Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Rechte d. Völker in Ans. d. einzelnen Hoheitsrechte. Abzugsgelder in die Trennung gewilliget hat, da scheint dieVerneinung jener Frage nicht mehr zweifelhaft. §. 87. Fremder Titel und Würden. Eben so hat auch der Staat das Recht seinen Un- a) Moser auswärtiges Staatsrecht S. 321 merkt als sonder- bar an, daß die römischen Kaiser schon lange auch die fürstliche und gräfliche Würde an Ausländer ertheilet haben, daß aber dieß selten und erst in neueren Zeiten von fremden Souverainen an Teutsche geschehen sey. b) Venedig erlaubt keinem seiner Staatsbeamten eine fremde Würde von einem auswärtigen Staat anzunehmen: s. Le Bret Vor- lesungen über die Statistik Th. I. S. 200; so wollte auch Po- len in neueren Zeiten nicht, daß von den durch auswärtige Für- sten enthaltenen Würden des hohen Adels am Reichstage Ge- brauch gemacht werde s. Totzens Staatsverfassung Th. II. S. 342. Verschiedene teutsche Reichsstände gestatten eben so we- nig ihren Beamten Titel von auswärtigen ohne besondere Er- laubniß anzunehmen, und ertheilen selbst diese nicht leicht. Die kaiserlichen Standeserhöhungen sind sie zwar anzuerkennen ver- bunden, doch steht ihnen frey einzelnen ihrer Unterthanen zu untersagen sie zu suchen, oder sich deren zu bedienen. Moser Staatsrecht Th. V. S. 402. u. f. §. 88. Rechte des Staats über die Güter der Ftemden 1) Besteurungsrecht. Die Kosten welche die Verwaltung der Regierung Vortheile
Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte. Abzugsgelder in die Trennung gewilliget hat, da ſcheint dieVerneinung jener Frage nicht mehr zweifelhaft. §. 87. Fremder Titel und Wuͤrden. Eben ſo hat auch der Staat das Recht ſeinen Un- a) Moſer auswaͤrtiges Staatsrecht S. 321 merkt als ſonder- bar an, daß die roͤmiſchen Kaiſer ſchon lange auch die fuͤrſtliche und graͤfliche Wuͤrde an Auslaͤnder ertheilet haben, daß aber dieß ſelten und erſt in neueren Zeiten von fremden Souverainen an Teutſche geſchehen ſey. b) Venedig erlaubt keinem ſeiner Staatsbeamten eine fremde Wuͤrde von einem auswaͤrtigen Staat anzunehmen: ſ. Le Bret Vor- leſungen uͤber die Statiſtik Th. I. S. 200; ſo wollte auch Po- len in neueren Zeiten nicht, daß von den durch auswaͤrtige Fuͤr- ſten enthaltenen Wuͤrden des hohen Adels am Reichstage Ge- brauch gemacht werde ſ. Totzens Staatsverfaſſung Th. II. S. 342. Verſchiedene teutſche Reichsſtaͤnde geſtatten eben ſo we- nig ihren Beamten Titel von auswaͤrtigen ohne beſondere Er- laubniß anzunehmen, und ertheilen ſelbſt dieſe nicht leicht. Die kaiſerlichen Standeserhoͤhungen ſind ſie zwar anzuerkennen ver- bunden, doch ſteht ihnen frey einzelnen ihrer Unterthanen zu unterſagen ſie zu ſuchen, oder ſich deren zu bedienen. Moſer Staatsrecht Th. V. S. 402. u. f. §. 88. Rechte des Staats uͤber die Guͤter der Ftemden 1) Beſteurungsrecht. Die Koſten welche die Verwaltung der Regierung Vortheile
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Rechte d. Voͤlker in Anſ. d. einzelnen Hoheitsrechte.
b⁾
Abzugsgelder in die Trennung gewilliget hat, da ſcheint die
Verneinung jener Frage nicht mehr zweifelhaft.
§. 87.
Fremder Titel und Wuͤrden.
Eben ſo hat auch der Staat das Recht ſeinen Un-
terthanen und inſonderheit denen welche in ſeinen Dienſten
ſind zu unterſagen, ſich keine Titel, Standeserhoͤhungen a)
u. ſ. f. von Auswaͤrtigen ertheilen zu laſſen. Nur wenige
Staaten bedienen ſich dieſes Rechts in ſeiner ganzen
Strenge b), obwohl uͤberall die Genehmigung des Staats
hinzukommen muß, wenn der Unterthan der Wirkungen
dieſer fremden Gunſtbezeugungen in ſeinem Vaterlande
genießen will.
a⁾ Moſer auswaͤrtiges Staatsrecht S. 321 merkt als ſonder-
bar an, daß die roͤmiſchen Kaiſer ſchon lange auch die fuͤrſtliche
und graͤfliche Wuͤrde an Auslaͤnder ertheilet haben, daß aber dieß
ſelten und erſt in neueren Zeiten von fremden Souverainen an
Teutſche geſchehen ſey.
b⁾ Venedig erlaubt keinem ſeiner Staatsbeamten eine fremde Wuͤrde
von einem auswaͤrtigen Staat anzunehmen: ſ. Le Bret Vor-
leſungen uͤber die Statiſtik Th. I. S. 200; ſo wollte auch Po-
len in neueren Zeiten nicht, daß von den durch auswaͤrtige Fuͤr-
ſten enthaltenen Wuͤrden des hohen Adels am Reichstage Ge-
brauch gemacht werde ſ. Totzens Staatsverfaſſung Th. II.
S. 342. Verſchiedene teutſche Reichsſtaͤnde geſtatten eben ſo we-
nig ihren Beamten Titel von auswaͤrtigen ohne beſondere Er-
laubniß anzunehmen, und ertheilen ſelbſt dieſe nicht leicht. Die
kaiſerlichen Standeserhoͤhungen ſind ſie zwar anzuerkennen ver-
bunden, doch ſteht ihnen frey einzelnen ihrer Unterthanen zu
unterſagen ſie zu ſuchen, oder ſich deren zu bedienen. Moſer
Staatsrecht Th. V. S. 402. u. f.
§. 88.
Rechte des Staats uͤber die Guͤter der Ftemden
1) Beſteurungsrecht.
Die Koſten welche die Verwaltung der Regierung
erfordert, muͤſſen von denen beſtritten werden, welche der
Vortheile
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