Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Verschiedene Klassen von Gesandten. welcher Klasse, und wieviel a) Gesandte er schicken wolle.Indeß pflegen 1) die Mächte welche gegenseitig Gesandte schicken (welches aber bekanntlich mit dem teutschen Reich und mit der Türkey der Fall nicht ist) hierin eine Gleich- heit zu beobachten, so daß nicht leicht ein Staat einen Ge- sandten von höherem Rang schickt als er ihn empfängt; 2) giebt es einige Ceremoniel-Gesandschaften die man nur annehmen will, wenn sie in der Zahl und Klasse geschickt werden die durch ein besonderes Herkommen eingeführt ist b). 3) Zuweilen hat man Schwierigkeiten gemacht mehrere Ge- sandte eines Staats zugleich als Bothschafter anzuerkennen, wenn man schon einem derselben die Anerkenntniß nicht ver- weigerte c). Uebrigens kann umgekehrt auch ein Gesandter zugleich a) Zuweilen schickt ein Staat zugleich mehtere Gesandte von ver- schiedenen Klassen an denselben Hof. Die Fälle wo Frankreich dieß gethan hat der Chevalier (Mlle) d'Eon de Beaumont in lettres memoires et negociations p. 101. (8.) aufgezählt. Auch die teut- schen Reichsstände schicken zum Theil mehrere Gesandte nach Wien, für die Reichs und für die auswärtigen Angelegenheiten. b) S. oben §. 70. not. c. d. c) So erkennt zwar der Kaiser den Churfürsten kraft der Wahlcap. art. 3. §. 20. das Recht mehrere Bothschafter zugleich zu schicken an. Aber bey Gelegenheit des Nimwegischen Friedens s. Wiquefort L. I. S. 26. und auf dem Wahltage 1742 machten einige Mächte in- sonderheit Frankreich, obwohl vergeblich, Schwierigkeit den zwey- ten Bothschafter in dieser Eigenschaft anzuerkennen. Moser Versuch Th. III. S. 106. §. 197. Wahl der Person des Gesandten. Gleichfalls steht dem sendenden Hofe die Wahl der Religion P 5
Verſchiedene Klaſſen von Geſandten. welcher Klaſſe, und wieviel a) Geſandte er ſchicken wolle.Indeß pflegen 1) die Maͤchte welche gegenſeitig Geſandte ſchicken (welches aber bekanntlich mit dem teutſchen Reich und mit der Tuͤrkey der Fall nicht iſt) hierin eine Gleich- heit zu beobachten, ſo daß nicht leicht ein Staat einen Ge- ſandten von hoͤherem Rang ſchickt als er ihn empfaͤngt; 2) giebt es einige Ceremoniel-Geſandſchaften die man nur annehmen will, wenn ſie in der Zahl und Klaſſe geſchickt werden die durch ein beſonderes Herkommen eingefuͤhrt iſt b). 3) Zuweilen hat man Schwierigkeiten gemacht mehrere Ge- ſandte eines Staats zugleich als Bothſchafter anzuerkennen, wenn man ſchon einem derſelben die Anerkenntniß nicht ver- weigerte c). Uebrigens kann umgekehrt auch ein Geſandter zugleich a) Zuweilen ſchickt ein Staat zugleich mehtere Geſandte von ver- ſchiedenen Klaſſen an denſelben Hof. Die Faͤlle wo Frankreich dieß gethan hat der Chevalier (Mlle) d’Eon de Beaumont in lettres memoires et négociations p. 101. (8.) aufgezaͤhlt. Auch die teut- ſchen Reichsſtaͤnde ſchicken zum Theil mehrere Geſandte nach Wien, fuͤr die Reichs und fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten. b) S. oben §. 70. not. c. d. c) So erkennt zwar der Kaiſer den Churfuͤrſten kraft der Wahlcap. art. 3. §. 20. das Recht mehrere Bothſchafter zugleich zu ſchicken an. Aber bey Gelegenheit des Nimwegiſchen Friedens ſ. Wiquefort L. I. S. 26. und auf dem Wahltage 1742 machten einige Maͤchte in- ſonderheit Frankreich, obwohl vergeblich, Schwierigkeit den zwey- ten Bothſchafter in dieſer Eigenſchaft anzuerkennen. Moſer Verſuch Th. III. S. 106. §. 197. Wahl der Perſon des Geſandten. Gleichfalls ſteht dem ſendenden Hofe die Wahl der Religion P 5
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Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
welcher Klaſſe, und wieviel a) Geſandte er ſchicken wolle.
Indeß pflegen 1) die Maͤchte welche gegenſeitig Geſandte
ſchicken (welches aber bekanntlich mit dem teutſchen Reich
und mit der Tuͤrkey der Fall nicht iſt) hierin eine Gleich-
heit zu beobachten, ſo daß nicht leicht ein Staat einen Ge-
ſandten von hoͤherem Rang ſchickt als er ihn empfaͤngt;
2) giebt es einige Ceremoniel-Geſandſchaften die man nur
annehmen will, wenn ſie in der Zahl und Klaſſe geſchickt
werden die durch ein beſonderes Herkommen eingefuͤhrt iſt b).
3) Zuweilen hat man Schwierigkeiten gemacht mehrere Ge-
ſandte eines Staats zugleich als Bothſchafter anzuerkennen,
wenn man ſchon einem derſelben die Anerkenntniß nicht ver-
weigerte c).
Uebrigens kann umgekehrt auch ein Geſandter zugleich
an mehrere Staaten accreditirt werden, wovon die Schweiz
inſonderheit aber Teutſchland viele Beyſpiele geben.
a⁾ Zuweilen ſchickt ein Staat zugleich mehtere Geſandte von ver-
ſchiedenen Klaſſen an denſelben Hof. Die Faͤlle wo Frankreich
dieß gethan hat der Chevalier (Mlle) d’Eon de Beaumont in lettres
memoires et négociations p. 101. (8.) aufgezaͤhlt. Auch die teut-
ſchen Reichsſtaͤnde ſchicken zum Theil mehrere Geſandte nach Wien,
fuͤr die Reichs und fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten.
b⁾ S. oben §. 70. not. c. d.
c⁾ So erkennt zwar der Kaiſer den Churfuͤrſten kraft der Wahlcap.
art. 3. §. 20. das Recht mehrere Bothſchafter zugleich zu ſchicken an.
Aber bey Gelegenheit des Nimwegiſchen Friedens ſ. Wiquefort
L. I. S. 26. und auf dem Wahltage 1742 machten einige Maͤchte in-
ſonderheit Frankreich, obwohl vergeblich, Schwierigkeit den zwey-
ten Bothſchafter in dieſer Eigenſchaft anzuerkennen. Moſer
Verſuch Th. III. S. 106.
§. 197.
Wahl der Perſon des Geſandten.
Gleichfalls ſteht dem ſendenden Hofe die Wahl der
Perſon des zu ernennenden Geſandten der Regel nach a)
frey, und weder die Geburt b) noch der Stand noch die
Religion
P 5
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