ren und Personen an einen bestimmten Ort zu bringen, oder von da zu holen. Mithin bestehen die wesentlichen Stücke des Fuhrwercks in den Straßen, und in den Wagen.
§. 695.
Eine Landstraße, Heerstraße, oder öffentliche Land-Landstraße, straße heißt ein offener und gemeiner Weg zu Lande, auf wel-Nebenstraße chem jedermann zu gehen und zu fahren befugt ist; eine Neben- straße oder Nebenweg aber, der nur der Nachbarschaft dasi- gen Ortes zum Dienste gemacht ist, als da sind Feldwege, Holzwege etc. Die Landesobrigkeit ist verbunden, denen, so die Landstraße reisen, genugsame Sicherheit zu verschaffen, sie für Schaden zu bewahren, oder den Schaden zu vergelten; die aber Abwege und Nebenstraßen suchen, haben sich derglei- chen Schutzes nicht zu erfreuen, sondern sind vielmehr straffällig, weil sie den Zoll und das Geleite verfahren haben. Von dem Zolle haben wir bereits im 238 §. hinlängliche Nachricht gege- ben, und hier haben wir also nur das Geleite zu erklären.Geleite. Es ist aber solches nichts anders, als ein gewisser Wegezoll, oder eine Abgabe, welche die Kutscher und Fuhrleute für ihre bey sich habende ein- und ausgehende Wagen und Pferde, bey denen hin und wieder an der öffentlichen Landstraße errichteten Ge- leitshäusern abtragen müssen. Die Beschaffenheit der Geleits- abgaben kann man am besten aus jedes Orts abgefaßten Ge- leitsrollen oder Geleitsordnung ersehen, siehe auch in unse- rer Akadem. der Kaufleute die Artikel: Geleite und Geleits- ordnung.
§. 696.
Last- und Frachtwagen sind mit Leitern versehene zwey-Last- und Fracht- wagen, oder mehrspännige Wagen, welche nur allein Waaren und Güter führen; sind sie aber einspännig, werden sie Karren oder Pferdekarren genennet. Von denen Kutschen, die hierKarren, Kutschen, anzuführen sind, hat man dreyerley Gattungen: 1) Post- und Küchenkutschen, von denen der 705 §. nachzusehen ist; 2) Landkutschen, so insgemein bedeckte Wagen vor reisende Personen sind, aber auch schwere Packete und Sachen mitneh- men, und mit dem Postwesen keine Verwandtschaft haben, je- doch gleich den Posten und Postkutschen, größtentheils zu ge- wisser Zeit, nach einem gewissen Orte abgehen, und von da wie- der zurück kommen; und 3) gemeine oder Miethkutschen, mit denen hauptsächlich nur Personen, und ohne an eine gewisse Zeit, oder an einen gewissen Ort gebunden zu seyn, reisen können. DerSchlitten. Schlitten bedienet man sich nur im Winter, und wenn der Erdbo- den mit Schnee oder Eise bedecket ist, ebenfalls zur Fortbringung der Reisenden sowol, als der Waaren. Sie werden an einigen Orten, als in Lappland und Siberien, von Rennthieren; sonst aber gemeiniglich von Pferden gezogen.
§. 697.
Welcher eine gemeine Kutsche führet, heißt ein Lohnkut-Kutscher, scher: gleichwie der, welcher eine große Landkutsche führet, und auf selbiger sowol Menschen als Waaren von einem Orte
zum
(Y) 4
3 Th. 7 Cap. Von dem Fuhrwerk und Poſtweſen.
ren und Perſonen an einen beſtimmten Ort zu bringen, oder von da zu holen. Mithin beſtehen die weſentlichen Stuͤcke des Fuhrwercks in den Straßen, und in den Wagen.
§. 695.
Eine Landſtraße, Heerſtraße, oder oͤffentliche Land-Landſtraße, ſtraße heißt ein offener und gemeiner Weg zu Lande, auf wel-Nebenſtraße chem jedermann zu gehen und zu fahren befugt iſt; eine Neben- ſtraße oder Nebenweg aber, der nur der Nachbarſchaft daſi- gen Ortes zum Dienſte gemacht iſt, als da ſind Feldwege, Holzwege ꝛc. Die Landesobrigkeit iſt verbunden, denen, ſo die Landſtraße reiſen, genugſame Sicherheit zu verſchaffen, ſie fuͤr Schaden zu bewahren, oder den Schaden zu vergelten; die aber Abwege und Nebenſtraßen ſuchen, haben ſich derglei- chen Schutzes nicht zu erfreuen, ſondern ſind vielmehr ſtraffaͤllig, weil ſie den Zoll und das Geleite verfahren haben. Von dem Zolle haben wir bereits im 238 §. hinlaͤngliche Nachricht gege- ben, und hier haben wir alſo nur das Geleite zu erklaͤren.Geleite. Es iſt aber ſolches nichts anders, als ein gewiſſer Wegezoll, oder eine Abgabe, welche die Kutſcher und Fuhrleute fuͤr ihre bey ſich habende ein- und ausgehende Wagen und Pferde, bey denen hin und wieder an der oͤffentlichen Landſtraße errichteten Ge- leitshaͤuſern abtragen muͤſſen. Die Beſchaffenheit der Geleits- abgaben kann man am beſten aus jedes Orts abgefaßten Ge- leitsrollen oder Geleitsordnung erſehen, ſiehe auch in unſe- rer Akadem. der Kaufleute die Artikel: Geleite und Geleits- ordnung.
§. 696.
Laſt- und Frachtwagen ſind mit Leitern verſehene zwey-Laſt- und Fracht- wagen, oder mehrſpaͤnnige Wagen, welche nur allein Waaren und Guͤter fuͤhren; ſind ſie aber einſpaͤnnig, werden ſie Karren oder Pferdekarren genennet. Von denen Kutſchen, die hierKarren, Kutſchen, anzufuͤhren ſind, hat man dreyerley Gattungen: 1) Poſt- und Kuͤchenkutſchen, von denen der 705 §. nachzuſehen iſt; 2) Landkutſchen, ſo insgemein bedeckte Wagen vor reiſende Perſonen ſind, aber auch ſchwere Packete und Sachen mitneh- men, und mit dem Poſtweſen keine Verwandtſchaft haben, je- doch gleich den Poſten und Poſtkutſchen, groͤßtentheils zu ge- wiſſer Zeit, nach einem gewiſſen Orte abgehen, und von da wie- der zuruͤck kommen; und 3) gemeine oder Miethkutſchen, mit denen hauptſaͤchlich nur Perſonen, und ohne an eine gewiſſe Zeit, oder an einen gewiſſen Ort gebunden zu ſeyn, reiſen koͤnnen. DerSchlitten. Schlitten bedienet man ſich nur im Winter, und wenn der Erdbo- den mit Schnee oder Eiſe bedecket iſt, ebenfalls zur Fortbringung der Reiſenden ſowol, als der Waaren. Sie werden an einigen Orten, als in Lappland und Siberien, von Rennthieren; ſonſt aber gemeiniglich von Pferden gezogen.
§. 697.
Welcher eine gemeine Kutſche fuͤhret, heißt ein Lohnkut-Kutſcher, ſcher: gleichwie der, welcher eine große Landkutſche fuͤhret, und auf ſelbiger ſowol Menſchen als Waaren von einem Orte
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3 Th. 7 Cap. Von dem Fuhrwerk und Poſtweſen.
ren und Perſonen an einen beſtimmten Ort zu bringen, oder von
da zu holen. Mithin beſtehen die weſentlichen Stuͤcke des
Fuhrwercks in den Straßen, und in den Wagen.
§. 695.
Eine Landſtraße, Heerſtraße, oder oͤffentliche Land-
ſtraße heißt ein offener und gemeiner Weg zu Lande, auf wel-
chem jedermann zu gehen und zu fahren befugt iſt; eine Neben-
ſtraße oder Nebenweg aber, der nur der Nachbarſchaft daſi-
gen Ortes zum Dienſte gemacht iſt, als da ſind Feldwege,
Holzwege ꝛc. Die Landesobrigkeit iſt verbunden, denen, ſo
die Landſtraße reiſen, genugſame Sicherheit zu verſchaffen,
ſie fuͤr Schaden zu bewahren, oder den Schaden zu vergelten;
die aber Abwege und Nebenſtraßen ſuchen, haben ſich derglei-
chen Schutzes nicht zu erfreuen, ſondern ſind vielmehr ſtraffaͤllig,
weil ſie den Zoll und das Geleite verfahren haben. Von dem
Zolle haben wir bereits im 238 §. hinlaͤngliche Nachricht gege-
ben, und hier haben wir alſo nur das Geleite zu erklaͤren.
Es iſt aber ſolches nichts anders, als ein gewiſſer Wegezoll, oder
eine Abgabe, welche die Kutſcher und Fuhrleute fuͤr ihre bey
ſich habende ein- und ausgehende Wagen und Pferde, bey denen
hin und wieder an der oͤffentlichen Landſtraße errichteten Ge-
leitshaͤuſern abtragen muͤſſen. Die Beſchaffenheit der Geleits-
abgaben kann man am beſten aus jedes Orts abgefaßten Ge-
leitsrollen oder Geleitsordnung erſehen, ſiehe auch in unſe-
rer Akadem. der Kaufleute die Artikel: Geleite und Geleits-
ordnung.
Landſtraße,
Nebenſtraße
Geleite.
§. 696.
Laſt- und Frachtwagen ſind mit Leitern verſehene zwey-
oder mehrſpaͤnnige Wagen, welche nur allein Waaren und
Guͤter fuͤhren; ſind ſie aber einſpaͤnnig, werden ſie Karren
oder Pferdekarren genennet. Von denen Kutſchen, die hier
anzufuͤhren ſind, hat man dreyerley Gattungen: 1) Poſt- und
Kuͤchenkutſchen, von denen der 705 §. nachzuſehen iſt;
2) Landkutſchen, ſo insgemein bedeckte Wagen vor reiſende
Perſonen ſind, aber auch ſchwere Packete und Sachen mitneh-
men, und mit dem Poſtweſen keine Verwandtſchaft haben, je-
doch gleich den Poſten und Poſtkutſchen, groͤßtentheils zu ge-
wiſſer Zeit, nach einem gewiſſen Orte abgehen, und von da wie-
der zuruͤck kommen; und 3) gemeine oder Miethkutſchen, mit
denen hauptſaͤchlich nur Perſonen, und ohne an eine gewiſſe Zeit,
oder an einen gewiſſen Ort gebunden zu ſeyn, reiſen koͤnnen. Der
Schlitten bedienet man ſich nur im Winter, und wenn der Erdbo-
den mit Schnee oder Eiſe bedecket iſt, ebenfalls zur Fortbringung
der Reiſenden ſowol, als der Waaren. Sie werden an einigen
Orten, als in Lappland und Siberien, von Rennthieren; ſonſt
aber gemeiniglich von Pferden gezogen.
Laſt- und
Fracht-
wagen,
Karren,
Kutſchen,
Schlitten.
§. 697.
Welcher eine gemeine Kutſche fuͤhret, heißt ein Lohnkut-
ſcher: gleichwie der, welcher eine große Landkutſche fuͤhret,
und auf ſelbiger ſowol Menſchen als Waaren von einem Orte
zum
Kutſcher,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/947>, abgerufen am 21.11.2024.
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