Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Achtes Buch. Sechstes Hauptstück. Verbindlichkeit des Vertrages entgegen gesetzt werden kön-nen, und da jede Macht hierinn ihrer eigenen Einsicht folget, so ist nicht zu verwundern, wenn in einem so be- denklichen Punct so oft entweder die begehrte Theilnahme verweigert, oder aufgeschoben, oder unvollständig geleistet wird a). a) Moser Versuch B. X. Th. I. S. 43. §. 295. Von Alliirten in einem gemeinschaftlichen Kriege. In gemeinschaftlichen Kriegen zweyer Alliirten gegen Alle diese Pflichten fliessen zwar schon aus der Natur a) Dar-
Achtes Buch. Sechstes Hauptſtuͤck. Verbindlichkeit des Vertrages entgegen geſetzt werden koͤn-nen, und da jede Macht hierinn ihrer eigenen Einſicht folget, ſo iſt nicht zu verwundern, wenn in einem ſo be- denklichen Punct ſo oft entweder die begehrte Theilnahme verweigert, oder aufgeſchoben, oder unvollſtaͤndig geleiſtet wird a). a) Moſer Verſuch B. X. Th. I. S. 43. §. 295. Von Alliirten in einem gemeinſchaftlichen Kriege. In gemeinſchaftlichen Kriegen zweyer Alliirten gegen Alle dieſe Pflichten flieſſen zwar ſchon aus der Natur a) Dar-
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Achtes Buch. Sechstes Hauptſtuͤck.
Verbindlichkeit des Vertrages entgegen geſetzt werden koͤn-
nen, und da jede Macht hierinn ihrer eigenen Einſicht
folget, ſo iſt nicht zu verwundern, wenn in einem ſo be-
denklichen Punct ſo oft entweder die begehrte Theilnahme
verweigert, oder aufgeſchoben, oder unvollſtaͤndig geleiſtet
wird a).
a⁾ Moſer Verſuch B. X. Th. I. S. 43.
§. 295.
Von Alliirten in einem gemeinſchaftlichen Kriege.
In gemeinſchaftlichen Kriegen zweyer Alliirten gegen
einen dritten Staat ſind jene, in dem was den Krieg be-
trifft, als eine Macht zu beurtheilen, es ſey von Fuͤhrung
des Kriegs, oder von Schlieſſung des Friedens die Rede. Da-
her muͤſſen ſie 1) die Operationsplane gemeinſchaftlich ver-
abreden a), es ſey daß ſie einen gemeinſchaftlichen Ober-
befehlshaber erwaͤhlen oder nicht 2) Beute und Eroberun-
gen die mit gemeinſchaftlichen Waffen gemacht worden ſind
unter ihnen zu theilen, und bey Schlieſſung eines Friedens
zum Vortheil beider in Anſchlag zu bringen b); 3) das
ius poſtliminii hat in Wiedereroberungsfaͤllen unter ihnen
gleichmaͤßig ſtatt c). 4) Kein Theil darf der Regel ſich
einſeitig fuͤr neutral erklaͤren, allgemeinen Waffenſtillſtand
oder Frieden ſchlieſſen, es waͤre denn, 1) daß ein wahrer
Nothfall ihn zwaͤnge, oder 2) der Alliirte ſeinen Pflichten
nicht nachgekommen waͤre, 3) der Zweck der Allianz gar
nicht mehr zu erreichen ſtuͤnde, oder 4) der Alliirte einen
billigen Frieden der ihm angeboten wird anzunehmen wei-
gerte. Vielweniger kann es daher erlaubt ſeyn, ſich mit
dem bisher gemeinſchaftlichen Feinde gegen den Alliirten
zu verbuͤnden.
Alle dieſe Pflichten flieſſen zwar ſchon aus der Natur
der Allianz von ſelbſt, doch pflegt uͤberdieß in den Kriegs-
buͤndniſſen ausdruͤcklich beſtimmt zu werden, daß man ſich
von dem Alliirten nicht trennen wolle.
a) Dar-
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