Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Rechte d. Völker in Ans. d. einzelnen Hoheitsrechte. französische National-Versammlung hat durch das oben ange-führte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge- schaft; ob darunter aber auch die Nachsteuer zu versteben sey, scheint zweifelhaft. d) Da in Teutschland das Abzugsrecht nicht selten selbst Munici- palstädten und adelichen Gerichtsherrn eingeräumt worden, so fehlt es nicht an Beyspielen, wo es selbst gegen solche geübt wird, die nur ihren Wohnort verändern, ohne das Territorium zu verlassen. Aus eben diesem Grunde beschränken sich auch oft die Verträge, Reversales u. s. f. der teutschen Landesherrn bloß auch die Fälle, wo ihr Fiscus zur Erhebung berechtiget seyn würde. §. 92. Richterliche Gewalt. Eines der wichtigsten inneren Hoheitsrechte ist die §. 93. Rechte und Verbindlichkeiten der Ausländer in Hinsicht der Landesgerichte. Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der seit H 2
Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte. franzoͤſiſche National-Verſammlung hat durch das oben ange-fuͤhrte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge- ſchaft; ob darunter aber auch die Nachſteuer zu verſteben ſey, ſcheint zweifelhaft. d) Da in Teutſchland das Abzugsrecht nicht ſelten ſelbſt Munici- palſtaͤdten und adelichen Gerichtsherrn eingeraͤumt worden, ſo fehlt es nicht an Beyſpielen, wo es ſelbſt gegen ſolche geuͤbt wird, die nur ihren Wohnort veraͤndern, ohne das Territorium zu verlaſſen. Aus eben dieſem Grunde beſchraͤnken ſich auch oft die Vertraͤge, Reverſales u. ſ. f. der teutſchen Landesherrn bloß auch die Faͤlle, wo ihr Fiſcus zur Erhebung berechtiget ſeyn wuͤrde. §. 92. Richterliche Gewalt. Eines der wichtigſten inneren Hoheitsrechte iſt die §. 93. Rechte und Verbindlichkeiten der Auslaͤnder in Hinſicht der Landesgerichte. Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der ſeit H 2
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Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte.
c⁾
franzoͤſiſche National-Verſammlung hat durch das oben ange-
fuͤhrte Decret vom 6. Aug. 1790 auch das Abzugsrecht abge-
ſchaft; ob darunter aber auch die Nachſteuer zu verſteben ſey,
ſcheint zweifelhaft.
d⁾ Da in Teutſchland das Abzugsrecht nicht ſelten ſelbſt Munici-
palſtaͤdten und adelichen Gerichtsherrn eingeraͤumt worden, ſo
fehlt es nicht an Beyſpielen, wo es ſelbſt gegen ſolche geuͤbt
wird, die nur ihren Wohnort veraͤndern, ohne das Territorium
zu verlaſſen. Aus eben dieſem Grunde beſchraͤnken ſich auch oft
die Vertraͤge, Reverſales u. ſ. f. der teutſchen Landesherrn
bloß auch die Faͤlle, wo ihr Fiſcus zur Erhebung berechtiget
ſeyn wuͤrde.
§. 92.
Richterliche Gewalt.
Eines der wichtigſten inneren Hoheitsrechte iſt die
richterliche Gewalt. Sie erſtreckt ſich der Regel nach auf
alle Guͤter und Perſonen innerhalb des Gebiets des Staats,
ſie ſeyn Eingebohrne oder Fremde, und ſteht in demſelben
niemandem als dem Staat ſelbſt, oder dem welchem er ſie
anvertrauet zu. Doch giebt es 1) Fremde welche Kraft
der ihnen beygelegten Exterritorialitaͤt von der Gerichtbar-
keit des Landes befreyet ſind, wie fremde Souveraine, Ge-
ſandte, und beider Gefolge. Auch wird 2) zuweilen frem-
den Unterthanen erlaubt ſich von ihren eigenen Richtern,
als Conſuln, ius Conſervador u. ſ. f. richten zu laſſen.
§. 93.
Rechte und Verbindlichkeiten der Auslaͤnder in Hinſicht
der Landesgerichte.
Daß fremde Einwohner vor den Landesgerichten der
Regel nach Recht nehmen und geben muͤſſen, leidet keinen
Zweifel. Aber auch Auswaͤrtige, wenn ſie uͤber einen Un-
terthanen Klage zu erheben haben, ſind, ob ſie gleich gegen
dieſen im Naturſtande fortleben, ſchuldig ſtatt Gewalt zu
gebrauchen ihn vor ſeinem competenten Richter zu belan-
gen; dies erfordert nicht nur die Erhaltung der Ruhe ihres
eigenen Staats und die Beobachtung der hieruͤber, zumahl
ſeit
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