e) Von der Art war das System der bewaffneten Neutralität, die Convention zwischen Dänemark und Schweden vom 27. März 1794. u. s. f. aber wer fühlt nicht, daß hier nicht sowohl von Erhaltung eines Gleichgewichts, als von der Beschützung der behaupteten Rechte wider gegenwärtige Eingriffe die Rede war.
Zweytes Hauptstück. Von der Gleichheit der Völker und den unter ihnen eingeführten Würden, Rang, und anderen Ehrenbezeugungen.
§. 122. Grundsätze des natürlichen Rechts.
Wie im Naturstande alle Menschen unabhängig von ihrer physischen und moralischen Verschiedenheit in Ansehung ihrer vollkommenen absoluten Rechte einander völlig gleich sind, so genießen auch Staaten unabhängig von der Ver- schiedenheit ihrer Ausdehnung, ihrer Volksmenge, ihrer Macht ihrer Religion, ihrer Verfassung, ihres Alters, einer völli- gen Gleichheit der vollkommenen Rechte gegen einander, es sey von den Rechten eines jeden Staats auf sich selbst und auf seine Selbsterhaltung, oder von seiner Freyheit und Unabhängigkeit, von dem Recht der Benutzung und Erwerbung herrnloser Güter, oder endlich von dem Recht auf seine Ehre die Rede.
Kraft dieses letzteren Rechts ist zwar jeder Staat befugt zu fordern, daß kein anderer ihn lästere, oder positive Zeichen seiner Verachtung blicken lasse, aber er hat auch kein vollkommenes Recht auf irgend ein positives Zeichen der Hochachtung, noch weniger auf irgend einen Vorzug vor anderen Völkern.
Wenn daher eine Nation ihren Regenten durch die Würde welche sie ihm beygelegt, und durch andere persön- liche Vorzüge die sie ihm einräumt, zu ehren sucht, so kann
dies
K 2
Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.
e) Von der Art war das Syſtem der bewaffneten Neutralitaͤt, die Convention zwiſchen Daͤnemark und Schweden vom 27. Maͤrz 1794. u. ſ. f. aber wer fuͤhlt nicht, daß hier nicht ſowohl von Erhaltung eines Gleichgewichts, als von der Beſchuͤtzung der behaupteten Rechte wider gegenwaͤrtige Eingriffe die Rede war.
Zweytes Hauptſtuͤck. Von der Gleichheit der Voͤlker und den unter ihnen eingefuͤhrten Wuͤrden, Rang, und anderen Ehrenbezeugungen.
§. 122. Grundſaͤtze des natuͤrlichen Rechts.
Wie im Naturſtande alle Menſchen unabhaͤngig von ihrer phyſiſchen und moraliſchen Verſchiedenheit in Anſehung ihrer vollkommenen abſoluten Rechte einander voͤllig gleich ſind, ſo genießen auch Staaten unabhaͤngig von der Ver- ſchiedenheit ihrer Ausdehnung, ihrer Volksmenge, ihrer Macht ihrer Religion, ihrer Verfaſſung, ihres Alters, einer voͤlli- gen Gleichheit der vollkommenen Rechte gegen einander, es ſey von den Rechten eines jeden Staats auf ſich ſelbſt und auf ſeine Selbſterhaltung, oder von ſeiner Freyheit und Unabhaͤngigkeit, von dem Recht der Benutzung und Erwerbung herrnloſer Guͤter, oder endlich von dem Recht auf ſeine Ehre die Rede.
Kraft dieſes letzteren Rechts iſt zwar jeder Staat befugt zu fordern, daß kein anderer ihn laͤſtere, oder poſitive Zeichen ſeiner Verachtung blicken laſſe, aber er hat auch kein vollkommenes Recht auf irgend ein poſitives Zeichen der Hochachtung, noch weniger auf irgend einen Vorzug vor anderen Voͤlkern.
Wenn daher eine Nation ihren Regenten durch die Wuͤrde welche ſie ihm beygelegt, und durch andere perſoͤn- liche Vorzuͤge die ſie ihm einraͤumt, zu ehren ſucht, ſo kann
dies
K 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0175"n="147"/><fwplace="top"type="header">Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.</fw><lb/><noteplace="end"n="e)">Von der Art war das Syſtem der bewaffneten Neutralitaͤt, die<lb/>
Convention zwiſchen Daͤnemark und Schweden vom 27. Maͤrz<lb/>
1794. u. ſ. f. aber wer fuͤhlt nicht, daß hier nicht ſowohl von<lb/>
Erhaltung eines Gleichgewichts, als von der Beſchuͤtzung der<lb/>
behaupteten Rechte wider gegenwaͤrtige Eingriffe die Rede war.</note></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b"><hirendition="#fr"><hirendition="#g">Zweytes Hauptſtuͤck</hi>.</hi><lb/>
Von der Gleichheit der Voͤlker und den unter<lb/>
ihnen eingefuͤhrten Wuͤrden, Rang, und anderen<lb/>
Ehrenbezeugungen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 122.<lb/><hirendition="#fr">Grundſaͤtze des natuͤrlichen Rechts</hi>.</head><lb/><p>Wie im Naturſtande alle Menſchen unabhaͤngig von<lb/>
ihrer phyſiſchen und moraliſchen Verſchiedenheit in Anſehung<lb/>
ihrer vollkommenen abſoluten Rechte einander voͤllig gleich<lb/>ſind, ſo genießen auch Staaten unabhaͤngig von der Ver-<lb/>ſchiedenheit ihrer Ausdehnung, ihrer Volksmenge, ihrer Macht<lb/>
ihrer Religion, ihrer Verfaſſung, ihres Alters, einer voͤlli-<lb/>
gen Gleichheit der vollkommenen Rechte gegen einander,<lb/>
es ſey von den Rechten eines jeden Staats auf ſich ſelbſt<lb/>
und auf ſeine Selbſterhaltung, oder von ſeiner Freyheit<lb/>
und Unabhaͤngigkeit, von dem Recht der Benutzung und<lb/>
Erwerbung herrnloſer Guͤter, oder endlich von dem Recht<lb/>
auf ſeine Ehre die Rede.</p><lb/><p>Kraft dieſes letzteren Rechts iſt zwar jeder Staat<lb/>
befugt zu fordern, daß kein anderer ihn laͤſtere, oder poſitive<lb/>
Zeichen ſeiner Verachtung blicken laſſe, aber er hat auch<lb/>
kein vollkommenes Recht auf irgend ein poſitives Zeichen<lb/>
der Hochachtung, noch weniger auf irgend einen Vorzug<lb/>
vor anderen Voͤlkern.</p><lb/><p>Wenn daher eine Nation ihren Regenten durch die<lb/>
Wuͤrde welche ſie ihm beygelegt, und durch andere perſoͤn-<lb/>
liche Vorzuͤge die ſie ihm einraͤumt, zu ehren ſucht, ſo kann<lb/><fwplace="bottom"type="sig">K 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">dies</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[147/0175]
Erhaltung der Freyheit und Sicherheit.
e⁾ Von der Art war das Syſtem der bewaffneten Neutralitaͤt, die
Convention zwiſchen Daͤnemark und Schweden vom 27. Maͤrz
1794. u. ſ. f. aber wer fuͤhlt nicht, daß hier nicht ſowohl von
Erhaltung eines Gleichgewichts, als von der Beſchuͤtzung der
behaupteten Rechte wider gegenwaͤrtige Eingriffe die Rede war.
Zweytes Hauptſtuͤck.
Von der Gleichheit der Voͤlker und den unter
ihnen eingefuͤhrten Wuͤrden, Rang, und anderen
Ehrenbezeugungen.
§. 122.
Grundſaͤtze des natuͤrlichen Rechts.
Wie im Naturſtande alle Menſchen unabhaͤngig von
ihrer phyſiſchen und moraliſchen Verſchiedenheit in Anſehung
ihrer vollkommenen abſoluten Rechte einander voͤllig gleich
ſind, ſo genießen auch Staaten unabhaͤngig von der Ver-
ſchiedenheit ihrer Ausdehnung, ihrer Volksmenge, ihrer Macht
ihrer Religion, ihrer Verfaſſung, ihres Alters, einer voͤlli-
gen Gleichheit der vollkommenen Rechte gegen einander,
es ſey von den Rechten eines jeden Staats auf ſich ſelbſt
und auf ſeine Selbſterhaltung, oder von ſeiner Freyheit
und Unabhaͤngigkeit, von dem Recht der Benutzung und
Erwerbung herrnloſer Guͤter, oder endlich von dem Recht
auf ſeine Ehre die Rede.
Kraft dieſes letzteren Rechts iſt zwar jeder Staat
befugt zu fordern, daß kein anderer ihn laͤſtere, oder poſitive
Zeichen ſeiner Verachtung blicken laſſe, aber er hat auch
kein vollkommenes Recht auf irgend ein poſitives Zeichen
der Hochachtung, noch weniger auf irgend einen Vorzug
vor anderen Voͤlkern.
Wenn daher eine Nation ihren Regenten durch die
Wuͤrde welche ſie ihm beygelegt, und durch andere perſoͤn-
liche Vorzuͤge die ſie ihm einraͤumt, zu ehren ſucht, ſo kann
dies
K 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/175>, abgerufen am 10.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.