a) welche solche sind, sondern auch b) woher sie gehohlet wer- den, c) wie fern man deren benöthiget ist, d) ob man sie ent- rathen könne, und e) ob solche wieder auswärts, entweder so rohe oder verarbeitet, und wohin sie vertrieben werden. Hier- nächst aber will nöthig seyn, daß man 5) der Länder eines Staats richtige Gränzen, und gute oder böse Nachbarschaft, imgleichen ob sie an einer See, und an welcher sie liegen, fleißig anmerke; wie auch, daß man 6) die Flüsse, die sich in den Ländern eines Staats befinden, dafern sie entweder schon schiffbar sind, oder doch schiffbar gemacht werden können, an- merke, und dabey anführe, durch was für fremde Länder sie gehen, und wohin sie sich endlich ergießen. Nicht weniger ist umständlich zu berichten, 7) ob die Handlung nur zu Lande, oder auch zu Wasser getrieben werde, und wie im letztern Falle die Schifffahrt beschaffen sey, imgleichen wohin die Handlung zu Lande, und wohin die zu Wasser gehe? Hauptsächlich muß man 8) die besondern Anstalten, Verordnungen, und Gesetze erzählen, die zur Aufnahme, sowol der Handlung, als der Manufacturen sind gemacht und gegeben worden. Desgleichen müssen 9) die besondern Freyheiten oder Einschränkungen der Handlung eines Landes, oder einer Stadt, die dasigen Mün- zen, Maaße und Gewichte, die Zölle und andern Abgaben etc. beschrieben werden. Auch darf man nicht vergessen zu erinnern, 10) ob der Vertrieb der Waaren zugenommen habe, oder in Verfall gerathen sey, und aus was Ursachen. Endlich muß man 11) von den Pflanzstädten, und von den Verbindnissen eines Staats mit andern durch Commercientractate und Ver- träge, hinlängliche Nachricht ertheilen.
§. 8.
Nutzen der Handlungs- geschichte.
Ob nun wol hieraus gar leicht der Schluß gemacht wer- den kann, daß die Handlungsgeschichte einen gar mannichfal- tigen und ungemein großen Nutzen haben müsse: so wollen wir doch insbesondere denjenigen Nutzen, der nicht sogleich jeder- mann in die Augen leuchten möchte, hier kürzlich berühren. Wir glauben, es werde uns hierinnen niemand leicht wider- sprechen, wenn wir 1) behaupten, daß die Handlungsgeschichte den Grund zu der Handlungswissenschaft, und vorzüglich zu der Handlungspolitik lege. Denn wer wollte zweifeln, daß diese Geschichte, indem sie theils die völlige und accurate Ein- richtung der Handlung aller Länder abschildert, theils den Flor, oder Verfall der Commercien in jedem Lande entdecket (§. 7.), nicht zugleich den reichsten Stoff zu allgemeinen Regeln herge- ben sollte, wie beydes der Handel mit erwünschtem Erfolge zu treiben, als auch das Commerzwesen in einem Lande, entwe- der neu anzulegen, oder das alte zu erhalten und zu verbessern sey? Ohne dergleichen Regeln aber kann kein nutzbares und vollständiges Handlungssystem, noch vielweniger eine wahre Handlungspolitik aufgesetzet werden. Es gewähret die Hand- lungsgeschichte 2) die Wissenschaft solcher Dinge, welche auch den Leser eines Handlungssystems, oder einer Handlungspo-
litik
Einleitung
a) welche ſolche ſind, ſondern auch b) woher ſie gehohlet wer- den, c) wie fern man deren benoͤthiget iſt, d) ob man ſie ent- rathen koͤnne, und e) ob ſolche wieder auswaͤrts, entweder ſo rohe oder verarbeitet, und wohin ſie vertrieben werden. Hier- naͤchſt aber will noͤthig ſeyn, daß man 5) der Laͤnder eines Staats richtige Graͤnzen, und gute oder boͤſe Nachbarſchaft, imgleichen ob ſie an einer See, und an welcher ſie liegen, fleißig anmerke; wie auch, daß man 6) die Fluͤſſe, die ſich in den Laͤndern eines Staats befinden, dafern ſie entweder ſchon ſchiffbar ſind, oder doch ſchiffbar gemacht werden koͤnnen, an- merke, und dabey anfuͤhre, durch was fuͤr fremde Laͤnder ſie gehen, und wohin ſie ſich endlich ergießen. Nicht weniger iſt umſtaͤndlich zu berichten, 7) ob die Handlung nur zu Lande, oder auch zu Waſſer getrieben werde, und wie im letztern Falle die Schifffahrt beſchaffen ſey, imgleichen wohin die Handlung zu Lande, und wohin die zu Waſſer gehe? Hauptſaͤchlich muß man 8) die beſondern Anſtalten, Verordnungen, und Geſetze erzaͤhlen, die zur Aufnahme, ſowol der Handlung, als der Manufacturen ſind gemacht und gegeben worden. Desgleichen muͤſſen 9) die beſondern Freyheiten oder Einſchraͤnkungen der Handlung eines Landes, oder einer Stadt, die daſigen Muͤn- zen, Maaße und Gewichte, die Zoͤlle und andern Abgaben ꝛc. beſchrieben werden. Auch darf man nicht vergeſſen zu erinnern, 10) ob der Vertrieb der Waaren zugenommen habe, oder in Verfall gerathen ſey, und aus was Urſachen. Endlich muß man 11) von den Pflanzſtaͤdten, und von den Verbindniſſen eines Staats mit andern durch Commercientractate und Ver- traͤge, hinlaͤngliche Nachricht ertheilen.
§. 8.
Nutzen der Handlungs- geſchichte.
Ob nun wol hieraus gar leicht der Schluß gemacht wer- den kann, daß die Handlungsgeſchichte einen gar mannichfal- tigen und ungemein großen Nutzen haben muͤſſe: ſo wollen wir doch insbeſondere denjenigen Nutzen, der nicht ſogleich jeder- mann in die Augen leuchten moͤchte, hier kuͤrzlich beruͤhren. Wir glauben, es werde uns hierinnen niemand leicht wider- ſprechen, wenn wir 1) behaupten, daß die Handlungsgeſchichte den Grund zu der Handlungswiſſenſchaft, und vorzuͤglich zu der Handlungspolitik lege. Denn wer wollte zweifeln, daß dieſe Geſchichte, indem ſie theils die voͤllige und accurate Ein- richtung der Handlung aller Laͤnder abſchildert, theils den Flor, oder Verfall der Commercien in jedem Lande entdecket (§. 7.), nicht zugleich den reichſten Stoff zu allgemeinen Regeln herge- ben ſollte, wie beydes der Handel mit erwuͤnſchtem Erfolge zu treiben, als auch das Commerzweſen in einem Lande, entwe- der neu anzulegen, oder das alte zu erhalten und zu verbeſſern ſey? Ohne dergleichen Regeln aber kann kein nutzbares und vollſtaͤndiges Handlungsſyſtem, noch vielweniger eine wahre Handlungspolitik aufgeſetzet werden. Es gewaͤhret die Hand- lungsgeſchichte 2) die Wiſſenſchaft ſolcher Dinge, welche auch den Leſer eines Handlungsſyſtems, oder einer Handlungspo-
litik
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Einleitung
a) welche ſolche ſind, ſondern auch b) woher ſie gehohlet wer-
den, c) wie fern man deren benoͤthiget iſt, d) ob man ſie ent-
rathen koͤnne, und e) ob ſolche wieder auswaͤrts, entweder ſo
rohe oder verarbeitet, und wohin ſie vertrieben werden. Hier-
naͤchſt aber will noͤthig ſeyn, daß man 5) der Laͤnder eines
Staats richtige Graͤnzen, und gute oder boͤſe Nachbarſchaft,
imgleichen ob ſie an einer See, und an welcher ſie liegen,
fleißig anmerke; wie auch, daß man 6) die Fluͤſſe, die ſich in
den Laͤndern eines Staats befinden, dafern ſie entweder ſchon
ſchiffbar ſind, oder doch ſchiffbar gemacht werden koͤnnen, an-
merke, und dabey anfuͤhre, durch was fuͤr fremde Laͤnder ſie
gehen, und wohin ſie ſich endlich ergießen. Nicht weniger iſt
umſtaͤndlich zu berichten, 7) ob die Handlung nur zu Lande,
oder auch zu Waſſer getrieben werde, und wie im letztern Falle die
Schifffahrt beſchaffen ſey, imgleichen wohin die Handlung zu
Lande, und wohin die zu Waſſer gehe? Hauptſaͤchlich muß
man 8) die beſondern Anſtalten, Verordnungen, und Geſetze
erzaͤhlen, die zur Aufnahme, ſowol der Handlung, als der
Manufacturen ſind gemacht und gegeben worden. Desgleichen
muͤſſen 9) die beſondern Freyheiten oder Einſchraͤnkungen der
Handlung eines Landes, oder einer Stadt, die daſigen Muͤn-
zen, Maaße und Gewichte, die Zoͤlle und andern Abgaben ꝛc.
beſchrieben werden. Auch darf man nicht vergeſſen zu erinnern,
10) ob der Vertrieb der Waaren zugenommen habe, oder in
Verfall gerathen ſey, und aus was Urſachen. Endlich muß
man 11) von den Pflanzſtaͤdten, und von den Verbindniſſen
eines Staats mit andern durch Commercientractate und Ver-
traͤge, hinlaͤngliche Nachricht ertheilen.
§. 8.
Ob nun wol hieraus gar leicht der Schluß gemacht wer-
den kann, daß die Handlungsgeſchichte einen gar mannichfal-
tigen und ungemein großen Nutzen haben muͤſſe: ſo wollen wir
doch insbeſondere denjenigen Nutzen, der nicht ſogleich jeder-
mann in die Augen leuchten moͤchte, hier kuͤrzlich beruͤhren.
Wir glauben, es werde uns hierinnen niemand leicht wider-
ſprechen, wenn wir 1) behaupten, daß die Handlungsgeſchichte
den Grund zu der Handlungswiſſenſchaft, und vorzuͤglich zu
der Handlungspolitik lege. Denn wer wollte zweifeln, daß
dieſe Geſchichte, indem ſie theils die voͤllige und accurate Ein-
richtung der Handlung aller Laͤnder abſchildert, theils den Flor,
oder Verfall der Commercien in jedem Lande entdecket (§. 7.),
nicht zugleich den reichſten Stoff zu allgemeinen Regeln herge-
ben ſollte, wie beydes der Handel mit erwuͤnſchtem Erfolge zu
treiben, als auch das Commerzweſen in einem Lande, entwe-
der neu anzulegen, oder das alte zu erhalten und zu verbeſſern
ſey? Ohne dergleichen Regeln aber kann kein nutzbares und
vollſtaͤndiges Handlungsſyſtem, noch vielweniger eine wahre
Handlungspolitik aufgeſetzet werden. Es gewaͤhret die Hand-
lungsgeſchichte 2) die Wiſſenſchaft ſolcher Dinge, welche auch
den Leſer eines Handlungsſyſtems, oder einer Handlungspo-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/974>, abgerufen am 21.11.2024.
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