Marperger, Paul Jacob: Der allzeit-fertige Handels-Correspondent. 4. Aufl. Hamburg, 1717.von Contracten. sonderbahrer Generosität ihm ein Gratial zukehrenwolte. Diese vierjährige Ragion oder Handelung/ (welche GOtt mit Nutzen wolle zurück legen lassen/) an sich selbst betreffend/ soll solche unter meinem Hüb- ners Namen allein geführet werden/ Christian Sü- vers auch nicht Macht haben/ ohne mein Wissen und Willen etwas einzukauffen oder zu verkauffen/ viel- weniger sich in dieser Zeit/ es geschehe unter was prae- text es wolle/ mit einem andern in Compagnie einzu- lassen/ bey Straffe der Entziehung des ihm gebüh- renden Gewinnes. Jm Fall aber/ daß Schaden sich eräugnen solte/ welches GOtt abwehren wolle! soll er aus seinen geredesten Mitteln solchen für seine Helffte mir zu erstatten schuldig seyn. Wann auch GOtt über einen von uns beyden in währender Zeit einen Todes-Fall verhängen solte/ soll der im Leben bleibende des Verstorbenen hinterlassenen Erben/ als Süvers den Meinigen für das Capital, ich aber den Seinigen für des Sterb-Jahrs erzielten Gewinn/ richtige Rechnung und reliqva praestiren. Auch soll keinem vergönnet seyn/ weder mir von dem Haupt- Gut in währenden 4. Jahren/ noch beyden von dem Gewinn/ vor gemachter Jahrs-Schluß-Rechnung etwas zu erheben. Daß dieses alles ohne arge List oder Gefährde unter uns abgeredet und geschlossen sey/ bekennen wir mit unserer eigenhändigen Unter- schrifft und Pitschafft. N. N. N. N. XIX. Ein anderer/ da einer 2. oder an- dere den dritten Pfenning Gewinn zu heben hat. ZU wissen sey hiemit/ daß/ nachdem wir beyde Bür-
von Contracten. ſonderbahrer Generoſitaͤt ihm ein Gratial zukehrenwolte. Dieſe vierjaͤhrige Ragion oder Handelung/ (welche GOtt mit Nutzen wolle zuruͤck legen laſſen/) an ſich ſelbſt betreffend/ ſoll ſolche unter meinem Huͤb- ners Namen allein gefuͤhret werden/ Chriſtian Suͤ- vers auch nicht Macht haben/ ohne mein Wiſſen und Willen etwas einzukauffen oder zu verkauffen/ viel- weniger ſich in dieſer Zeit/ es geſchehe unter was præ- text es wolle/ mit einem andern in Compagnie einzu- laſſen/ bey Straffe der Entziehung des ihm gebuͤh- renden Gewinnes. Jm Fall aber/ daß Schaden ſich eraͤugnen ſolte/ welches GOtt abwehren wolle! ſoll er aus ſeinen geredeſten Mitteln ſolchen fuͤr ſeine Helffte mir zu erſtatten ſchuldig ſeyn. Wann auch GOtt uͤber einen von uns beyden in waͤhrender Zeit einen Todes-Fall verhaͤngen ſolte/ ſoll der im Leben bleibende des Verſtorbenen hinterlaſſenen Erben/ als Suͤvers den Meinigen fuͤr das Capital, ich aber den Seinigen fuͤr des Sterb-Jahrs erzielten Gewinn/ richtige Rechnung und reliqva præſtiren. Auch ſoll keinem vergoͤnnet ſeyn/ weder mir von dem Haupt- Gut in waͤhrenden 4. Jahren/ noch beyden von dem Gewinn/ vor gemachter Jahrs-Schluß-Rechnung etwas zu erheben. Daß dieſes alles ohne arge Liſt oder Gefaͤhrde unter uns abgeredet und geſchloſſen ſey/ bekennen wir mit unſerer eigenhaͤndigen Unter- ſchrifft und Pitſchafft. N. N. N. N. XIX. Ein anderer/ da einer 2. oder an- dere den dritten Pfenning Gewinn zu heben hat. ZU wiſſen ſey hiemit/ daß/ nachdem wir beyde Buͤr-
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von Contracten.
ſonderbahrer Generoſitaͤt ihm ein Gratial zukehren
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(welche GOtt mit Nutzen wolle zuruͤck legen laſſen/)
an ſich ſelbſt betreffend/ ſoll ſolche unter meinem Huͤb-
ners Namen allein gefuͤhret werden/ Chriſtian Suͤ-
vers auch nicht Macht haben/ ohne mein Wiſſen und
Willen etwas einzukauffen oder zu verkauffen/ viel-
weniger ſich in dieſer Zeit/ es geſchehe unter was præ-
text es wolle/ mit einem andern in Compagnie einzu-
laſſen/ bey Straffe der Entziehung des ihm gebuͤh-
renden Gewinnes. Jm Fall aber/ daß Schaden
ſich eraͤugnen ſolte/ welches GOtt abwehren wolle!
ſoll er aus ſeinen geredeſten Mitteln ſolchen fuͤr ſeine
Helffte mir zu erſtatten ſchuldig ſeyn. Wann auch
GOtt uͤber einen von uns beyden in waͤhrender Zeit
einen Todes-Fall verhaͤngen ſolte/ ſoll der im Leben
bleibende des Verſtorbenen hinterlaſſenen Erben/ als
Suͤvers den Meinigen fuͤr das Capital, ich aber den
Seinigen fuͤr des Sterb-Jahrs erzielten Gewinn/
richtige Rechnung und reliqva præſtiren. Auch
ſoll keinem vergoͤnnet ſeyn/ weder mir von dem Haupt-
Gut in waͤhrenden 4. Jahren/ noch beyden von dem
Gewinn/ vor gemachter Jahrs-Schluß-Rechnung
etwas zu erheben. Daß dieſes alles ohne arge Liſt
oder Gefaͤhrde unter uns abgeredet und geſchloſſen
ſey/ bekennen wir mit unſerer eigenhaͤndigen Unter-
ſchrifft und Pitſchafft.
N. N. N. N.
XIX. Ein anderer/ da einer 2. oder an-
dere den dritten Pfenning Gewinn zu
heben hat.
ZU wiſſen ſey hiemit/ daß/ nachdem wir beyde
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