendet auf ſeine allei-
nige Koſten c) unterhalten und ergaͤnzt. 2) Es iſt in dem
was die Kriegsoperationen angeht dem Willen des Oberbe-
fehlshabers der kriegfuͤhrenden Macht unterworfen d). 3)
Die Macht die es ſchickt hat keinen Theil an den Eroberun-
gen, obwohl den Truppen die Beute gleichmaͤßig mit denen
der kriegfuͤhrenden Macht uͤberlaſſen zu werden pflegt. Dieſe
hat auch 4) allein das Recht Frieden zu ſchließen e), doch
muß ſie die huͤlfleiſtende Macht mit darinn einſchließen; hin-
gegen darf dieſe ohne ihre Genehmigung f), außer in den
oben beruͤhrten Faͤllen, weder die Neutralitaͤt ergreifen, noch
Frieden ſchließen.
a⁾ Auch die gegenſeitigen Garantien der Beſitzungen, welche in neue-
ren Vertraͤgen ſo haͤufig vorkommen, haben die Natur einer allge-
meinen und beſtaͤndigen Defenſiv-Allianz, aber die Zahl der zu
leiſtenden Huͤlfsvoͤlker wird darinn nicht beſtimmt, welches einer
der Gruͤnde ihrer Erfolgloſigkeit iſt.
b⁾ Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelaſſen, ob er ſeinen Bey-
ſtand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leiſten wolle. Dann
iſt nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsſchiffe zu Gelde
anzuſchlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan-
terie wie 3 zu 1 geſetzt; doch giebt es davon Ausnahmen ſ. z. B.
die
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