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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Von Alliirten, Hülfs- und Subsidien-Völkern.
a) Darüber werden zuweilen eigene Verträge geschlossen. S. ein
Beyspiel von 1748 in Moser Versuch B. IX. Th. I. S. 71.
b) So eng wie sich in Ansehung dieses Puncts Frankreich und Spa-
nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian-
zen geschlossen.
c) m. Essai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50.
§. 296.
Von hülfleistenden Alliirten.

In bloßen Hülfsbündnissen, dergleichen die mehresten
Defensiv-Alliirten sind a), wird zuvörderst die erste Hülfe
an Mannschaft, Schiffen oder Geld b), festgesetzt, sodann
bestimmt wie sie im Nothfall vermehrt und endlich allenfalls
mit allen Kräften geleistet werden solle. Das Hülfscorps
wird 1) der Regel nach von dem der es sendet auf seine allei-
nige Kosten c) unterhalten und ergänzt. 2) Es ist in dem
was die Kriegsoperationen angeht dem Willen des Oberbe-
fehlshabers der kriegführenden Macht unterworfen d). 3)
Die Macht die es schickt hat keinen Theil an den Eroberun-
gen, obwohl den Truppen die Beute gleichmäßig mit denen
der kriegführenden Macht überlassen zu werden pflegt. Diese
hat auch 4) allein das Recht Frieden zu schließen e), doch
muß sie die hülfleistende Macht mit darinn einschließen; hin-
gegen darf diese ohne ihre Genehmigung f), außer in den
oben berührten Fällen, weder die Neutralität ergreifen, noch
Frieden schließen.

a) Auch die gegenseitigen Garantien der Besitzungen, welche in neue-
ren Verträgen so häufig vorkommen, haben die Natur einer allge-
meinen und beständigen Defensiv-Allianz, aber die Zahl der zu
leistenden Hülfsvölker wird darinn nicht bestimmt, welches einer
der Gründe ihrer Erfolglosigkeit ist.
b) Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelassen, ob er seinen Bey-
stand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leisten wolle. Dann
ist nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsschiffe zu Gelde
anzuschlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan-
terie wie 3 zu 1 gesetzt; doch giebt es davon Ausnahmen s. z. B.
Von Alliirten, Huͤlfs- und Subſidien-Voͤlkern.
a) Daruͤber werden zuweilen eigene Vertraͤge geſchloſſen. S. ein
Beyſpiel von 1748 in Moſer Verſuch B. IX. Th. I. S. 71.
b) So eng wie ſich in Anſehung dieſes Puncts Frankreich und Spa-
nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian-
zen geſchloſſen.
c) m. Eſſai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50.
§. 296.
Von huͤlfleiſtenden Alliirten.

In bloßen Huͤlfsbuͤndniſſen, dergleichen die mehreſten
Defenſiv-Alliirten ſind a), wird zuvoͤrderſt die erſte Huͤlfe
an Mannſchaft, Schiffen oder Geld b), feſtgeſetzt, ſodann
beſtimmt wie ſie im Nothfall vermehrt und endlich allenfalls
mit allen Kraͤften geleiſtet werden ſolle. Das Huͤlfscorps
wird 1) der Regel nach von dem der es ſendet auf ſeine allei-
nige Koſten c) unterhalten und ergaͤnzt. 2) Es iſt in dem
was die Kriegsoperationen angeht dem Willen des Oberbe-
fehlshabers der kriegfuͤhrenden Macht unterworfen d). 3)
Die Macht die es ſchickt hat keinen Theil an den Eroberun-
gen, obwohl den Truppen die Beute gleichmaͤßig mit denen
der kriegfuͤhrenden Macht uͤberlaſſen zu werden pflegt. Dieſe
hat auch 4) allein das Recht Frieden zu ſchließen e), doch
muß ſie die huͤlfleiſtende Macht mit darinn einſchließen; hin-
gegen darf dieſe ohne ihre Genehmigung f), außer in den
oben beruͤhrten Faͤllen, weder die Neutralitaͤt ergreifen, noch
Frieden ſchließen.

a) Auch die gegenſeitigen Garantien der Beſitzungen, welche in neue-
ren Vertraͤgen ſo haͤufig vorkommen, haben die Natur einer allge-
meinen und beſtaͤndigen Defenſiv-Allianz, aber die Zahl der zu
leiſtenden Huͤlfsvoͤlker wird darinn nicht beſtimmt, welches einer
der Gruͤnde ihrer Erfolgloſigkeit iſt.
b) Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelaſſen, ob er ſeinen Bey-
ſtand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leiſten wolle. Dann
iſt nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsſchiffe zu Gelde
anzuſchlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan-
terie wie 3 zu 1 geſetzt; doch giebt es davon Ausnahmen ſ. z. B.
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[335/0363] Von Alliirten, Huͤlfs- und Subſidien-Voͤlkern. a⁾ Daruͤber werden zuweilen eigene Vertraͤge geſchloſſen. S. ein Beyſpiel von 1748 in Moſer Verſuch B. IX. Th. I. S. 71. b⁾ So eng wie ſich in Anſehung dieſes Puncts Frankreich und Spa- nien durch das Familienpact verbanden, werden nicht oft Allian- zen geſchloſſen. c⁾ m. Eſſai concernant les armateurs Cap. III. §. 49. 50. §. 296. Von huͤlfleiſtenden Alliirten. In bloßen Huͤlfsbuͤndniſſen, dergleichen die mehreſten Defenſiv-Alliirten ſind a), wird zuvoͤrderſt die erſte Huͤlfe an Mannſchaft, Schiffen oder Geld b), feſtgeſetzt, ſodann beſtimmt wie ſie im Nothfall vermehrt und endlich allenfalls mit allen Kraͤften geleiſtet werden ſolle. Das Huͤlfscorps wird 1) der Regel nach von dem der es ſendet auf ſeine allei- nige Koſten c) unterhalten und ergaͤnzt. 2) Es iſt in dem was die Kriegsoperationen angeht dem Willen des Oberbe- fehlshabers der kriegfuͤhrenden Macht unterworfen d). 3) Die Macht die es ſchickt hat keinen Theil an den Eroberun- gen, obwohl den Truppen die Beute gleichmaͤßig mit denen der kriegfuͤhrenden Macht uͤberlaſſen zu werden pflegt. Dieſe hat auch 4) allein das Recht Frieden zu ſchließen e), doch muß ſie die huͤlfleiſtende Macht mit darinn einſchließen; hin- gegen darf dieſe ohne ihre Genehmigung f), außer in den oben beruͤhrten Faͤllen, weder die Neutralitaͤt ergreifen, noch Frieden ſchließen. a⁾ Auch die gegenſeitigen Garantien der Beſitzungen, welche in neue- ren Vertraͤgen ſo haͤufig vorkommen, haben die Natur einer allge- meinen und beſtaͤndigen Defenſiv-Allianz, aber die Zahl der zu leiſtenden Huͤlfsvoͤlker wird darinn nicht beſtimmt, welches einer der Gruͤnde ihrer Erfolgloſigkeit iſt. b⁾ Zuweilen wird einem Theil die Wahl gelaſſen, ob er ſeinen Bey- ſtand wirklich, oder ein Aequivalent an Gelde leiſten wolle. Dann iſt nothwendig die Infanterie, Cavallerie, Kriegsſchiffe zu Gelde anzuſchlagen. Gemeiniglich wird die Cavallerie gegen die Infan- terie wie 3 zu 1 geſetzt; doch giebt es davon Ausnahmen ſ. z. B. die

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/363>, abgerufen am 21.11.2024.