lage der Entscheidungen über Wiedereroberung der Güter neutra- ler und alliirter Mächte enthalten, finden sich in m. essai concer- nant les armateurs, les prises et les reprises Chap. III. Sect. II.
§. 279. Von einzelnen militairischen Unternehmungen.
Da der Hauptzweck aller militairischen Unternehmun- gen im Kriege darauf gerichtet ist, entweder dem eindrin- genden Feinde Widerstand zu leisten, oder selbst auf den Feind einzudringen, uns seiner Länder, Inseln u. s. f. zu bemächtigen, oder sonst ihn bey entstehenden Gelegenheiten zu schwächen, um ihn zum Frieden geneigter zu machen und uns die gebührende Genugthuung zu verschaffen, so kann man die militairischen Unternehmungen auf mannig- faltige Weise eintheilen; insonderheit aber verdienen die größeren Unternehmungen, wie sie in Landkriegen durch ganze Armeen oder große Truppencorps gegen einander, in Schlachten, Treffen, Affairen u. s. f. oder gegen Festun- gen, feste Orte, Läger, wie in Blockaden, Belagerungen, Ueberrumpelungen, Bestürmungen, oder zur Besitznahme offener Orte und ganzer Landdistricte, in Seekriegen durch ganze Kriegsflotten und Escadern, in Seeschlachten, Blo- quaden fester Seeplätze, Landungen u. s. f. statt finden kön- nen, von den kleinen Unternehmungen unterschieden zu werden, welche um den Feind zu schwächen in Landkriegen von kleine Partheyen, besonders durch errichtete Freycorps, in Seekriegen durch einzelne zum Kreuzen bestimmte Kriegs- schiffe oder Fregatten, insonderheit aber durch Privatcaper ins Werk gesetzt werden.
§. 280. Schlachten.
Wie in allen Gattungen von Gefechten, so sind bey Schlachten die Kriegsgesetze theils in Ansehung des Gebrauchs erlaubter Mittel, theils in Ansehung der Behandlung der Ueberwundenen zu beobachten. Blessirte die auf dem
Schlacht-
Achtes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
lage der Entſcheidungen uͤber Wiedereroberung der Guͤter neutra- ler und alliirter Maͤchte enthalten, finden ſich in m. eſſai concer- nant les armateurs, les priſes et les repriſes Chap. III. Sect. II.
§. 279. Von einzelnen militairiſchen Unternehmungen.
Da der Hauptzweck aller militairiſchen Unternehmun- gen im Kriege darauf gerichtet iſt, entweder dem eindrin- genden Feinde Widerſtand zu leiſten, oder ſelbſt auf den Feind einzudringen, uns ſeiner Laͤnder, Inſeln u. ſ. f. zu bemaͤchtigen, oder ſonſt ihn bey entſtehenden Gelegenheiten zu ſchwaͤchen, um ihn zum Frieden geneigter zu machen und uns die gebuͤhrende Genugthuung zu verſchaffen, ſo kann man die militairiſchen Unternehmungen auf mannig- faltige Weiſe eintheilen; inſonderheit aber verdienen die groͤßeren Unternehmungen, wie ſie in Landkriegen durch ganze Armeen oder große Truppencorps gegen einander, in Schlachten, Treffen, Affairen u. ſ. f. oder gegen Feſtun- gen, feſte Orte, Laͤger, wie in Blockaden, Belagerungen, Ueberrumpelungen, Beſtuͤrmungen, oder zur Beſitznahme offener Orte und ganzer Landdiſtricte, in Seekriegen durch ganze Kriegsflotten und Escadern, in Seeſchlachten, Blo- quaden feſter Seeplaͤtze, Landungen u. ſ. f. ſtatt finden koͤn- nen, von den kleinen Unternehmungen unterſchieden zu werden, welche um den Feind zu ſchwaͤchen in Landkriegen von kleine Partheyen, beſonders durch errichtete Freycorps, in Seekriegen durch einzelne zum Kreuzen beſtimmte Kriegs- ſchiffe oder Fregatten, inſonderheit aber durch Privatcaper ins Werk geſetzt werden.
§. 280. Schlachten.
Wie in allen Gattungen von Gefechten, ſo ſind bey Schlachten die Kriegsgeſetze theils in Anſehung des Gebrauchs erlaubter Mittel, theils in Anſehung der Behandlung der Ueberwundenen zu beobachten. Bleſſirte die auf dem
Schlacht-
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Achtes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
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lage der Entſcheidungen uͤber Wiedereroberung der Guͤter neutra-
ler und alliirter Maͤchte enthalten, finden ſich in m. eſſai concer-
nant les armateurs, les priſes et les repriſes Chap. III. Sect. II.
§. 279.
Von einzelnen militairiſchen Unternehmungen.
Da der Hauptzweck aller militairiſchen Unternehmun-
gen im Kriege darauf gerichtet iſt, entweder dem eindrin-
genden Feinde Widerſtand zu leiſten, oder ſelbſt auf den
Feind einzudringen, uns ſeiner Laͤnder, Inſeln u. ſ. f. zu
bemaͤchtigen, oder ſonſt ihn bey entſtehenden Gelegenheiten
zu ſchwaͤchen, um ihn zum Frieden geneigter zu machen
und uns die gebuͤhrende Genugthuung zu verſchaffen, ſo
kann man die militairiſchen Unternehmungen auf mannig-
faltige Weiſe eintheilen; inſonderheit aber verdienen die
groͤßeren Unternehmungen, wie ſie in Landkriegen durch
ganze Armeen oder große Truppencorps gegen einander,
in Schlachten, Treffen, Affairen u. ſ. f. oder gegen Feſtun-
gen, feſte Orte, Laͤger, wie in Blockaden, Belagerungen,
Ueberrumpelungen, Beſtuͤrmungen, oder zur Beſitznahme
offener Orte und ganzer Landdiſtricte, in Seekriegen durch
ganze Kriegsflotten und Escadern, in Seeſchlachten, Blo-
quaden feſter Seeplaͤtze, Landungen u. ſ. f. ſtatt finden koͤn-
nen, von den kleinen Unternehmungen unterſchieden zu
werden, welche um den Feind zu ſchwaͤchen in Landkriegen
von kleine Partheyen, beſonders durch errichtete Freycorps,
in Seekriegen durch einzelne zum Kreuzen beſtimmte Kriegs-
ſchiffe oder Fregatten, inſonderheit aber durch Privatcaper
ins Werk geſetzt werden.
§. 280.
Schlachten.
Wie in allen Gattungen von Gefechten, ſo ſind bey
Schlachten die Kriegsgeſetze theils in Anſehung des Gebrauchs
erlaubter Mittel, theils in Anſehung der Behandlung der
Ueberwundenen zu beobachten. Bleſſirte die auf dem
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/348>, abgerufen am 22.07.2024.
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