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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Verschiedene Klassen von Gesandten.
und nur in dieser Eigenschaft dem Director sein Beglaubigungs-
schreiben zu überreichen hat, so kann dieser aus Privat-Rücksich-
ten dessen Annahme nicht verweigern. Moser Zusätze Th. III.
S. 1192. Schlötzer Staatsanzeigen B. IV. S. 458.
f) Um den Streitigkeiten zu entgehn welche in Ansehung der gesand-
schaftlichen Vorrechte und Befreyungen erwachsen können, wenn
ein gebohrner Unterthan zum Gesandten einer auswärtigen Macht
bey uns ernannt würde, haben einige Staaten den Entschluß
gefaßt nie einen ihrer gebohrenen Unterthanen als Gesandten ei-
ner auswärtigen Macht anzunehmen. S. für Schweden Cod.
Lex. Suec. Tit. de crimin.
§ 7 für die verein. Niederländer die
Revolution vom Jahr 1727 in Groot Placaat Bock T. VII. p. 522.
Pestel commentarii
§. 491. Auch Frankreich scheint, einen einzi-
gen Fall ausgenommen, keinen gebohrnen Unterthan zum Gesand-
ten einer auswärtigen Macht angenommen zu haben s. Moser
Versuch
Th. III. S. 89. bloß naturalisirte Fremde sind weit öfter
in dieser Eigenschaft in Frankreich angenommen worden.
Drittes Hauptstück.
Von den Stücken welche dem Gesandten zu An-
tretung seiner Gesandschaft nöthig sind.
§. 198.
Von dem Gefolge und Hausgeräth des Gesandten.

Auf die Ernennung des Gesandten folgt die Bestim-
mung seines Gehalts a), seines Gefolges, und anderer zu
seiner Gesandschaft nöthigen Stücke.

Eine militairische Begleitung hat nur noch jetzt zu-
weilen bey den großen Gesandschaften welche mit der Pforte
nach hergestellten Frieden gewechselt werden, und zwar an
beiden Seiten bis auf die Grenze statt. Ein militairisches
Gefolge wird nicht mehr gestattet b), obwohl Bothschafter
einige Schweizer halten dürfen. Uebrigens ist das ganze
Gefolge nach der Klasse der Gesandschaft und den Umstän-
den sehr verschieden. Zu einem vollständigen Gefolge eines

Both-
Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
und nur in dieſer Eigenſchaft dem Director ſein Beglaubigungs-
ſchreiben zu uͤberreichen hat, ſo kann dieſer aus Privat-Ruͤckſich-
ten deſſen Annahme nicht verweigern. Moſer Zuſaͤtze Th. III.
S. 1192. Schloͤtzer Staatsanzeigen B. IV. S. 458.
f) Um den Streitigkeiten zu entgehn welche in Anſehung der geſand-
ſchaftlichen Vorrechte und Befreyungen erwachſen koͤnnen, wenn
ein gebohrner Unterthan zum Geſandten einer auswaͤrtigen Macht
bey uns ernannt wuͤrde, haben einige Staaten den Entſchluß
gefaßt nie einen ihrer gebohrenen Unterthanen als Geſandten ei-
ner auswaͤrtigen Macht anzunehmen. S. fuͤr Schweden Cod.
Lex. Suec. Tit. de crimin.
§ 7 fuͤr die verein. Niederlaͤnder die
Revolution vom Jahr 1727 in Groot Placaat Bock T. VII. p. 522.
Pestel commentarii
§. 491. Auch Frankreich ſcheint, einen einzi-
gen Fall ausgenommen, keinen gebohrnen Unterthan zum Geſand-
ten einer auswaͤrtigen Macht angenommen zu haben ſ. Moſer
Verſuch
Th. III. S. 89. bloß naturaliſirte Fremde ſind weit oͤfter
in dieſer Eigenſchaft in Frankreich angenommen worden.
Drittes Hauptſtuͤck.
Von den Stuͤcken welche dem Geſandten zu An-
tretung ſeiner Geſandſchaft noͤthig ſind.
§. 198.
Von dem Gefolge und Hausgeraͤth des Geſandten.

Auf die Ernennung des Geſandten folgt die Beſtim-
mung ſeines Gehalts a), ſeines Gefolges, und anderer zu
ſeiner Geſandſchaft noͤthigen Stuͤcke.

Eine militairiſche Begleitung hat nur noch jetzt zu-
weilen bey den großen Geſandſchaften welche mit der Pforte
nach hergeſtellten Frieden gewechſelt werden, und zwar an
beiden Seiten bis auf die Grenze ſtatt. Ein militairiſches
Gefolge wird nicht mehr geſtattet b), obwohl Bothſchafter
einige Schweizer halten duͤrfen. Uebrigens iſt das ganze
Gefolge nach der Klaſſe der Geſandſchaft und den Umſtaͤn-
den ſehr verſchieden. Zu einem vollſtaͤndigen Gefolge eines

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[235/0263] Verſchiedene Klaſſen von Geſandten. e⁾ und nur in dieſer Eigenſchaft dem Director ſein Beglaubigungs- ſchreiben zu uͤberreichen hat, ſo kann dieſer aus Privat-Ruͤckſich- ten deſſen Annahme nicht verweigern. Moſer Zuſaͤtze Th. III. S. 1192. Schloͤtzer Staatsanzeigen B. IV. S. 458. f⁾ Um den Streitigkeiten zu entgehn welche in Anſehung der geſand- ſchaftlichen Vorrechte und Befreyungen erwachſen koͤnnen, wenn ein gebohrner Unterthan zum Geſandten einer auswaͤrtigen Macht bey uns ernannt wuͤrde, haben einige Staaten den Entſchluß gefaßt nie einen ihrer gebohrenen Unterthanen als Geſandten ei- ner auswaͤrtigen Macht anzunehmen. S. fuͤr Schweden Cod. Lex. Suec. Tit. de crimin. § 7 fuͤr die verein. Niederlaͤnder die Revolution vom Jahr 1727 in Groot Placaat Bock T. VII. p. 522. Pestel commentarii §. 491. Auch Frankreich ſcheint, einen einzi- gen Fall ausgenommen, keinen gebohrnen Unterthan zum Geſand- ten einer auswaͤrtigen Macht angenommen zu haben ſ. Moſer Verſuch Th. III. S. 89. bloß naturaliſirte Fremde ſind weit oͤfter in dieſer Eigenſchaft in Frankreich angenommen worden. Drittes Hauptſtuͤck. Von den Stuͤcken welche dem Geſandten zu An- tretung ſeiner Geſandſchaft noͤthig ſind. §. 198. Von dem Gefolge und Hausgeraͤth des Geſandten. Auf die Ernennung des Geſandten folgt die Beſtim- mung ſeines Gehalts a), ſeines Gefolges, und anderer zu ſeiner Geſandſchaft noͤthigen Stuͤcke. Eine militairiſche Begleitung hat nur noch jetzt zu- weilen bey den großen Geſandſchaften welche mit der Pforte nach hergeſtellten Frieden gewechſelt werden, und zwar an beiden Seiten bis auf die Grenze ſtatt. Ein militairiſches Gefolge wird nicht mehr geſtattet b), obwohl Bothſchafter einige Schweizer halten duͤrfen. Uebrigens iſt das ganze Gefolge nach der Klaſſe der Geſandſchaft und den Umſtaͤn- den ſehr verſchieden. Zu einem vollſtaͤndigen Gefolge eines Both-

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/263>, abgerufen am 21.11.2024.