über die Termine der Bezahlung u. s. f. geschlossen, und zu deren Sicherheit, Geissel gegeben zu werden.
Einzelnen Orten, Landgütern u. s. f. ertheilet auch wohl der Feind auf Nachsuchen der Besitzer Sauvegar- den, deren es eine zwiefache Gattung giebt, 1) die Leben- dige, welche aus einem oder mehreren Soldaten besteht um den Ort, allenfalls mit Gewalt, wider Streifereyen der Truppen, Marodeurs und Gesindel in Schutz zu nehmen. Für diese pflegt außer ihrer Freyhaltung und Beschenkung, noch etwas bezahlt zu werden, und wenn der vorige Lan- desherr den Feind wieder verdrängt, so muß die Sauve- garde unverletzt dem der sie ertheilte, zurückgeschickt werden. Weit minder wirksam ist 2) die Schriftliche; sie besteht in einem von dem Chef des feindlichen Truppencorps ertheil- ten Schutzbriefe a) oder in aufgepflanzten Pfählen mit In- schriften, woraus erhellet, daß hier keine Gewaltthätigkeit geübet werden solle.
Zuweilen werden durch Staatsverträge der kriegfüh- renden Mächte, einzelne dem einen Theil zugehörige Pro- vinzen für Neutral erkläret b), obwohl im übrigen der Krieg zwischen beiden fortgesetzt wird.
a) Von der Freygebigkeit in Ertheilung solcher Schutzbriefe, und dem Leichtsinn in Verletzung derselben, lieferten die Franzosen im jetzigen Kriege auffallende Beyspiele.
b) Z. B. die Oesterreichischen Niederlande in dem Kriege zwischen Frankreich und Oesterreich nach 1733.
§. 288. Waffenstillstands-Verträge.
Außer den Verträgen wegen Einstellung der Feind- seeligkeiten auf einige Stunden oder Tage, wie sie zuwei- len zwischen einzelnen Truppencorps, insonderheit bey Be- lagerungen, oder nach gelieferten Schlachten eingegangen zu werden pflegen, (cessation oder suspension d'armes) wird zuweilen auf längere Zeit die Einstellung der Thät-
lichkeiten,
X 4
Von Kriegsvertraͤgen.
uͤber die Termine der Bezahlung u. ſ. f. geſchloſſen, und zu deren Sicherheit, Geiſſel gegeben zu werden.
Einzelnen Orten, Landguͤtern u. ſ. f. ertheilet auch wohl der Feind auf Nachſuchen der Beſitzer Sauvegar- den, deren es eine zwiefache Gattung giebt, 1) die Leben- dige, welche aus einem oder mehreren Soldaten beſteht um den Ort, allenfalls mit Gewalt, wider Streifereyen der Truppen, Marodeurs und Geſindel in Schutz zu nehmen. Fuͤr dieſe pflegt außer ihrer Freyhaltung und Beſchenkung, noch etwas bezahlt zu werden, und wenn der vorige Lan- desherr den Feind wieder verdraͤngt, ſo muß die Sauve- garde unverletzt dem der ſie ertheilte, zuruͤckgeſchickt werden. Weit minder wirkſam iſt 2) die Schriftliche; ſie beſteht in einem von dem Chef des feindlichen Truppencorps ertheil- ten Schutzbriefe a) oder in aufgepflanzten Pfaͤhlen mit In- ſchriften, woraus erhellet, daß hier keine Gewaltthaͤtigkeit geuͤbet werden ſolle.
Zuweilen werden durch Staatsvertraͤge der kriegfuͤh- renden Maͤchte, einzelne dem einen Theil zugehoͤrige Pro- vinzen fuͤr Neutral erklaͤret b), obwohl im uͤbrigen der Krieg zwiſchen beiden fortgeſetzt wird.
a) Von der Freygebigkeit in Ertheilung ſolcher Schutzbriefe, und dem Leichtſinn in Verletzung derſelben, lieferten die Franzoſen im jetzigen Kriege auffallende Beyſpiele.
b) Z. B. die Oeſterreichiſchen Niederlande in dem Kriege zwiſchen Frankreich und Oeſterreich nach 1733.
§. 288. Waffenſtillſtands-Vertraͤge.
Außer den Vertraͤgen wegen Einſtellung der Feind- ſeeligkeiten auf einige Stunden oder Tage, wie ſie zuwei- len zwiſchen einzelnen Truppencorps, inſonderheit bey Be- lagerungen, oder nach gelieferten Schlachten eingegangen zu werden pflegen, (ceſſation oder ſuſpenſion d’armes) wird zuweilen auf laͤngere Zeit die Einſtellung der Thaͤt-
lichkeiten,
X 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0355"n="327"/><fwplace="top"type="header">Von Kriegsvertraͤgen.</fw><lb/>
uͤber die Termine der Bezahlung u. ſ. f. geſchloſſen, und<lb/>
zu deren Sicherheit, Geiſſel gegeben zu werden.</p><lb/><p>Einzelnen Orten, Landguͤtern u. ſ. f. ertheilet auch<lb/>
wohl der Feind auf Nachſuchen der Beſitzer Sauvegar-<lb/>
den, deren es eine zwiefache Gattung giebt, 1) die Leben-<lb/>
dige, welche aus einem oder mehreren Soldaten beſteht um<lb/>
den Ort, allenfalls mit Gewalt, wider Streifereyen der<lb/>
Truppen, Marodeurs und Geſindel in Schutz zu nehmen.<lb/>
Fuͤr dieſe pflegt außer ihrer Freyhaltung und Beſchenkung,<lb/>
noch etwas bezahlt zu werden, und wenn der vorige Lan-<lb/>
desherr den Feind wieder verdraͤngt, ſo muß die Sauve-<lb/>
garde unverletzt dem der ſie ertheilte, zuruͤckgeſchickt werden.<lb/>
Weit minder wirkſam iſt 2) die <hirendition="#fr">Schriftliche</hi>; ſie beſteht in<lb/>
einem von dem Chef des feindlichen Truppencorps ertheil-<lb/>
ten Schutzbriefe <hirendition="#i"><hirendition="#aq">a</hi></hi>) oder in aufgepflanzten Pfaͤhlen mit In-<lb/>ſchriften, woraus erhellet, daß hier keine Gewaltthaͤtigkeit<lb/>
geuͤbet werden ſolle.</p><lb/><p>Zuweilen werden durch Staatsvertraͤge der kriegfuͤh-<lb/>
renden Maͤchte, einzelne dem einen Theil zugehoͤrige Pro-<lb/>
vinzen fuͤr Neutral erklaͤret <hirendition="#i"><hirendition="#aq">b</hi></hi>), obwohl im uͤbrigen der<lb/>
Krieg zwiſchen beiden fortgeſetzt wird.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Von der Freygebigkeit in Ertheilung ſolcher Schutzbriefe, und<lb/>
dem Leichtſinn in Verletzung derſelben, lieferten die Franzoſen im<lb/>
jetzigen Kriege auffallende Beyſpiele.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Z. B. die Oeſterreichiſchen Niederlande in dem Kriege zwiſchen<lb/>
Frankreich und Oeſterreich nach 1733.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 288.<lb/><hirendition="#fr">Waffenſtillſtands-Vertraͤge.</hi></head><lb/><p>Außer den Vertraͤgen wegen Einſtellung der Feind-<lb/>ſeeligkeiten auf einige Stunden oder Tage, wie ſie zuwei-<lb/>
len zwiſchen einzelnen Truppencorps, inſonderheit bey Be-<lb/>
lagerungen, oder nach gelieferten Schlachten eingegangen<lb/>
zu werden pflegen, (<hirendition="#aq">ceſſation</hi> oder <hirendition="#aq">ſuſpenſion d’armes</hi>)<lb/>
wird zuweilen auf laͤngere Zeit die Einſtellung der Thaͤt-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">X 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">lichkeiten,</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[327/0355]
Von Kriegsvertraͤgen.
uͤber die Termine der Bezahlung u. ſ. f. geſchloſſen, und
zu deren Sicherheit, Geiſſel gegeben zu werden.
Einzelnen Orten, Landguͤtern u. ſ. f. ertheilet auch
wohl der Feind auf Nachſuchen der Beſitzer Sauvegar-
den, deren es eine zwiefache Gattung giebt, 1) die Leben-
dige, welche aus einem oder mehreren Soldaten beſteht um
den Ort, allenfalls mit Gewalt, wider Streifereyen der
Truppen, Marodeurs und Geſindel in Schutz zu nehmen.
Fuͤr dieſe pflegt außer ihrer Freyhaltung und Beſchenkung,
noch etwas bezahlt zu werden, und wenn der vorige Lan-
desherr den Feind wieder verdraͤngt, ſo muß die Sauve-
garde unverletzt dem der ſie ertheilte, zuruͤckgeſchickt werden.
Weit minder wirkſam iſt 2) die Schriftliche; ſie beſteht in
einem von dem Chef des feindlichen Truppencorps ertheil-
ten Schutzbriefe a) oder in aufgepflanzten Pfaͤhlen mit In-
ſchriften, woraus erhellet, daß hier keine Gewaltthaͤtigkeit
geuͤbet werden ſolle.
Zuweilen werden durch Staatsvertraͤge der kriegfuͤh-
renden Maͤchte, einzelne dem einen Theil zugehoͤrige Pro-
vinzen fuͤr Neutral erklaͤret b), obwohl im uͤbrigen der
Krieg zwiſchen beiden fortgeſetzt wird.
a⁾ Von der Freygebigkeit in Ertheilung ſolcher Schutzbriefe, und
dem Leichtſinn in Verletzung derſelben, lieferten die Franzoſen im
jetzigen Kriege auffallende Beyſpiele.
b⁾ Z. B. die Oeſterreichiſchen Niederlande in dem Kriege zwiſchen
Frankreich und Oeſterreich nach 1733.
§. 288.
Waffenſtillſtands-Vertraͤge.
Außer den Vertraͤgen wegen Einſtellung der Feind-
ſeeligkeiten auf einige Stunden oder Tage, wie ſie zuwei-
len zwiſchen einzelnen Truppencorps, inſonderheit bey Be-
lagerungen, oder nach gelieferten Schlachten eingegangen
zu werden pflegen, (ceſſation oder ſuſpenſion d’armes)
wird zuweilen auf laͤngere Zeit die Einſtellung der Thaͤt-
lichkeiten,
X 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/355>, abgerufen am 10.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.