Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Viertes Buch. Zweytes Hauptstück. dies auswärtige Völker nicht vollkommen verpflichten, ihmeben diese Würde und Vorzüge einzuräumen; diese können sie ihm daher ganz verweigern, oder nur unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen anerkennen. Doch kann der Wunsch in freundschaftlichem Verkehr Eben so hat zwar ursprünglich kein Staat irgend ein §. 123. Europäisches Völker-Ceremoniel. Durch diese Veranlassung sind auch in Europa in wobey
Viertes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. dies auswaͤrtige Voͤlker nicht vollkommen verpflichten, ihmeben dieſe Wuͤrde und Vorzuͤge einzuraͤumen; dieſe koͤnnen ſie ihm daher ganz verweigern, oder nur unter gewiſſen Bedingungen und Beſchraͤnkungen anerkennen. Doch kann der Wunſch in freundſchaftlichem Verkehr Eben ſo hat zwar urſpruͤnglich kein Staat irgend ein §. 123. Europaͤiſches Voͤlker-Ceremoniel. Durch dieſe Veranlaſſung ſind auch in Europa in wobey
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Viertes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
dies auswaͤrtige Voͤlker nicht vollkommen verpflichten, ihm
eben dieſe Wuͤrde und Vorzuͤge einzuraͤumen; dieſe koͤnnen
ſie ihm daher ganz verweigern, oder nur unter gewiſſen
Bedingungen und Beſchraͤnkungen anerkennen.
Doch kann der Wunſch in freundſchaftlichem Verkehr
mit einer Nation zu treten, oder zu bleiben, das Verlan-
gen, daß auch ſie gegen unſeren Regenten ein gleiches thue,
eine dringende Veranlaſſung werden, ſolche Wuͤrden, und
ſofern das Herkommen mit dieſen Wuͤrden und mit dem
Beſitz der Unabhaͤngigkeit noch andere Ehrenbezeugungen
verbunden hat, auch dieſe Ehrenbezeugungen einer anderen
Nation einzuraͤumen.
Eben ſo hat zwar urſpruͤnglich kein Staat irgend ein
Recht vor einem andren den Vorrang oder andere Vor-
zuͤge zu begehren. Doch koͤnnen ſchwaͤchere Staaten ſich
leicht veranlaſſet ſehn, maͤchtigeren, deren Freundſchaft ſie
beduͤrfen, und deren Feindſchaft ſie zu fuͤrchten haben, gut-
willig den Rang und andere vorzuͤgliche Rechte einzuraͤu-
men, zumahl ſie nicht verhindern koͤnnen, daß dritte Staa-
ten, da wo dies von ihrer Willkuͤhr abhaͤngt, ſie den
maͤchtigeren nachſetzen.
§. 123.
Europaͤiſches Voͤlker-Ceremoniel.
Durch dieſe Veranlaſſung ſind auch in Europa in
Hinſicht der Wuͤrden, des Rangs und anderer Ehrenbezeu-
gungen der Staaten, ihrer Regenten und Repreſentanten,
ſo mannigfaltige Beſtimmungen eingefuͤhret, daß daraus
eine eigene Wiſſenſchaft des Voͤlker-Ceremoniels a), im
Gegenſatz des inneren Staats-Ceremoniels, gebildet wer-
den kann, die wenn ſie gleich mehrentheils auf bloßes Her-
kommen ſich ſtuͤtzt, gleichwohl in dem Voͤlkerrecht eine
Stelle verdient; zumahl die angenommenen Grundſaͤtze der-
ſelben oft heiliger, als die feyerlichſten Vertraͤge erfuͤllet
werden. Dieſes Voͤlker-Ceremoniel zerfaͤllt wiederum in
verſchiedene Theile, nach der Verſchiedenheit der Gegenſtaͤnde
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