Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664.

XXXV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--

eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664.

XXXV.
Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0123" n="87"/>
eingerücket werden solte, und er
                     uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen
                     Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als
                     unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen
                     Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden
                     Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen
                     wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu
                     Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar
                     durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir
                     an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato
                     Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so
                     viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der
                     Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad
                     Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck
                     begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl
                     befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt
                     werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und
                     bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider
                     lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno
                     1664.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XXXV.<lb/></head>
        <l>Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu
                     Regenspurg, Ertz--
</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[87/0123] eingerücket werden solte, und er uns dahero gehorsamlichst gebeten, daß wir ihme mit unserer Käyserlichen Vorschrifft an Euer Liebden zu statten kommen wolten, daß sie nicht allein, als unser gevollmächtigter Käyserlicher Commissarius, in unserm selbst eigenen Nahmen, sondern auch von des ihro im Reichs-Fürsten-Rath zustehenden Condirectorii wegen, ihro dieses Werck bester Gestalt recommendiret seyn lassen wolten; Und denn hiebey unsere Käyserliche Gerechtsame, wegen des von uns zu Lehen rührenden Post-Regals, nicht weniger, als ermeldtes Herrn Grafen von Paar durch Urtheil und Recht bestädigte Befugniß interessiret ist; Als gesinnen wir an Euer Liebden hiemit gantz gnädiglich, weiln wir aus der uns unter dato Regenspurg den 5. hujus in Euer Liebden Nahmen eingelangten fernern Relation so viel wahrgenommen, daß die Catholischen Stände im Fürsten-Rath, auf der Augspurgischen Confessions-Verwandten bereits zusammen getragene Monita ad Capitulationem, auch ihre Gemüths-Meynung zu eröffnen und abzufassen im Werck begriffen seyn, Euer Liebden wollen ihro dieses Post-Wesen dergestalt wohl befohlen seyn lassen, damit obberührter Wahl-Capitulation nichts einverleibt werden möge, was der dis Orts bereits geschehenen rechtlichen Erörterung, und bevorab obberührten unsern selbst eigenen Gerechtsamen, in einige Wege zuwider lauffen könte; Und wir verbleiben deroselben etc. Wien den 21. Julii, Anno 1664. XXXV. Schreiben Käysers Leopoldi an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, Ertz--

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/123
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/123>, abgerufen am 21.11.2024.