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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Achtes Buch. Viertes Hauptstück.
bald die Behandlung rechtmäßiger Feinde zugestanden; aber in
dem jetzigen Kriege mordeten die Franken die gefangenen Emi-
grirten, ohne dafür Represalien zu fürchten.
d) Das wüthende Decret des Nationalconvents vom Jahr 1794 alle
den Engländern abgenommene Gefangene zu ermorden, ward
nicht vollzogen. S. dagegen die Erklärung des Herzogs von
York in Girtanners pol. Annalen 1794.
§. 268.
Von den Mitteln dem Feinde zu schaden.

Wenn gleich das natürliche Recht keines der Mittel
dem Widerstand leistenden Feinde das Leben zu nehmen in
seinem ganzen Umfange verwirst, so haben doch die civili-
firten Völker Europens, theils durch Verträge, theils durch
Herkommen und eigenes Geständniß manche solcher Mittel
als der Kriegsmanier entgegen erkläret, wohin unter den
heimlichen Mitteln Meuchelmord a) und Gift b) unter
den offenbaren Mitteln der Gewaltthätigkeit der Gebrauch
gewisser Waffen c) welche die Grausamkeit des Kriegs
für beide Theile ohne Noth vermehren, zu zählen sind.

a) Doch fehlt es nicht an Beyspielen neuerer Zeiten daß ein krieg-
führender Theil seinem Gegner Attentate des Meuchelmords vor-
geworfen hat. Moser Versuch B. IX. Th. I S. 131 u. f. Aus
eben dem Grunde ist es auch wider die Kriegsgesetze einen Preis auf
den Kopf eines feindlichen Befehlshabers zu setzen, und nur Re-
presalien können dazu das Recht geben Moser Versuch B. IX.
Th. II. S. 257 u. f. Ist es erlaubt auf den Kopf eines jeden
Feindes eine Belohnung zu setzen?
b) Gift kann auf verschiedene Weise gebraucht werden, zu Vergif-
tung der Waffen, zu heimlicher Hinrichtung des feindlichen Sou-
verains, Befehlshabers u. s. f. zu Vergiftung der Magazine,
Brunnen u. s. f.; alle diese Arten der Vergistung sind den Kriegs-
gesetzen entgegen s. Trinkhusius de illicito venenatorum armorum
vsu
. Jen.
1667. v. Beust in s. Kriegsanmerkungen Th. V.
S. 236. führt noch ein Beyspiel eines Vertrags von 1675 wegen
Nichtgebrauchs vergisteter Waffen an s. auch H. Cocceji de avmis
illicitis
. Frf. ad Viadr.
1698. 4. Aus eben dem Grunde ist wider
Achtes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
bald die Behandlung rechtmaͤßiger Feinde zugeſtanden; aber in
dem jetzigen Kriege mordeten die Franken die gefangenen Emi-
grirten, ohne dafuͤr Repreſalien zu fuͤrchten.
d) Das wuͤthende Decret des Nationalconvents vom Jahr 1794 alle
den Englaͤndern abgenommene Gefangene zu ermorden, ward
nicht vollzogen. S. dagegen die Erklaͤrung des Herzogs von
York in Girtanners pol. Annalen 1794.
§. 268.
Von den Mitteln dem Feinde zu ſchaden.

Wenn gleich das natuͤrliche Recht keines der Mittel
dem Widerſtand leiſtenden Feinde das Leben zu nehmen in
ſeinem ganzen Umfange verwirſt, ſo haben doch die civili-
firten Voͤlker Europens, theils durch Vertraͤge, theils durch
Herkommen und eigenes Geſtaͤndniß manche ſolcher Mittel
als der Kriegsmanier entgegen erklaͤret, wohin unter den
heimlichen Mitteln Meuchelmord a) und Gift b) unter
den offenbaren Mitteln der Gewaltthaͤtigkeit der Gebrauch
gewiſſer Waffen c) welche die Grauſamkeit des Kriegs
fuͤr beide Theile ohne Noth vermehren, zu zaͤhlen ſind.

a) Doch fehlt es nicht an Beyſpielen neuerer Zeiten daß ein krieg-
fuͤhrender Theil ſeinem Gegner Attentate des Meuchelmords vor-
geworfen hat. Moſer Verſuch B. IX. Th. I S. 131 u. f. Aus
eben dem Grunde iſt es auch wider die Kriegsgeſetze einen Preis auf
den Kopf eines feindlichen Befehlshabers zu ſetzen, und nur Re-
preſalien koͤnnen dazu das Recht geben Moſer Verſuch B. IX.
Th. II. S. 257 u. f. Iſt es erlaubt auf den Kopf eines jeden
Feindes eine Belohnung zu ſetzen?
b) Gift kann auf verſchiedene Weiſe gebraucht werden, zu Vergif-
tung der Waffen, zu heimlicher Hinrichtung des feindlichen Sou-
verains, Befehlshabers u. ſ. f. zu Vergiftung der Magazine,
Brunnen u. ſ. f.; alle dieſe Arten der Vergiſtung ſind den Kriegs-
geſetzen entgegen ſ. Trinkhusius de illicito venenatorum armorum
vſu
. Jen.
1667. v. Beuſt in ſ. Kriegsanmerkungen Th. V.
S. 236. fuͤhrt noch ein Beyſpiel eines Vertrags von 1675 wegen
Nichtgebrauchs vergiſteter Waffen an ſ. auch H. Cocceji de avmis
illicitis
. Frf. ad Viadr.
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[308/0336] Achtes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. c⁾ bald die Behandlung rechtmaͤßiger Feinde zugeſtanden; aber in dem jetzigen Kriege mordeten die Franken die gefangenen Emi- grirten, ohne dafuͤr Repreſalien zu fuͤrchten. d⁾ Das wuͤthende Decret des Nationalconvents vom Jahr 1794 alle den Englaͤndern abgenommene Gefangene zu ermorden, ward nicht vollzogen. S. dagegen die Erklaͤrung des Herzogs von York in Girtanners pol. Annalen 1794. §. 268. Von den Mitteln dem Feinde zu ſchaden. Wenn gleich das natuͤrliche Recht keines der Mittel dem Widerſtand leiſtenden Feinde das Leben zu nehmen in ſeinem ganzen Umfange verwirſt, ſo haben doch die civili- firten Voͤlker Europens, theils durch Vertraͤge, theils durch Herkommen und eigenes Geſtaͤndniß manche ſolcher Mittel als der Kriegsmanier entgegen erklaͤret, wohin unter den heimlichen Mitteln Meuchelmord a) und Gift b) unter den offenbaren Mitteln der Gewaltthaͤtigkeit der Gebrauch gewiſſer Waffen c) welche die Grauſamkeit des Kriegs fuͤr beide Theile ohne Noth vermehren, zu zaͤhlen ſind. a⁾ Doch fehlt es nicht an Beyſpielen neuerer Zeiten daß ein krieg- fuͤhrender Theil ſeinem Gegner Attentate des Meuchelmords vor- geworfen hat. Moſer Verſuch B. IX. Th. I S. 131 u. f. Aus eben dem Grunde iſt es auch wider die Kriegsgeſetze einen Preis auf den Kopf eines feindlichen Befehlshabers zu ſetzen, und nur Re- preſalien koͤnnen dazu das Recht geben Moſer Verſuch B. IX. Th. II. S. 257 u. f. Iſt es erlaubt auf den Kopf eines jeden Feindes eine Belohnung zu ſetzen? b⁾ Gift kann auf verſchiedene Weiſe gebraucht werden, zu Vergif- tung der Waffen, zu heimlicher Hinrichtung des feindlichen Sou- verains, Befehlshabers u. ſ. f. zu Vergiftung der Magazine, Brunnen u. ſ. f.; alle dieſe Arten der Vergiſtung ſind den Kriegs- geſetzen entgegen ſ. Trinkhusius de illicito venenatorum armorum vſu. Jen. 1667. v. Beuſt in ſ. Kriegsanmerkungen Th. V. S. 236. fuͤhrt noch ein Beyſpiel eines Vertrags von 1675 wegen Nichtgebrauchs vergiſteter Waffen an ſ. auch H. Cocceji de avmis illicitis. Frf. ad Viadr. 1698. 4. Aus eben dem Grunde iſt wider die

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/336>, abgerufen am 21.11.2024.