Schrot und Korne ausgemünzten harten zweylöthigen Species- reichsthalern, und werden keine geringhaltige, als burgundi- sche Kreuz- und Albertsthaler, genommen. Das Agio dieses Bancogeldes gegen anderes Geld ist nach dessen Beschaffenheit, 16, 18, bis 30 pro Cent. (4) Jn Nürnberg werden in der4) Nürn- berg. Banco allerhand gute Gulden, und sonst gangbare kleinere Sor- ten angenommen. Diese haben gegen die gemeine allda gebräuch- liche Münze, bald mehr und bald weniger, als 2 pro Cent Agio.
§. 718.
Solches Geld stellet man den Bancocaßirern zu, und em-Bancoagio. pfängt den Credit in den Bancobüchern. Das Aufgeld, wel- ches auf die in den Banken eingehenden und auszuzahlenden Ca- pitalien geleget ist, wird das Banco-Agio genennet. Dieses Bancoagio ist von dem Agio auf Bancogeld, da man Ban- cogeld gegen allerhand ander Geld einwechselt, und von dem wir im vorigen §. geredet haben, wohl zu unterscheiden. Bey der hamburger Banco ist die Bancoagio entweder (1) die kleine, oder einbringende Agio, nämlich 1 per Mille, die von allen Species, so man baar in dasige Banco einbringt, wieder zurück gegeben wird, also, daß für 999 eingebrachte Reichsthaler, 1000 Thaler a Conto gesetzet werden; oder (2) die große, oder ausholende Bancoagio, nämlich 26 Schillinge von 1000 Mark, (bestehende in der 1 Mark, die man vorhin beym Einbringen genossen, und in 10 übrigen Schillingen,) die man, wenn man baares Geld wieder aus der Banco abholet, zurück lassen muß.
§. 719.
Jedoch geschehen die meisten Bancozahlungen bey den Gi-Ab- und Zu- schreiben. robanken nur im Ab- und Zuschreiben, da ich nämlich meinem Gläubiger seine Forderung auf meiner in der Bank habenden Rechnung ab- und seiner Rechnung zu gut schreiben lasse (§. 110). Bey dem Abschreiben in Banco hat man sich wohl in Acht zu nehmen, daß man nicht mehr abschreiben lasse, als man wirk- lich in Avanz ist, sonst man von der ganzen Summe 2 pro Cent bezahlen muß, und wird einem denn nicht eher abgeschrie- ben, bis die Strafe erleget ist.
§. 720.
Die Anweisung seines Gläubigers an die Banco, mußBancobillet. schriftlich geschehen, und wird selbige ein Bancobillet, oder Bancozeddel genannt. Ein solcher Zeddel enthält die Erklä- rung, daß eine bestimmte Summe, die erstlich mit Buchstaben, und sodann auch mit Ziffern ausgedrucket seyn muß, von sei- nem in Banco habenden Capitale ab- und dem angewiesenen Gläu- biger, den man mit Namen nennen muß, zugeschrieben werde. Uebrigens muß der Bancozeddel von dem Schuldner eigenhän- dig unterschrieben, und mit dessen vorgedrucktem Petschafte be- kräftiget seyn.
§. 721.
Solche Bancozeddel muß der Schuldner selber einbringen,Bancopro- cura. oder an jemanden eine Vollmacht ausstellen, welche eine Ban- coprocura genennet wird.
§. 722.
K. S. (Z)
und Lehnbanken.
Schrot und Korne ausgemuͤnzten harten zweyloͤthigen Species- reichsthalern, und werden keine geringhaltige, als burgundi- ſche Kreuz- und Albertsthaler, genommen. Das Agio dieſes Bancogeldes gegen anderes Geld iſt nach deſſen Beſchaffenheit, 16, 18, bis 30 pro Cent. (4) Jn Nuͤrnberg werden in der4) Nuͤrn- berg. Banco allerhand gute Gulden, und ſonſt gangbare kleinere Sor- ten angenommen. Dieſe haben gegen die gemeine allda gebraͤuch- liche Muͤnze, bald mehr und bald weniger, als 2 pro Cent Agio.
§. 718.
Solches Geld ſtellet man den Bancocaßirern zu, und em-Bancoagio. pfaͤngt den Credit in den Bancobuͤchern. Das Aufgeld, wel- ches auf die in den Banken eingehenden und auszuzahlenden Ca- pitalien geleget iſt, wird das Banco-Agio genennet. Dieſes Bancoagio iſt von dem Agio auf Bancogeld, da man Ban- cogeld gegen allerhand ander Geld einwechſelt, und von dem wir im vorigen §. geredet haben, wohl zu unterſcheiden. Bey der hamburger Banco iſt die Bancoagio entweder (1) die kleine, oder einbringende Agio, naͤmlich 1 per Mille, die von allen Species, ſo man baar in daſige Banco einbringt, wieder zuruͤck gegeben wird, alſo, daß fuͤr 999 eingebrachte Reichsthaler, 1000 Thaler a Conto geſetzet werden; oder (2) die große, oder ausholende Bancoagio, naͤmlich 26 Schillinge von 1000 Mark, (beſtehende in der 1 Mark, die man vorhin beym Einbringen genoſſen, und in 10 uͤbrigen Schillingen,) die man, wenn man baares Geld wieder aus der Banco abholet, zuruͤck laſſen muß.
§. 719.
Jedoch geſchehen die meiſten Bancozahlungen bey den Gi-Ab- und Zu- ſchreiben. robanken nur im Ab- und Zuſchreiben, da ich naͤmlich meinem Glaͤubiger ſeine Forderung auf meiner in der Bank habenden Rechnung ab- und ſeiner Rechnung zu gut ſchreiben laſſe (§. 110). Bey dem Abſchreiben in Banco hat man ſich wohl in Acht zu nehmen, daß man nicht mehr abſchreiben laſſe, als man wirk- lich in Avanz iſt, ſonſt man von der ganzen Summe 2 pro Cent bezahlen muß, und wird einem denn nicht eher abgeſchrie- ben, bis die Strafe erleget iſt.
§. 720.
Die Anweiſung ſeines Glaͤubigers an die Banco, mußBancobillet. ſchriftlich geſchehen, und wird ſelbige ein Bancobillet, oder Bancozeddel genannt. Ein ſolcher Zeddel enthaͤlt die Erklaͤ- rung, daß eine beſtimmte Summe, die erſtlich mit Buchſtaben, und ſodann auch mit Ziffern ausgedrucket ſeyn muß, von ſei- nem in Banco habenden Capitale ab- und dem angewieſenen Glaͤu- biger, den man mit Namen nennen muß, zugeſchrieben werde. Uebrigens muß der Bancozeddel von dem Schuldner eigenhaͤn- dig unterſchrieben, und mit deſſen vorgedrucktem Petſchafte be- kraͤftiget ſeyn.
§. 721.
Solche Bancozeddel muß der Schuldner ſelber einbringen,Bancopro- cura. oder an jemanden eine Vollmacht ausſtellen, welche eine Ban- coprocura genennet wird.
§. 722.
K. S. (Z)
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und Lehnbanken.
Schrot und Korne ausgemuͤnzten harten zweyloͤthigen Species-
reichsthalern, und werden keine geringhaltige, als burgundi-
ſche Kreuz- und Albertsthaler, genommen. Das Agio dieſes
Bancogeldes gegen anderes Geld iſt nach deſſen Beſchaffenheit,
16, 18, bis 30 pro Cent. (4) Jn Nuͤrnberg werden in der
Banco allerhand gute Gulden, und ſonſt gangbare kleinere Sor-
ten angenommen. Dieſe haben gegen die gemeine allda gebraͤuch-
liche Muͤnze, bald mehr und bald weniger, als 2 pro Cent Agio.
4) Nuͤrn-
berg.
§. 718.
Solches Geld ſtellet man den Bancocaßirern zu, und em-
pfaͤngt den Credit in den Bancobuͤchern. Das Aufgeld, wel-
ches auf die in den Banken eingehenden und auszuzahlenden Ca-
pitalien geleget iſt, wird das Banco-Agio genennet. Dieſes
Bancoagio iſt von dem Agio auf Bancogeld, da man Ban-
cogeld gegen allerhand ander Geld einwechſelt, und von dem
wir im vorigen §. geredet haben, wohl zu unterſcheiden. Bey
der hamburger Banco iſt die Bancoagio entweder (1) die kleine,
oder einbringende Agio, naͤmlich 1 per Mille, die von allen
Species, ſo man baar in daſige Banco einbringt, wieder zuruͤck
gegeben wird, alſo, daß fuͤr 999 eingebrachte Reichsthaler,
1000 Thaler a Conto geſetzet werden; oder (2) die große, oder
ausholende Bancoagio, naͤmlich 26 Schillinge von 1000 Mark,
(beſtehende in der 1 Mark, die man vorhin beym Einbringen
genoſſen, und in 10 uͤbrigen Schillingen,) die man, wenn man
baares Geld wieder aus der Banco abholet, zuruͤck laſſen muß.
Bancoagio.
§. 719.
Jedoch geſchehen die meiſten Bancozahlungen bey den Gi-
robanken nur im Ab- und Zuſchreiben, da ich naͤmlich meinem
Glaͤubiger ſeine Forderung auf meiner in der Bank habenden
Rechnung ab- und ſeiner Rechnung zu gut ſchreiben laſſe (§. 110).
Bey dem Abſchreiben in Banco hat man ſich wohl in Acht zu
nehmen, daß man nicht mehr abſchreiben laſſe, als man wirk-
lich in Avanz iſt, ſonſt man von der ganzen Summe 2 pro
Cent bezahlen muß, und wird einem denn nicht eher abgeſchrie-
ben, bis die Strafe erleget iſt.
Ab- und Zu-
ſchreiben.
§. 720.
Die Anweiſung ſeines Glaͤubigers an die Banco, muß
ſchriftlich geſchehen, und wird ſelbige ein Bancobillet, oder
Bancozeddel genannt. Ein ſolcher Zeddel enthaͤlt die Erklaͤ-
rung, daß eine beſtimmte Summe, die erſtlich mit Buchſtaben,
und ſodann auch mit Ziffern ausgedrucket ſeyn muß, von ſei-
nem in Banco habenden Capitale ab- und dem angewieſenen Glaͤu-
biger, den man mit Namen nennen muß, zugeſchrieben werde.
Uebrigens muß der Bancozeddel von dem Schuldner eigenhaͤn-
dig unterſchrieben, und mit deſſen vorgedrucktem Petſchafte be-
kraͤftiget ſeyn.
Bancobillet.
§. 721.
Solche Bancozeddel muß der Schuldner ſelber einbringen,
oder an jemanden eine Vollmacht ausſtellen, welche eine Ban-
coprocura genennet wird.
Bancopro-
cura.
§. 722.
K. S. (Z)
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/957>, abgerufen am 21.11.2024.
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