Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.welcher als freie Nutzbarkeit 1) an das Publicum übergeht. Wie bei allen übrigen Productionsfactoren, so wird auch 1) Entschädigung für die Last der Gefahr (Gefahr- prämie). 2) Entschädigung für die dargebrachten Capitalnutzungen und Arbeitsleistungen (Unternehmerzins und- Lohn). 3) Vortheile, die aus der relativen Seltenheit der unter- nehmungsfähigen Subjecte fließen (Unternehmerrente). I. Von der Gefahrprämie. Wo eine wirthschaftliche Gefahr vorhanden ist, da muß 1) Utilite gratuite nach Bastiat (Harmonies economiques, zweite Ausg. Paris 1851.) 6
welcher als freie Nutzbarkeit 1) an das Publicum uͤbergeht. Wie bei allen uͤbrigen Productionsfactoren, ſo wird auch 1) Entſchaͤdigung fuͤr die Laſt der Gefahr (Gefahr- praͤmie). 2) Entſchaͤdigung fuͤr die dargebrachten Capitalnutzungen und Arbeitsleiſtungen (Unternehmerzins und- Lohn). 3) Vortheile, die aus der relativen Seltenheit der unter- nehmungsfaͤhigen Subjecte fließen (Unternehmerrente). I. Von der Gefahrpraͤmie. Wo eine wirthſchaftliche Gefahr vorhanden iſt, da muß 1) Utilité gratuite nach Bastiat (Harmonies économiques, zweite Ausg. Paris 1851.) 6
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welcher als freie Nutzbarkeit 1) an das Publicum uͤbergeht.
Jene Eroͤrterung konnten wir als auf die Moͤglichkeit des
Unternehmergewinns gerichtet betrachten, die jetzige duͤrfen wir
als eine Unterſuchung ſeiner Wirklichkeit bezeichnen.
Wie bei allen uͤbrigen Productionsfactoren, ſo wird auch
bei den Unternehmern der Antheil, den ſie aus der Production
empfangen, einerſeits beſtimmt werden durch die Opfer, welche
ſie derſelben bringen. Nur dadurch, daß jener Antheil dieſe
Opfer aufzuwiegen verſpricht, koͤnnen ſie zur Unternehmung der
Production veranlaßt werden. Andererſeits wird ebenfalls wie
bei den uͤbrigen Productionsfactoren deren Menge oder Selten-
heit, ſo hier die Menge oder Seltenheit der unternehmungs-
faͤhigen Subjecte ihren Antheil begrenzen. Die Opfer, welche
die Unternehmer als ſolche bringen, beſtehen theils in Ueber-
nahme der Gefahr, theils in ſolchen Dienſten und Nutzungen,
die eben nur von den Unternehmern dargebracht werden koͤnnen.
Demgemaͤß wird man im Unternehmergewinn folgende drei Be-
ſtandtheile unterſcheiden koͤnnen:
1) Entſchaͤdigung fuͤr die Laſt der Gefahr (Gefahr-
praͤmie).
2) Entſchaͤdigung fuͤr die dargebrachten Capitalnutzungen
und Arbeitsleiſtungen (Unternehmerzins und- Lohn).
3) Vortheile, die aus der relativen Seltenheit der unter-
nehmungsfaͤhigen Subjecte fließen (Unternehmerrente).
I. Von der Gefahrpraͤmie.
Wo eine wirthſchaftliche Gefahr vorhanden iſt, da muß
auch eine Ausſicht auf erhoͤhten Erfolg vorhanden ſein. Wenn
1) Utilité gratuite nach Bastiat (Harmonies économiques, zweite Ausg.
Paris 1851.)
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Zitationshilfe: | Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/93>, abgerufen am 03.03.2025. |