Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Befreyung von Abgaben. c) Einige Höfe haben an gewissen Orten eigene Hotels für ihre Ge- sandschaft angekauft. Diese genossen in den verein. Niederlan- den anfangs einer Befreyung, die aber 1649 im allgemeinen auf- gehoben wurden, obwohl Frankreich und Spanien sich noch in neueren Zeiten 1757 auf diese Befreyung bezogen. Matth. van der Pot de tributo praediali quod in Hollandia exigitur sub nomine de ordinaire Verponding. Leyd. 1782. 4. §. 226. Wege-Gelder, Briefporto. Endlich hat der Gesandte der Regel nach gar keine a) Moser Versuch Th. IV. 145. Achtes Hauptstück. Von gesandschaftlichen Verhandlungen. §. 227. Unterschied zwischen Ceremoniel und Geschäfts- Gesandschaften. Es giebt Gesandschaften bey denen keine Verhandlun- wirkli-
Befreyung von Abgaben. c) Einige Hoͤfe haben an gewiſſen Orten eigene Hotels fuͤr ihre Ge- ſandſchaft angekauft. Dieſe genoſſen in den verein. Niederlan- den anfangs einer Befreyung, die aber 1649 im allgemeinen auf- gehoben wurden, obwohl Frankreich und Spanien ſich noch in neueren Zeiten 1757 auf dieſe Befreyung bezogen. Matth. van der Pot de tributo praediali quod in Hollandia exigitur ſub nomine de ordinaire Verponding. Leyd. 1782. 4. §. 226. Wege-Gelder, Briefporto. Endlich hat der Geſandte der Regel nach gar keine a) Moſer Verſuch Th. IV. 145. Achtes Hauptſtuͤck. Von geſandſchaftlichen Verhandlungen. §. 227. Unterſchied zwiſchen Ceremoniel und Geſchaͤfts- Geſandſchaften. Es giebt Geſandſchaften bey denen keine Verhandlun- wirkli-
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Befreyung von Abgaben.
c⁾ Einige Hoͤfe haben an gewiſſen Orten eigene Hotels fuͤr ihre Ge-
ſandſchaft angekauft. Dieſe genoſſen in den verein. Niederlan-
den anfangs einer Befreyung, die aber 1649 im allgemeinen auf-
gehoben wurden, obwohl Frankreich und Spanien ſich noch in
neueren Zeiten 1757 auf dieſe Befreyung bezogen. Matth. van
der Pot de tributo praediali quod in Hollandia exigitur ſub nomine
de ordinaire Verponding. Leyd. 1782. 4.
§. 226.
Wege-Gelder, Briefporto.
Endlich hat der Geſandte der Regel nach gar keine
Befreyung von ſolchen Ungeldern zu fordern, die, wie
Bruͤcken-Wege-Gelder u. ſ. f. als ein verhaͤltnißmaͤßiger
Beytrag zu den Koſten eines Inſtituts billig von allen
denen getragen werden, die der Vortheile derſelben mit ge-
nießen. Eben dieſes gilt auch der Regel nach vom Brief-
porto a) und es fehlt ſehr viel daran, daß den Geſandten
außerhalb der Staaten ihres Oberherrn eine ſolche Be-
freyung zuerkannt wuͤrde. Da wo (wie in England) die
Brieftaxe in eine wahre Auflage ausartet, haͤtten die Ge-
ſandten mehr Anſchein fuͤr eine ſolche Befreyung, die ihnen
jedoch nicht eingeraͤumet wird.
a⁾ Moſer Verſuch Th. IV. 145.
Achtes Hauptſtuͤck.
Von geſandſchaftlichen Verhandlungen.
§. 227.
Unterſchied zwiſchen Ceremoniel und Geſchaͤfts-
Geſandſchaften.
Es giebt Geſandſchaften bey denen keine Verhandlun-
gen vorfallen, wie bloße Ceremoniel-Geſandſchaften, Ge-
nugthungs-Geſandſchaften, auch nicht ſelten gewiſſe hoͤchſt
unwichtige beſtaͤndige Geſandſchaften. Wenn aber von
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