Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Zehntes Hauptstück. Leichenzuge begraben werden könne, von den Grundsätzen derherrschenden Religion und von dem Gutfinden des Staats ab. In Entstehung dessen aber kann er entweder an einem benachbarten Ort begraben, oder sein Leichnam in das Ge- biet des Hofes der ihn sandte geschickt werden, in welchem Falle es üblich ist ihn überall von den Stol-Gebühren bey der Durchführung zu befreyen. §. 239. Versiegelung der Effecten. Bey Absterben des Gesandten hat, wenn ein zweyter a) In Rom übernehmen in Ermangelung eines Gesandschafts-Se- cretärs die Cardinales protectores dieses Geschäft. An andren Orten ist nicht ohne Beyspiel daß einem anderen in Diensten des Staats des Gesandten stehenden Beamten die Versieglung über- lassen wird. b) C. F. Pauli de obsignatione rerum legati eiusque comitatus diss. Ha- lae 1751. 4. Zu Wien machte man ehemahls viel Schwierigkeit selbst die Versieglung der Effecte auswärtiger Gesandten dem Le- gationssecretär oder einem dritten Gesandten zu überlassen, mußte aber aus Furcht vor Retorsionen nachgeben. Am längsten ward über die Befreyung der reichsständischen Gesandten, Residenten und Geschäftsträger, insonderheit dann wenn letztere zugleich die Geschäfte am Reichshofrath betrieben von der Gerichtbarkeit des Reichshofraths- und Marschallamts überhaupt und besonders in Sperr- und Inventur-Sachen gesiritten; Treitschke Versuch einer Bestimmung und Beantwortung der Frage ob die am kaiserlichen Hofe residirenden reichsständische Gesandten der Gerichtbarkeit des Reichshofraths unterworfen sind. Leipzig Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck. Leichenzuge begraben werden koͤnne, von den Grundſaͤtzen derherrſchenden Religion und von dem Gutfinden des Staats ab. In Entſtehung deſſen aber kann er entweder an einem benachbarten Ort begraben, oder ſein Leichnam in das Ge- biet des Hofes der ihn ſandte geſchickt werden, in welchem Falle es uͤblich iſt ihn uͤberall von den Stol-Gebuͤhren bey der Durchfuͤhrung zu befreyen. §. 239. Verſiegelung der Effecten. Bey Abſterben des Geſandten hat, wenn ein zweyter a) In Rom uͤbernehmen in Ermangelung eines Geſandſchafts-Se- cretaͤrs die Cardinales protectores dieſes Geſchaͤft. An andren Orten iſt nicht ohne Beyſpiel daß einem anderen in Dienſten des Staats des Geſandten ſtehenden Beamten die Verſieglung uͤber- laſſen wird. b) C. F. Pauli de obſignatione rerum legati eiusque comitatus diſſ. Ha- lae 1751. 4. Zu Wien machte man ehemahls viel Schwierigkeit ſelbſt die Verſieglung der Effecte auswaͤrtiger Geſandten dem Le- gationsſecretaͤr oder einem dritten Geſandten zu uͤberlaſſen, mußte aber aus Furcht vor Retorſionen nachgeben. Am laͤngſten ward uͤber die Befreyung der reichsſtaͤndiſchen Geſandten, Reſidenten und Geſchaͤftstraͤger, inſonderheit dann wenn letztere zugleich die Geſchaͤfte am Reichshofrath betrieben von der Gerichtbarkeit des Reichshofraths- und Marſchallamts uͤberhaupt und beſonders in Sperr- und Inventur-Sachen geſiritten; Treitſchke Verſuch einer Beſtimmung und Beantwortung der Frage ob die am kaiſerlichen Hofe reſidirenden reichsſtaͤndiſche Geſandten der Gerichtbarkeit des Reichshofraths unterworfen ſind. Leipzig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0308" n="280"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck.</fw><lb/> Leichenzuge begraben werden koͤnne, von den Grundſaͤtzen der<lb/> herrſchenden Religion und von dem Gutfinden des Staats<lb/> ab. 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Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck.
Leichenzuge begraben werden koͤnne, von den Grundſaͤtzen der
herrſchenden Religion und von dem Gutfinden des Staats
ab. In Entſtehung deſſen aber kann er entweder an einem
benachbarten Ort begraben, oder ſein Leichnam in das Ge-
biet des Hofes der ihn ſandte geſchickt werden, in welchem
Falle es uͤblich iſt ihn uͤberall von den Stol-Gebuͤhren bey
der Durchfuͤhrung zu befreyen.
§. 239.
Verſiegelung der Effecten.
Bey Abſterben des Geſandten hat, wenn ein zweyter
Geſandte, oder ein Legationsſecretair deſſelben Hofes zuge-
gen iſt, dieſer das naͤchſte Recht die Verſieglung der Guͤter
zu beſorgen. In Ermangelung deſſen uͤbernimmt zuwei-
len a) der Geſandte eines anderen freundſchaftlichen Hofes,
kraft eines Vertrages, oder wenn der Geſandte, oder deſſen
Hof darum erſuchet hat, das Geſchaͤft der Verſieglung.
Der Staat bey welchen der Geſandte reſidirte iſt der letzte
der ſich ein Recht hiezu anmaaſſen koͤnnte b).
a⁾ In Rom uͤbernehmen in Ermangelung eines Geſandſchafts-Se-
cretaͤrs die Cardinales protectores dieſes Geſchaͤft. An andren
Orten iſt nicht ohne Beyſpiel daß einem anderen in Dienſten des
Staats des Geſandten ſtehenden Beamten die Verſieglung uͤber-
laſſen wird.
b⁾ C. F. Pauli de obſignatione rerum legati eiusque comitatus diſſ. Ha-
lae 1751. 4. Zu Wien machte man ehemahls viel Schwierigkeit
ſelbſt die Verſieglung der Effecte auswaͤrtiger Geſandten dem Le-
gationsſecretaͤr oder einem dritten Geſandten zu uͤberlaſſen, mußte
aber aus Furcht vor Retorſionen nachgeben. Am laͤngſten ward
uͤber die Befreyung der reichsſtaͤndiſchen Geſandten, Reſidenten
und Geſchaͤftstraͤger, inſonderheit dann wenn letztere zugleich die
Geſchaͤfte am Reichshofrath betrieben von der Gerichtbarkeit des
Reichshofraths- und Marſchallamts uͤberhaupt und beſonders in
Sperr- und Inventur-Sachen geſiritten; Treitſchke Verſuch
einer Beſtimmung und Beantwortung der Frage ob die am
kaiſerlichen Hofe reſidirenden reichsſtaͤndiſche Geſandten der
Gerichtbarkeit des Reichshofraths unterworfen ſind. Leipzig
1777.
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